Gewinn-Ermittlung
Freie Dienstnehmer:innen sind für ihren Gewinn steuerpflichtig. Wie errechnen Sie diesen? Was hat es mit der Betriebsausgabenpauschale auf sich?
Wie ist das eigentlich mit Steuer und Sozialversicherung, wenn Sie angestellt sind und gleichzeitig auf Werkvertragsbasis dazuverdienen? Hier ein Überblick.
Einkünfte aus Werkverträgen zählen zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. Bei einem steuerpflichtigen Einkommen aus allen Arbeitsverhältnissen über 13.981 Euro (Wert 2024; 2023: 12.756 Euro) im Kalenderjahr können Sie
Beispiel
Eine Angestellte erzielt neben Ihrer Vollzeitbeschäftigung noch einen Gewinn von 1.000 Euro im Jahr aus einem Werkvertrag. Da sie mit ihrer Anstellung bereits mehr als 13.981 Euro verdient und die Einkünfte aus dem Werkvertrag mehr als 730 Euro ausmachen, muss sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt angeben. Dort gibt sie bekannt, dass sie 1.000 Euro an selbstständigen Einkünften erzielt hat. Aufgrund der Einschleifregelung werden aber nicht die vollen 1.000 Euro versteuert, sondern nur das Doppelte des Betrags, der über 730 Euro liegt.
So wird der steuerpflichtige Anteil berechnet:
Auch wenn sie bei der Einkommensteuer 1.000 Euro als selbstständige Einkünfte angibt, versteuert das Finanzamt davon nur 540 Euro gemeinsam mit den Löhnen oder Gehältern aus ihrer Anstellung.
Ein Einkommen als Neue Selbstständige müssen Sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) melden. Wenn der Gewinn aus dieser selbstständigen Tätigkeit die Gewinngrenze von 6.221,28 Euro (für 2024) im Kalenderjahr nicht überschreitet, werden Sie aber nicht sozialversicherungspflichtig.
Auf dem Meldeformular der SVS können Sie ankreuzen, dass Sie unter der Sozialversicherungsgrenze bleiben. Sollten Sie dann doch die Grenze überschreiten, müssen Sie die Beiträge nachzahlen. Wenn Sie über die Grenze kommen und nicht gemeldet haben, kommt zu den Beiträgen noch ein Beitragszuschlag von 9,3 % hinzu.
Bei Werkverträgen mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze sind 2023 18,5 % für die Pensionsversicherung, 6,8 % für die Krankenversicherung, 1,53 % des Gewinnes für die Betriebliche Mitarbeiter und Selbstständigenvorsorge und ein pauschalierter Betrag für die Unfallversicherung von 11,35 Euro pro Monat an die SVS abzuführen.
Andere Einkünfte neben einem Arbeitsverhältnis, also auch dem Gewinn dem Werkvertrag, von maximal 730 Euro müssen beim Finanzamt nicht angegeben werden. Und zwar unabhängig davon, wie viel Sie bei Ihrem Arbeitsverhältnis verdienen. In diesem Fall können Sie regulär eine Arbeitnehmer:innenveranlagung einreichen.
Liegt Ihr Gewinn jedoch über 730 Euro, gibt es 2 Varianten:
Ein Beispiel
Ein Arbeitnehmer verdient zusätzlich zu seinem Bruttolohn von 2.000 Euro im Monat nach Abzug aller betriebsbedingten Ausgaben monatlich 700 Euro über Werkverträge dazu. Sein zu versteuerndes Einkommen (=Gewinn) aus selbstständiger Tätigkeit macht also insgesamt 8.400 Euro jährlich aus. Damit muss er sich auch bei der SVS anmelden und eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt abgeben:
Für die Berechnung der Sozialversicherung gilt 2024:
Pensionsversicherung | 8.400 Euro x 0,185 = 1.554 Euro |
Krankenversicherung | 8.400 Euro x 0,068 = 571,20 Euro |
Selbstständigenvorsorge | 8.400 Euro x 0,0153 = 128,52 Euro |
Unfallversicherung | 10,97 Euro x 12 = 136,20 Euro |
Summe | = 2.389,92 Euro |
Damit sind also 2.389,92 Euro an die SVS abzuführen. Dieser Betrag reduziert im Jahr, in dem er bezahlt wird, die Steuerbemessungsgrundlage zusätzlich zu den betriebsbedingten Ausgaben.
Für die Berechnung der Steuer bedeutet das:
8.400 Euro - 2.389,92 Euro = 6.010,08 Euro
Die 6.010,08 Euro werden mit dem Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis gemeinsam voll versteuert.
Wie können Sie den Gewinn ermitteln? Was kann steuerlich abgesetzt werden? Wie füllt man die Beilage zur Einkommenssteuererklärung aus? Die AK bietet dazu zahlreiche Tipps und Infos für freie Dienstnehmer:innen und Werkvertragsnehmer:innen - steuerlich sind diese beiden Gruppen übrigens völlig gleichgestellt!
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