Bin ich umsatzsteuerpflichtig?
Gelten Sie steuerlich als „KleinunternehmerIn“? Dann sind Sie umsatzsteuerbefreit. Was das bedeutet und wann Sie auf die Befreiung verzichten sollten.
Wenn Sie als freie/r DienstnehmerIn oder auf Basis eines Werkvertrags Einkünfte erzielen, müssen Sie das dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats ab Tätigkeitsbeginn mittels Formular Verf24 bekanntgeben. Zuständig ist in der Regel jenes Finanzamt, in dessen Bereich Ihr Wohnsitz liegt.
Ob Sie zur Abgabe eine Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, hängt davon ab, wie viel Sie aus einemfreien Dienstvertrag oder Werkvertragverdienen und wie hoch Ihr gesamtes Jahreseinkommen ist. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Wenn Sie die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschreiten, müssen Sie bis 30. April des Folgejahres Ihre Einkommenssteuererklärung abgeben, gleichgültig, ob Sie nur auf Basis freier Dienstverträge oder Werkverträge tätig sind oder noch andere Einkünfte beziehen. Sie benötigen dazu die Formulare E1 und E1a oder E1a-K.
Wenn Sie die Einkommensteuererklärung elektronisch via FinanzOnline einreichen, verlängert sich die Frist auf den 30. Juni des Folgejahres.
Auch wenn Sie die Einkommensgrenzen nicht überschreiten und Sie daher nicht von sich aus eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, kann es sein, dass Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine Abgabepflicht besteht oder nicht. Wenn Sie eine Aufforderung erhalten, müssen Sie jedenfalls die Einkommensteuererklärung abgeben.
In der Praxis werden freie DienstnehmerInnen oder WerkvertragnehmerInnen immer dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert, wenn dem Finanzamt bekannt ist, dass Sie Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielt haben – z.B. weil Sie bereits im Vorjahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben haben.
Auf Grund der Meldepflicht der ArbeitgeberInnen bzw. AuftraggeberInnen ist dem Finanzamt in vielen Fällen bekannt, dass und in welcher Höhe Sie betriebliche Einkünfte hatten!
Sie müssen aber dennoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung selbst Ihre betrieblichen Einkünfte bekannt geben.
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