Top 10 Steuertipps
Familienbonus, Computer abschreiben oder Pendlerpauschale – wie Sie sich als Arbeitnehmer:in Geld vom Fiskus zurück holen.
Gewerkschaftsbeiträge, Pendlerpauschale, Fachliteratur oder Arbeitsmittel: Viele Ausgaben, die mit Ihrem Beruf zusammenhängen, können Sie als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Allen Arbeitnehmer:innen steht automatisch ein Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr zu. Es wird bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt.
Für bestimmte Berufsgruppen – etwa Journalist:innen oder Vertreter:innen – gelten höhere Pauschalen.
Haben Sie berufliche Ausgaben selbst bezahlt und wurden diese nicht von Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in ersetzt, können Sie darüber hinaus Werbungskosten in der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen.
Folgende Ausgaben können zusätzlich zum Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden:
Dazu zählen insbesondere:
Nutzen Sie einen privat gekauften Computer oder Ihren Internetanschluss auch beruflich, können Sie den beruflichen Anteil als Werbungskosten geltend machen.
Dabei ist ein Privatanteil auszuscheiden. Üblicherweise werden mindestens 40 Prozent Privatnutzung angenommen. Können Sie eine höhere berufliche Nutzung glaubhaft machen, kann der Privatanteil entsprechend niedriger sein. Das gleiche gilt auch, wenn sie ihr privates Mobiltelefon beruflich benötigen.
Hat ein Gerät in der Anschaffung mehr als 1.000 Euro (bis 2022: 800 Euro) gekostet, können die Anschaffungskosten grundsätzlich nicht sofort zur Gänze abgesetzt werden. Der beruflich genutzte Anteil wird über die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.
Bei Computern oder Mobiltelefonen wird in der Regel von einer Nutzungsdauer von 3 Jahren ausgegangen.
Wurde der Computer erst in der zweiten Jahreshälfte angeschafft, gilt die Halbjahresregel: Im ersten und im letzten Jahr kann jeweils nur die halbe Jahresabschreibung geltend gemacht werden.
Sie kaufen am 5. Juli einen Computer um 1.500 Euro.
Bei einem Privatanteil von 40 Prozent bleiben 900 Euro beruflicher Anteil. Dieser wird auf 3 Jahre verteilt.
| Jahr | Abschreibung |
|---|---|
| 1. Jahr | 150 Euro |
| 2. Jahr | 300 Euro |
| 3. Jahr | 300 Euro |
| 4. Jahr | 150 Euro |
| Gesamt | 900 Euro |
Seit 2025 heißt das bisherige Homeoffice-Pauschale Telearbeitspauschale. Die Grundregel bleibt gleich.
Erhalten Sie für Ihre Telearbeit keinen steuerfreien Kostenersatz, können 3 Euro pro Telearbeitstag für maximal 100 Tage im Jahr berücksichtigt werden – also bis zu 300 Euro jährlich.
Damit sind grundsätzlich auch die Kosten für digitale Arbeitsmittel abgegolten.
Sind Ihre tatsächlichen beruflichen Kosten für Computer, Internet oder andere digitale Arbeitsmittel höher als das Telearbeitspauschale beziehungsweise die erhaltenen Kostenersätze, können Sie den tatsächlichen beruflichen Anteil als Werbungskosten geltend machen.
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