Pflichtveranlagung: Wann muss ich eine Ar­beit­nehm­er:inn­en­ver­an­lag­ung machen?

Im Regelfall wird eine Arbeitnehmer:innenveranlagung freiwillig beim Finanzamt eingereicht. Unter bestimmten Umständen sind Sie jedoch auch als Arbeitnehmer:in dazu verpflichtet, eine Arbeit­nehmer­:innen­ver­an­lagung beim Finanzamt einzureichen. Man spricht hierbei von einer Pflichtveranlagung.

Gründe und Fristen

Während Sie für eine freiwillige Ar­beit­nehm­er­:innen­ver­an­lag­ung fünf Jahre Zeit haben, sind bei einer Pflichtveranlagung besondere Fristen zu beachten. Welche Frist gilt, hängt vom zutreffenden Pflichtveranlagungsgrund ab. In manchen Fällen können Sie sogar warten, bis Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Arbeitnehmer:innenveranlagung auffordert. 

Pflicht­ver­an­lag­ungs­gründe

Wenn Sie die Arbeitnehmer:innenveranlagung mit dem Papierformular L1 machen, dann haben Sie in folgenden Fällen bis zum 30. April des Folgejahres dafür Zeit. Wenn Sie FinanzOnline nutzen, dann haben Sie sogar bis 30. Juni des Folgejahres Zeit:

  • Sie haben Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen (z.B. bei Grenzgänger:innen oder für ausländische Pensionen) und diese betrugen mehr als 730 Euro im Kalenderjahr.

  • Ihnen wurde in der Personalverrechnung ein zu hohes Pendlerpauschale bzw. ein zu hoher Pendlereuro verrechnet, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

  • Sie haben in der Lohnverrechnung den Familienbonus zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß berücksichtigen lassen.

  • Sie haben von Arbeitgeber:innen einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss erhalten, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
      
  • Sie haben ein Homeoffice-Pauschale in einem zu hohen Ausmaß steuerfrei ausbezahlt bekommen.
     
  • Sie haben Bezüge als österreichische Abgeordnete bzw. österreichischer Abgeordneter zum Europäischen Parlament erhalten.

  • Sie haben steuerfreie Gewinnbeteiligungen oder Teuerungsprämien von zusammen insgesamt mehr als 3.000 Euro im Kalenderjahr erhalten

  • Sie haben vorsätzlich gemeinsam mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber die abzuführende Lohnsteuer verkürzt.

  • Ihnen wurden von Arbeitgeber:innen die Kosten für ein Öffi-Ticket für die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsplatz übernommen oder steuerfrei ersetzt, aber die Voraussetzungen sind dafür nicht vorgelegen.

  • Sie haben den Anti-Teuerungsbonus erhalten und Ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen beträgt mehr als 90.000 Euro 
  • Sie haben als Sportler:in pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in einem zu hohen Ausmaß steuerfrei bezahlt bekommen oder Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen

  • Sie haben aus dem kollektivvertraglichen Sozialfonds für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung oder das Bewachungsgewerbe in einem zu hohen Ausmaß steuerfrei ausbezahlt bekommen oder Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen

Bis 30. September des Folgejahres

In folgenden Fällen läuft die Abgabefrist bis 30. September des Folgejahres, unabhängig davon, ob Sie das Papierformular abgeben oder FinanzOnline verwenden:

  • Sie haben zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten (z.B. bei zwei Beschäftigungen gleichzeitig oder einem Zuverdienst zur Pension).

  • In der Personalverrechnung wurde bei Ihnen der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

Nach Aufforderung

Auf die Aufforderung zur Abgabe einer Ar­beit­nehm­er:innen­ver­an­lag­ung durch das Finanzamt können Sie warten, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Sie haben Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld oder Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Bezüge für Truppenübungen, Bezüge vom Insolvenz-Entgelt-Fonds, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge für einen Dienstleistungsscheck erhalten.
  • Sie haben Pflichtversicherungsbeiträge oder Pensionsbeiträge rückerstattet bekommen.
  • Bei Ihnen wurde in der Personalverrechnung ein Freibetrag laut Freibetragsbescheid oder der Zuzugsfreibetrag berücksichtigt.

Einkommensteuererklärung bis 30. April bzw. 30. Juni des Folgejahres

In manchen Fällen müssen Sie auch als Arbeitnehmer:in eine Einkommensteuererklärung abgeben. Hierfür haben Sie bis zum 30. April bzw. bei der Nutzung von FinanzOnline bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit:

  • Sie haben neben Ihrem Dienstverhältnis oder Ihrer Pension andere, nicht lohnsteuerpflichtige Bezüge (z.B. aus freien Dienstverträgen oder Werkverträgen) von mehr als 730 Euro im Kalenderjahr erhalten.

  • Sie haben Kapitaleinkünfte, die nicht der österreichischen Kapitalertragssteuer unterliegen, von mehr als 22 Euro im Kalenderjahr erhalten.

  • Sie hatten Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung, für die keine Immobilienertragssteuer entrichtet wurde.

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