Wann sind Sie verpflichtet, eine ArbeitnehmerInnenveranlagung zu machen?
Im Regelfall wird eine ArbeitnehmerInnenveranlagung
freiwillig beim Finanzamt eingereicht. Unter bestimmten Umständen sind Sie jedoch auch als Arbeitnehmerin
oder Arbeitnehmer dazu verpflichtet, eine ArbeitnehmerInnenveranlagung beim
Finanzamt einzureichen. Man spricht hierbei von einer Pflichtveranlagung.
Gründe und Fristen
Während Sie für eine freiwillige
ArbeitnehmerInnenveranlagung fünf Jahre Zeit haben, sind bei einer
Pflichtveranlagung besondere Fristen zu beachten. Welche Frist gilt, hängt vom
zutreffenden Pflichtveranlagungsgrund ab. In manchen Fällen können Sie sogar
warten, bis Sie das Finanzamt zur Abgabe einer ArbeitnehmerInnenveranlagung
auffordert.
Pflichtveranlagungsgründe
Wenn Sie die ArbeitnehmerInnenveranlagung mit dem Papierformular L1 machen, dann haben Sie in folgenden Fällen bis zum 30. April des Folgejahres dafür Zeit. Wenn Sie FinanzOnline nutzen, dann haben Sie sogar bis 30. Juni des Folgejahres Zeit:
- Sie haben
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen, die keinem Lohnsteuerabzug
unterliegen (z.B. bei Grenzgängern oder ausländischen Pensionen) und den Betrag von 730 € im Jahr überschritten haben.
- Ihnen
wurde in der Personalverrechnung ein zu hohes Pendlerpauschale bzw. ein zu
hoher Pendlereuro verrechnet, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
- Sie haben in der Lohnverrechnung den Familienbonus zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß berücksichtigen lassen.
- Sie haben
einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin erhalten, obwohl die
Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
- Sie haben
Bezüge als österreichischer Abgeordneter zum Europäischen Parlament erhalten.
- Sie haben
gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber die abzuführende Lohnsteuer vorsätzlich
verkürzt.
Bis 30. September des Folgejahres
In folgenden Fällen läuft die Abgabefrist bis 30.
September des Folgejahres, unabhängig davon, ob Sie das Papierformular abgeben
oder FinanzOnline verwenden:
- Sie haben
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge
erhalten (z.B. bei zwei Beschäftigungen gleichzeitig oder einem Zuverdienst zur Pension).
- In der
Personalverrechnung wurde bei Ihnen der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl die
Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
Nach Aufforderung
Auf die Aufforderung zur Abgabe einer
ArbeitnehmerInnenveranlagung durch das Finanzamt können Sie warten, wenn einer
der folgenden Gründe vorliegt:
- Sie haben
Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld oder Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
Bezüge für Truppenübungen, Bezüge vom Insolvenz-Entgelt-Fonds, bestimmte Bezüge
aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge für einen
Dienstleistungsscheck erhalten.
- Sie haben
Pflichtversicherungsbeiträge oder Pensionsbeiträge rückerstattet bekommen.
- Bei Ihnen
wurde in der Personalverrechnung ein Freibetrag laut Freibetragsbescheid berücksichtigt.
Einkommenssteuererklärung bis 30.
April bzw. 30 Juni des Folgejahres
In manchen Fällen müssen Sie auch als
Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer eine Einkommenssteuererklärung abgeben.
Hierfür haben Sie bis zum 30. April bzw. bei der Nutzung von FinanzOnline bis
zum 30. Juni des Folgejahres Zeit:
- Sie haben
neben Ihrem Dienstverhältnis oder Ihrer Pension andere, nicht
lohnsteuerpflichtige Bezüge (z.B. aus Werkverträgen) von mehr als 730 € im
Kalenderjahr erhalten.
- Sie
hatten Kapitaleinkünfte von mehr als 22 € im Kalenderjahr, die nicht der
österreichischen Kapitalertragssteuer unterliegen.
- Sie
hatten Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung, für die keine
Immobilienertragssteuer entrichtet wurde.