Steuersparen von A bis Z
Von A wie Adoptionskosten bis Z wie Zahnbehandlungskosten - was Sie unter welchen Bedingungen und wie steuerlich geltend machen können.
Von Gewerkschaftsbeiträgen über das Pendlerpauschale bis zu Fachliteratur: All das fällt unter die Werbungskosten. Darunter versteht man alle Aufwendungen, die mit dem Beruf zusammenhängen.
Allen ArbeitnehmerInnen steht ein Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 € jährlich zu, das bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt wird. Für einige Berufsgruppen wie zum Beispiel JournalistInnen oder VertreterInnen gibt es höhere Werbekostenpauschalen. Darüber hinaus können alle ArbeitnehmerInnen aber auch Aufwendungen, die durch die Berufsausübung entstehen und nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das können z.B. Gewerkschaftsbeiträge oder das Pendlerpauschale genauso sein wie Fachliteratur oder der private Computer, beziehungsweise Telefon, wenn man die Geräte auch beruflich benötigt. Manche Werbungskosten können zusätzlich zum Pauschale geltend gemacht werden, andere werden mit dem Pauschale gegengerechnet.
Will man seinen privat gekauften Computer und das Internet, das auch beruflich benötigt wird, von der Steuer absetzen, so muss man einen Privatanteil ausscheiden. Dieser beträgt mindestens 40 %, sofern man nicht glaubhaft belegen kann, dass man den Computer oder das Internet häufiger oder ausschließlich beruflich nutzt.
Außerdem können Geräte, die in der Anschaffung mehr als 800 € (bis inklusive 2019 400 €, ab 2023: 1.000 €) gekostet haben, nicht sofort zur Gänze abgesetzt werden, sondern verteilt über die Nutzungsdauer. Bei einem Computer beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer 3 Jahre. Wurde der Computer erst in der zweiten Jahreshälfte gekauft, dürfen Sie im ersten und im letzten Jahr nur die Hälfte der Kosten geltend machen.
Sie kaufen zum Beispiel am 5. Juli einen Computer. Die Kosten betragen 1.500 €. Der Privatanteil, die 40%, machen 600 € aus. Für den beruflichen Anteil bleiben 60%. Das sind 900 €. Die Nutzungsdauer wird mit drei Jahren angenommen. Verteilt auf die drei Jahre sind es jeweils 300 €, bzw. in diesem Fall, weil der Computer erst in der zweiten Jahreshälfte gekauft wurde, 150 € im ersten und im vierten Jahr. In Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung machen Sie dafür folgende Beträge als Werbungskosten geltend:
AfA im 1. Jahr: 150 €
+ AfA im 2. Jahr: 300 €
+ AfA im 3. Jahr: 300 €
+ AfA im 4. Jahr: 150 €
____________________
= Gesamt: 900 €
Sie erhalten keine steuerfreien Kostenersätze für das Homeoffice von Ihrer Firma? Dann wird Ihnen das Homeofficepauschale von 3 € pro Homeoffice-Tag für maximal 100 Tage automatisch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung anerkannt - also maximal 300 € pro Jahr. Damit sind auch die Kosten der digitalen Arbeitsmittel abgegolten.
Sind Ihre Kosten für die digitalen Arbeitsmittel höher als das Homeoffice-Pauschale oder die Kostenersätze? Dann können Sie den Gesamtbetrag geltend machen. Den übersteigenden Anteil bekommen Sie zusätzlich unter Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale anerkannt. Nähre Informationen finden Sie im Artikel Steuer und Corona.
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