Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen
ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen mit einem Einkommen unter der Lohnsteuergrenze können sich einen Teil der Sozialversicherung zurückholen.
Wenn Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Arbeit bezogen werden, dann beginnt die Steuerpflicht ab 12.000 € Jahreseinkommen.
Studierende, die nicht ganzjährig arbeiten, aber auch ganzjährig (Teilzeit-) Beschäftigte mit einem Einkommen unter der Steuergrenze (ca. 1.260 € brutto monatlich), sollten jedenfalls die ArbeitnehmerInnenveranlagung durchführen. Es winkt eine Steuergutschrift. Entweder wird die vom Arbeitgeber während des Jahres abgezogene Lohnsteuer rückerstattet und (oder) es wirkt sich die sogenannte Negativsteuer aus. Das bedeutet, dass 50 % der abgezogenen Sozialversicherungs-Beiträge, maximal 700 € (bis 2019: 400 €) pro Jahr, vom Finanzamt rückerstattet werden. Sogar dann, wenn während des Jahres gar keine Lohnsteuer abgezogen wurde. Die Negativsteuer erhöht sich auf höchstens 800 €* (bis 2019: 500€), wenn zumindest ein Monat Anspruch auf Pendlerpauschale besteht. Die Negativsteuer für die Sozialversicherungsbeiträge gibt es nur für Studierende, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben. Keine Negativsteuer gibt es für Einkünfte aus freien Dienst- oder Werkverträgen.
*Ab 2020 gibt es einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von maximal 300 €, wenn das Einkommen nicht mehr als 15.500 € im Kalenderjahr beträgt. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird bis zu einem Einkommen von 21.500 € auf 0 € eingeschliffen.
Es gibt noch eine zweite Negativsteuer, die sich sogar für alle Studierende (also auch für diejenigen, die selbständige oder gar keine Einkünfte haben) auswirken kann. Es handelt sich um die Negativsteuer für AlleinverdienerInnen/AlleinerzieherInnen mit Kind. Studierende, die zwar Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag haben, aber keine oder wenig steuerpflichtige Einkünfte beziehen, erhalten auf Antrag den Absetzbetrag ausbezahlt. Das einfache Ausfüllen des Formulars L 1, bzw. bei selbständigen Einkünften das Formular E 1 und E1a oder E1a-K, genügt, um eine Gutschrift von mindestens 494 € zu erhalten.
Studierende mit einem Jahreseinkommen von über 12.000 Euro erhalten zwar keine Negativsteuer, können aber im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung sämtliche Aufwendungen, die mit dem Studium in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Darunter fallen die Studiengebühren, Bücher, Skripten, Kosten für PC, Fahrtkosten, usw. Voraussetzung dafür ist, dass das Studium eine Ausbildung, Fortbildung oder eine Umschulung ist. Handelt es sich beim Studium um eine Umschulung, dann muss auch die Ausübung des neu erlernten Berufs ernsthaft angestrebt werden. Eltern können die Kosten des Studiums der Kinder nicht als Werbungskosten absetzen, auch wenn sie die Kosten übernehmen. Unter gewissen Voraussetzungen können aber die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Studierende, deren monatliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 475,86 € (Stand 2021) liegt, sind voll versichert. Sie sind daher kranken-, pensions-, unfall- und arbeitslosenversichert. Bei Einkünften unter dieser Grenze gelten sie als geringfügig Beschäftigte, sie sind nur unfallversichert. Um die Einbehaltung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge muss sich immer der Arbeitgeber kümmern.
Für geringfügig Beschäftigte gibt es die Möglichkeit, sich selbst sehr günstig um 67,18 € (Stand 2021) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu versichern. Somit besteht dann auch eine Kranken- und Pensionsversicherung. Über die Arbeitnehmer-Veranlagung können wieder 50 % der bezahlten Beiträge, maximal 700* € (bis 2019: 400 €) im Jahr, zurückgeholt werden. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gibt es sogar bis zu 800 € (bis 2019: 500 €) zurück.
*Seit 2020 gibt es einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von maximal 300 €, wenn das Einkommen nicht mehr als 15.500 € im Kalenderjahr beträgt.
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