Steuertipps - So holen Sie sich Geld zurück.
Von A wie Adoptionskosten bis Z wie Zahnbehandlungskosten. Vom Familienbonus, der Pendlerpauschale und was sie vom PC-Kauf abschreiben können.
Wer während des Jahres zu viel Steuern zahlt, weil bestimmte Ausgaben (z.B. Werbungskosten) bei der monatlichen Steuerberechnung nicht berücksichtigt wurden, kann sich später mit der Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) Geld vom Finanzamt zurückholen.
Aber es gibt auch eine andere Möglichkeit: Mit einem Freibetragsbescheid kann man dafür sorgen, dass man Monat für Monat weniger Lohnsteuer bezahlt, weil diese Ausgaben bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden können.
Achtung!
Ein bisschen mehr Geld im Börserl, Monat für Monat, und nicht erst auf die ANV warten müssen: Das klingt sehr fein, der Freibetragsbescheid kann aber auch seine Tücken haben. Wenn Sie nämlich den Freibetrag in der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigen lassen, müssen Sie für das betreffende Jahr eine ANV machen. Wenn Sie weniger steuerrelevante Ausgaben hatten als im Freibetragsbescheid berücksichtigt, müssen Sie Steuern nachzahlen. Sie können beim Finanzamt beantragen, dass Ihnen kein Freibetragsbescheid mehr ausgestellt wird, wenn Sie keine steuermindernden Ausgaben mehr haben. Außerdem können Sie beantragen, dass Ihnen ein Bescheid über einen niedrigeren Betrag ausgestellt wird, wenn Sie bereits wissen, dass sich Ihre Ausgaben verringern werden.
Die Grundlage für die Höhe des Freibetragsbescheids bilden bestimmte Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen, die bei der ANV berücksichtigt werden. Der Freibetragsbescheid wird Ihnen zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid zugeschickt. Der Bescheid gilt immer für das übernächste Kalenderjahr. Das heißt, Sie bekommen gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid 2023 auch den Freibetragsbescheid für das Jahr 2025.
Außerdem wird Ihnen eine Mitteilung zur Vorlage an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber geschickt. Diese Mitteilung können Sie in Ihrer Personalabteilung abgeben, müssen es aber nicht. Die Abgabe der Mitteilung bewirkt, dass beim monatlichen Lohnsteuerabzug im übernächsten Jahr vorläufig derselbe Betrag an steuermindernden Ausgaben berücksichtigt wird wie zwei Jahre davor.
Beispiel
In der ANV wurden Fortbildungskosten von 600 Euro geltend gemacht. Daher wird gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid 2023 auch ein Freibetragsbescheid für 2025 mitgeschickt. Auf diesem Freibetragsbescheid wird ein jährlicher Freibetrag in Höhe der Abschreibung von 2023, d.h. 600 Euro, ausgewiesen. Ein Zwölftel davon, das sind 50 Euro, können von der monatlichen Lohnsteuerbemessungsgrundlage lohnsteuermindernd bei der Lohnverrechnung abgezogen werden. Dafür ist die mit dem Freibetragsbescheid mitgeschickte Mitteilung für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber in der Personalabteilung abzugeben.
Wenn Sie bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber die Mitteilung über den Freibetrag abgegeben haben, sind Sie nach Aufforderung des Finanzamts verpflichtet, die ANV zu machen – damit wird überprüft, ob Ihr Freibetrag tatsächlich die angenommene Höhe erreicht hat.
Sollten Sie vergessen haben, den Freibetragsbescheid „abzubestellen", dann hat das noch keine Konsequenzen. Die Pflichtveranlagung tritt erst dann ein, wenn Sie die Mitteilung über den Freibetrag tatsächlich bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber einreichen und dieser den Freibetrag in der Lohnverrechnung steuermindernd berücksichtigt.
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