Zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse
Wie werden Steuer und Sozialversicherung berechnet, wenn Sie zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse haben? Wann müssen Sie dem Finanzamt melden?
Dazuverdienen zu Job oder Pension - das kann eine Steuernachforderung nach sich ziehen. Finden Sie heraus, ob Sie vielleicht etwas nachzahlen müssen - und wenn ja, wie viel.
Sie haben zwei oder mehrere Einkommen? Füttern Sie unseren Rechner mit Ihrem Bruttoeinkommen und finden Sie heraus, ob Sie mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen und wenn ja, wie hoch diese ausfallen wird.
Zunächst müssen Sie Ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen ermitteln. Das errechnet sich wie folgt:
Um Ihre Steuer für die laufenden Bezüge zu berechnen, müssen Sie nur Ihr errechnetes Jahreseinkommen in die Formel einsetzen:
Steuerpflichtiges Jahreseinkommen | Einkommensteuer in Euro (ohne Berücksichtigung von Absetzbeträgen) |
---|---|
bis 11.000 Euro | 0 |
11.000 bis 18.000 Euro | Einkommen – 11.000) x 20 % |
18.000 bis 31.000 Euro | (Einkommen – 18.000) x 35 % + 1.400 |
31.000 bis 60.000 Euro | (Einkommen – 31.000) x 42 % + 5950 |
60.000 bis 90.000 Euro | (Einkommen – 60.000) x 48 % +18.130 |
90.000 bis 1.000.000 Euro | (Einkommen – 90.000) x 50 % + 32.530 |
über 1.000.000 Euro | (Einkommen – 1.000.000) x 55 % + 487.530 |
Vom errechneten Betrag können Sie noch so genannte Absetzbeträge abziehen. Wenn Sie Anspruch auf den Familienbonus haben, dann ist dieser nun an erster Stelle abzuziehen. Dann steht Ihnen, wenn Sie Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis - auch, wenn es nur geringfügig ist - beziehen, jedenfalls der Verkehrsabsetzbetrag in der Höhe von 400 Euro zu.
Für geringe Einkommen gibt es zudem einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag. Er beträgt bis zu einem Einkommen von 15.500 € jährlich 400 €. Wer darüber verdient, bekommt einen geringeren Zuschlag. Wer über 21.500 € verdient, bekommt keinen Zuschlag mehr.
Wenn Ihr Einkommen zwischen 15.500 € und 21.500 € beträgt, können Sie sich Ihren Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag mit dieser Formel ausrechnen:
(21.500 € - Einkommen) x 400 € / 6.000 €
Eventuell haben Sie auch Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder den Pendlereuro. Auch diesen können Sie noch von der Steuer abziehen. Erst der Betrag nach Abzug der Absetzbeträge ergibt die Jahressteuer für die laufenden Bezüge.
Zu dieser Steuer ist noch die Steuer für die Sonderzahlungen hinzuzurechnen. Betragen die Sonderzahlungen aus all Ihren Arbeitsverhältnissen und Pensionen zusammen höchstens 2.100 € brutto, dann müssen Sie dafür keine Lohnsteuer bezahlen. Erhalten Sie mehr als 2.100 € brutto an Sonderzahlungen, dann müssen Sie zuerst die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen herausfinden. Dafür gehen Sie folgendermaßen vor:
Die Steuer für die Sonderzahlungen beträgt dann 6 % dieser Bemessungsgrundlage. Für sehr hohe Sonderzahlungen (ab 25.000 € Sonderzahlungen jährlich) kommen höhere Steuersätze zur Anwendung.
Die Steuer der Sonderzahlungen und die Steuer für die laufenden Bezüge sind zu addieren. Das ergibt Ihre gesamte Jahressteuer.
Um herauszufinden, wie viel Sie davon nun für einen Zuverdienst ans Finanzamt nachzahlen müssen, ziehen Sie von Ihrer Jahressteuer die während des Jahres bezahlte Lohnsteuer ab (das ist die Lohnsteuer, die Ihnen bereits bei der Lohnverrechnung abgezogen wurde).
Brutto-bezug | Sozial-versicherung | Bereits einbehaltene Steuer | |
---|---|---|---|
1. Arbeits-verhältnis | 2.000 € | 342,40 € | 132,89 € |
2. Arbeits-verhältnis | 670 € | 101,30 € | 0,00 € |
Gesamt | 2.670 € | 443,70 € | 162,06 € |
Für die Steuerberechnung werden das Gehalt und die Pension zusammengezählt und davon die Sozialversicherung abgezogen:
Berechnung | |
---|---|
Buttobezüge ohne Sonderzahlungen | 32.040 € (2.670 € x 12) |
minus Sozialversicherungs-beiträge | 5.324,40 € (443,70 € x 12) |
Ergebnis | 26.715,60 € |
Davon ist noch das Pauschale für die Werbungkosten von 132 € und das Pauschale für die Sonderausgaben von 60€ (entfällt ab 2021) abzuziehen:
Berechnung | |
---|---|
26.715,60€ | |
minus | 132 € Werbungskostenpauschale |
minus | 60 € Sonderausgabenpauschale (entfällt ab 2021) |
Jahreseinkommen | 26.523,60 € |
Das Ergebnis (26.523,60 €) muss in die entsprechende Formel eingesetzt werden:
Berechnung | ||
---|---|---|
(26.523,60 € - 18.000) x 35 %) | + 1.400 € |
= 4.383,26 € |
Die Steuer für die laufenden Bezüge des entsprechenden Jahres beträgt 4.383,26 € €. Hiervon kann sie nun noch die Absetzbeträge abziehen.
Da sie ein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis hat, kann sie von der Steuer den Verkehrsabsetzbetrag abziehen. Ihr Einkommen beträgt aber mehr als 21.500 €, ihr steht daher der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag nicht mehr zu.
Berechnung | |
---|---|
Steuer vor Absetzbeträgen | 4.383,26 € |
minus Verkehrsabsetzbetrag | 400 € |
Steuer für laufende Bezüge | 3.983,26 € |
Zusätzlich zu den laufenden Bezügen ist die Steuer für die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen. Dafür werden die Sonderzahlungen addiert. Davon sind die Sozialversicherungsbeiträge und ein Steuerfreibetrag von 620 € abzuziehen.
Sonderzahlung | Sozialversicherung | Steuer | |
---|---|---|---|
1. Arbeits-verhältnis | 2 x 2.000 € = 4.000 € | 644,80 € | 164,11 € |
2. Arbeits-verhältnis | 2 x 670 € = 1.340 € | 189,20 | 0,00 € |
Gesamt | 5.340 € | 834 € | 164,11 € |
Berechnung | |
---|---|
Bruttosonderzahlungen | 5.340 € |
Minus Sozialversicherungsbeiträge | 834 € |
ergibt | 4.806 € |
minus | 620 € Steuerfreibetrag |
ergibt | 4.186 € |
Die Lohnsteuer der Sonderzahlung beträgt 6 % der Bemessungsgrundlage.
4.186 € x 6 % = 251,16 €
Die Jahreslohnsteuer ergibt sich, indem die Lohnsteuer der laufenden Bezüge und die der Sonderzahlungen addiert werden.
Berechnung | Wie viel? | Was? |
---|---|---|
3.983,26 € | Lohnsteuer für laufende Bezüge | |
plus | 251,16 € | Lohnsteuer für Sonderzahlungen |
ergibt | 4.234,42 € | Jahreslohnsteuer |
Zieht man nun die während des Jahres bereits einbehaltene Lohnsteuer ab, so kommt man zur Lohnsteuernachforderung.
Berechnung | Wie viel? | Was? |
---|---|---|
4.234,42 € | Jahreslohnsteuer | |
minus | 1.594,68 € (132,89 € x 12) | Lohnsteuer für laufende Bezüge |
minus | 164,11 | Lohnsteuer für Sonderzahlungen |
ergibt | 2.475,63 | Steuernachforderung |
Daraus ergibt sich also eine Steuernachforderung von 2.475,63 für das gesamte Kalenderjahr. Sollte die Angestellte in diesem Beispiel noch weitere Ausgaben bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen können, wird die Steuernachforderung im entsprechenden Ausmaß kleiner.
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