Gewinn-Ermittlung
Freie DienstnehmerInnen sind für ihren Gewinn steuerpflichtig. Wie errechnen Sie diesen? Was hat es mit der Betriebsausgabenpauschale auf sich?
Für neue Selbstständige und freie DienstnehmerInnen gibt es den Gewinnfreibetrag. Dieser stellt eine reine Steuerentlastung dar.
Eine freie Dienstnehmerin erzielt einen Gewinn von 24.000 Euro. Der Gewinnfreibetrag beträgt 3.120 Euro (13 % von 24.000). Die zu bezahlende Steuer errechnet sich somit von 20.880 Euro.
Ein freier Dienstnehmer errechnet seinen Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit 37.000 Euro.
Er hat eine Investition von 1.000 Euro getätigt. Den Grundfreibetrag für 30.000 Euro in Höhe von 3.900 Euro kann er jedenfalls geltend machen. Da er auch eine Investition gemacht hat, kann er den investitionsbedingten Freibetrag geltend machen. Dieser beträgt maximal 910 Euro (13 % von 7.000 Euro). Da seine Investition höher ist als der investitionsbedingte Freibetrag, kann er zusätzlich zum Grundfreibetrag den gesamten investitionsbedingten Freibetrag absetzen. Sein Gewinnfreibetrag beträgt daher insgesamt 4.810 Euro. Daher hat er ein steuerpflichtiges Einkommen von 32.190 Euro.
Es wurden nur Investitionen in Höhe von 520 Euro getätigt. Auch hier steht der Grundfreibetrag von 3.900 Euro jedenfalls zu. Der maximale investitionsbedingte Freibetrag von 910 Euro ist jedoch nicht zur Gänze von der Investition abgedeckt. Daher kann er als investitionsbedingten Freibetrag nur 520 Euro geltend machen. Sein Gewinnfreibetrag ist 4.420 Euro und sein steuerpflichtiges Einkommen beträgt 32.580 Euro.
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