Werkvertrag
Mit einem Werkvertrag arbeiten Sie selbstständig. Wie kommen Sie Ihrer Versicherungspflicht nach? Sind Sie im Fall der Arbeitslosigkeit abgesichert?
Wie ist das eigentlich mit Steuer und Sozialversicherung, wenn Sie angestellt sind und gleichzeitig auf Werkvertragsbasis dazuverdienen? Hier ein Überblick.
Einkünfte aus Werkverträgen zählen zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. Bei einem steuerpflichtigen Einkommen aus allen Arbeitsverhältnissen über 12.000 € im Kalenderjahr können Sie
Eine Angestellte verdient neben Ihrer Vollzeitbeschäftigung noch 1.000 Euro im Jahr mit einem Werkvertrag dazu. Da sie mit ihrer Anstellung bereits mehr als 12.000 Euro verdient und die Einkünfte aus dem Werkvertrag mehr als 730 Euro ausmachen, muss sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt angeben. Dort gibt sie bekannt, dass sie 1.000 Euro an selbstständigen Einkünften erzielt hat. Aufgrund der Einschleifregelung werden aber nicht die vollen 1.000 Euro versteuert, sondern nur das Doppelte des Betrags, der über 730 Euro liegt:
Verdienst 1.000 Euro
Minus Freibetrag 730 Euro
270 Euro x 2 = 540 Euro
Auch wenn sie bei der Einkommensteuer 1.000 Euro als selbstständige Einkünfte angibt, versteuert das Finanzamt davon nur 520 Euro gemeinsam mit den Gehältern aus ihrer Anstellung.
Ein Einkommen als Neue Selbstständige können Sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft melden. Wenn der Gewinn aus dieser selbstständigen Tätigkeit die Gewinngrenze von 5.710,32 € (für 2021) im Kalenderjahr nicht überschreitet, werden Sie aber nicht sozialversicherungspflichtig. Auf dem Meldeformular der SVA können Sie ankreuzen, dass Sie unter der Sozialversicherungsgrenze bleiben. Sollten Sie dann doch die Grenze überschreiten, müssen Sie die Beiträge nachzahlen. Wenn Sie über die Grenze kommen und nicht gemeldet haben, kommt zu den Beiträgen noch ein Beitragszuschlag von 9,3 % hinzu.
Bei Werkverträgen mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze sind 2021 18,5 % für die Pensionsversicherung, 6,8 % für die Krankenversicherung, 1,53 % des Gewinnes für die Betriebliche Mitarbeiter und Selbstständigenvorsorge und ein pauschalierter Betrag für die Unfallversicherung von 10,42 € pro Monat an die SVA abzuführen.
Wenn Ihr Gesamteinkommen aus dem Arbeitsverhältnis und dem Werkvertrag insgesamt weniger als 12.000 € beträgt oder Ihr Gewinn aus dem Werkvertrag maximal 730 € ausmacht, dann ist keine Einkommenssteuererklärung notwendig. Ansonsten muss bis 30. April des Folgejahrs (bzw. bis 30. Juni bei Einreichung über FinanzOnline) eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Ein Arbeitnehmer verdient zusätzlich zu seinem Bruttolohn von 2.000 € im Monat nach Abzug aller betriebsbedingten Ausgaben monatlich 500 € über Werkverträge dazu. Sein zu versteuerndes Einkommen (=Gewinn) aus selbstständiger Tätigkeit macht also insgesamt 6.000 € jährlich aus. Damit muss er sich auch bei der SVA anmelden und eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt abgeben:
Pensionsversich. + Krankenversich. + Selbstständigenvorsorge + Unfallversicherung:
6.000 € x 0,185 + 6.000 € x 0,0765 + 6.000 € x 0,0153 + 9,79 € x 12 = 1.778,,28€
Damit sind also 1.776 € an die SVA abzuführen. Dieser Betrag reduziert im Jahr, in dem er bezahlt wird, die Steuerbemessungsgrundlage zusätzlich zu den betriebsbedingten Ausgaben.
6.000 € - 1.778,28 € = 4.221,72 €
Die 4.221,72 € werden mit dem Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis gemeinsam voll versteuert.
Wie können Sie den Gewinn ermitteln? Was kann steuerlich abgesetzt werden? Wie füllt man die Beilage zur Einkommenssteuererklärung aus? Die AK bietet dazu zahlreiche Tipps und Infos für freie DienstnehmerInnen und WerkvertragsnehmerInnen - steuerlich sind diese beiden Gruppen übrigens völlig gleichgestellt!
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