Fristen für Meldung und Steuererklärung
Sie beginnen, als freie/r DienstnehmerIn zu arbeiten? Innerhalb dieser Fristen müssen Sie sich beim Finanzamt melden und Ihre Steuererklärung abgeben.
Wenn Sie ausschließlich Einkünfte als freie/r DienstnehmerIn oder aus einem Werkvertrag haben, müssen Sie erst dann Einkommenssteuer zahlen, wenn Ihr Jahresgewinn insgesamt mehr als 11.000 Euro beträgt. Steuerpflichtig ist allerdings nur der Gewinn, also die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
Der Gewinn wird mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung errechnet, die der Einkommensteuererklärung beizulegen ist (Formular E 1a oder E 1a-K).
Als Betriebseinnahmen gelten:
Bei den Betriebsausgaben ist zwischen den tatsächlichen Betriebsausgaben, die mit einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geltend gemacht werden, und den pauschalen Betriebsausgaben zu unterscheiden.
Im Rahmen der Vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden dem Finanzamt neben den Einnahmen auch die tatsächlichen Betriebsausgaben mitgeteilt. Es werden also jene Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht, die mit Belegen nachweisbar sind. Als Betriebsausgaben gelten zum Beispiel:
Einnahmen sind erst dann steuerpflichtig, wenn sie tatsächlich beim Empfänger eingegangen sind und nicht, wenn die Honorarnote gestellt wird. Das Gleiche gilt für Ausgaben, die erst dann steuerlich abzusetzen sind, wenn sie tatsächlich bezahlt worden sind.
Viele freie DienstnehmerInnen oder WerkvertragsnehmerInnen haben keine oder nur geringe tatsächliche Betriebsausgaben. Für sie gibt es die Möglichkeit, Betriebsausgaben pauschal anzusetzen. Dadurch wird der steuerpflichtige Gewinn gemindert und Sie müssen weniger Steuer zahlen.
Das Ganze funktioniert einfach mit der Beilage E1a oder E1a-K zur Einkommensteuererklärung, indem die selbst errechneten pauschalen Ausgaben ins entsprechende Feld im Formular eingetragen werden. Einen extra Antrag beim Finanzamt müssen Sie nicht stellen.
Sie können das Betriebsausgabenpauschale allerdings nur dann geltend machen, wenn Ihr Umsatz des Vorjahres unter 220.000 Euro liegt und Sie den Gewinn in Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln und nicht in Form einer Bilanz.
Sie können jederzeit von der Betriebsausgabenpauschalierung zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wechseln. Das ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn Sie in einem Kalenderjahr betriebliche Ausgaben haben, die höher als das Betriebsausgaben-Pauschale sind. Allerdings müssen Sie dann innerhalb der nächsten fünf Jahre bei der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bleiben.
Sind die tatsächlichen Betriebsausgaben (z.B. Miete für Büro, Telefon, Werbung, Büroausgaben, Reisekosten etc.) höher als das Pauschale, können selbstverständlich die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Vom Gewinn, also von den Einnahmen minus der tatsächlichen oder pauschalen Betriebsausgaben, zieht Ihnen das Finanzamt automatisch noch einen Gewinnfreibetrag von 13 % ab. Das reduziert Ihre Steuerbemessungsgrundlage und daher auch die zu zahlende Einkommensteuer. Nähere Informationen zum Gewinnfreibetrag finden Sie hier.
Ein Angestellter verdient monatlich 800 Euro als freier Dienstnehmer dazu. Davon behält die Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 116,96 Euro ein. Außerdem muss die Arbeitgeberin noch Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse einzahlen. Diese stellen ebenfalls Einnahmen für den freien Dienstnehmer da, können aber auch als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Sie betragen für diesen freien Dienstnehmer monatlich 12,24 Euro.
Er macht im Rahmen der Einkommensteuererklärung die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend. Er hat Fortbildungskosten von 956 Euro und Ausgaben für Fachliteratur von 90 Euro. Seine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung lautet:
Honorar | 12 x 800 Euro = 9.600 Euro |
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plus Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse | 12 x 12,24 Euro = 146,88 Euro |
Einnahmen gesamt | 9.746,88 Euro |
minus Fortbildungskosten | 956 Euro |
minus Fachliteratur | 90 Euro |
minus einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge | 12 x 116,94 Euro = 1.403,28 Euro |
minus Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse | 12 x 12,24 Euro = 146,88 Euro |
Gewinn | 7.150,48 Euro |
minus Gewinnfreibetrag | 7.150,48 Euro x 0,13 = 929,59 Euro |
Steuerpflichtige Einkünfte | 6.220,92 Euro |
Die steuerpflichtigen Einkünfte von 6.220,92 Euro sind in der Einkommensteuererklärung unter dem Punkt 8 bzw. 9 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit als Einzelunternehmer) einzutragen. Dieser Betrag wird letztendlich gemeinsam mit den Einkünften aus der Anstellung versteuert.
Eine freie Dienstnehmerin hat ein Honorar vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 2.000 Euro. Davon werden Ihr vom Auftraggeber 352,40 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber noch Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse von 30,60 Euro. Sie hat außer der Sozialversicherungs- und Mitarbeitervorsorgekassenbeiträge keine weiteren Betriebsausgaben und macht daher die Betriebsausgabenpauschale von 12 % geltend.
Honorar | 12 x 2.000 Euro =24.000 Euro |
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plus Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse | 12 x 30,60 Euro =367,20 Euro |
Einnahmen gesamt | 24.367,20 Euro |
minus pauschale Betriebsausgaben | 24.367,20 Euro x 0,12 = 2.924,06 Euro |
minus einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge | 12 x 352,40 Euro = 4.228,80 Euro |
minus Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse | 12 x 30,60 Euro = 367,20 Euro |
Gewinn | 16.847,14 Euro |
minus Gewinnfreibetrag | 16.847,14 Euro x 0,13 = 2.190,13 Euro |
Steuerpflichtige Einkünfte | 14.657,01 Euro |
Ihre steuerpflichtigen Einkünfte betragen 14.657,01 Euro. Von diesem Betrag wird ihr die Einkommensteuer vorgeschrieben.
Ab dem Jahr 2020 haben KleinunternehmerInnen eine zusätzliche Möglichkeit, eine einfache Pauschalierung zu beantragen:
Neben diesen Pauschalen (20% oder 45%) können aber nur die bezahlten SV-Beiträge auf Grund der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer/Dienstnehmerin bzw. als neuer Selbstständiger/Selbstständige abgesetzt werden!
Diese Pauschalierung kann nicht von
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