Werkvertrag
Mit einem Werkvertrag arbeiten Sie selbstständig. Wie kommen Sie Ihrer Versicherungspflicht nach? Sind Sie im Fall der Arbeitslosigkeit abgesichert?
Viele Studierende jobben auf Honorarbasis (freier Dienstvertrag, Werkvertrag). Aus steuerlicher Sicht erzielen sie damit betriebliche Einkünfte.
Im Steuerrecht gibt es übrigens keinen Unterschied zwischen freiem Dienstvertrag und Werkvertrag. Zu versteuern ist immer der Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben). Falls auf Grund der Höhe des Einkommens Steuerpflicht entsteht, das ist ab einem Jahreseinkommen von 11.000 Euro der Fall, muss selbständig eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1, Beilage E 1a oder E 1a-K) abgegeben werden. Der Arbeitgeber zieht überhaupt nie Steuer ab, die Studierenden sind selber für die Einkommensteuer und allenfalls für die Umsatzsteuer verantwortlich.
Da nur der Gewinn zu versteuern ist, sollten Belege für Ausgaben schon während des Jahres gesammelt werden, um dem Finanzamt bei Nachfrage Ausgaben auch beweisen zu können. Auch bei betrieblicher Tätigkeit sind sämtliche Aufwendungen, die mit dem Studium in Zusammenhang stehen als Betriebsausgabe absetzbar - sofern das Studium eine Fortbildung, Ausbildung oder Umschulung darstellt. Ebenso alle weiteren Ausgaben, die mit der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Auch die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind absetzbar, daher Fahrkarten sammeln oder ein Fahrtenbuch führen.
Für Studierende mit betrieblichen Einkünften gibt es die Möglichkeit, die Betriebsausgaben pauschal geltend zu machen. Wenn daher jemand keine nennenswerten Betriebsausgaben hat, kann ein bestimmter Prozentsatz von den Einnahmen pauschal (also ohne Nachweis) steuermindernd geltend gemacht werden. Es gibt 2 verschiedene Möglichkeiten, pauschale Betriebsausgaben abzusetzen:
Bei der Basispauschalierung können 6% bzw. 12% der Einnahmen abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Einnahmen aus dem Vorjahr nicht mehr als 220.000 € betragen haben. Zusätzlich zum Pauschale sind jedoch bestimmte Ausgaben wie z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Waren und Fremdlöhne abschreibbar.
Ab dem Veranlagungsjahr 2020 gibt es eine weitere Möglichkeit, Betriebsausgaben pauschal geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie umsatzsteuerrechtlich KleinunternehmerIn sind. Das bedeutet, dass Ihr Umsatz nicht mehr als 35.000 € im Jahr betragen darf. Näheres zur KleinunternehmerInnen-Regelung finden Sie unter diesem Link.
Liegt Ihr Umsatz unter 35.000 € und verzichten Sie freiwillige auf die Umsatzsteuerbefreiung für KleinunternehmerInnen, können Sie trotzdem diese pauschalen Betriebsausgaben geltend machen. Die Pauschalierung für KleinunternehmerInnen beträgt 20 % der Einnahmen aus Dienstleistungsunternehmen bzw. 45 % bei Handels- und Produktionsunternehmen. Neben dieser Pauschale können nur Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt werden.
Nähere Informationen zu den pauschalen Betriebsausgaben finden Sie in unserem Artikel zur Gewinnermittlung.
13% des laufenden Gewinnes können steuermindernd geltend gemacht werden. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € können die 13%, also maximal 3.900 € ohne irgendwelche Voraussetzungen geltend gemacht werden. Beträgt der Gewinn über 30.000 € kann noch zusätzlich der investitionsbedingte Freibetrag geltend gemacht werden. Dafür muss aber tatsächlich investiert werden.
Nähere Informationen zu den pauschalen Betriebsausgaben finden Sie in unserem Artikel zur Gewinnermittlung.
Umsatzsteuerpflicht entsteht erst ab einem Jahresumsatz von mehr als 35.000 € (bis 2019 30.000 €) netto. Darunter gilt die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Das bedeutet, dass auf den Honorarnoten keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf, keine Vorsteuern geltend gemacht werden dürfen, aber dafür auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Wenn aber jemand trotzdem umsatzsteuerpflichtig sein möchte, kann er gegenüber dem Finanzamt einen „Regelbesteuerungsantrag“ stellen.
Nähere Infos zur Umsatzsteuer finden Sie hier.
Hier spielt die Unterscheidung zwischen freiem Dienstvertrag und Werkvertrag eine große Rolle. Beim freien Dienstvertrag muss der Dienstgeber beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die Sozialversicherungsbeiträge (17,62%) einbehalten und an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) abführen. Freie DienstnehmerInnen müssen sich daher nicht selber um ihre Sozialversicherungspflicht kümmern. Geringfügig beschäftigte freie DienstnehmerInnen sind nur unfallversichert, können sich aber auch freiwillig selbst versichern. Beim Werkvertrag (egal ob mit oder ohne Gewerbeschein) müssen sich Studierende immer selber um die Versicherungspflicht kümmern. Ansprechpartner ist bei Werkverträgen die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Interessensvertretung für Selbständige mit Gewerbeberechtigung ist die Wirtschaftskammer, für sogenannte „Neue Selbständige“ ohne Gewerbeberechtigung gibt es unter anderem eine Beratungsmöglichkeit beim ÖGB unter dem Namen „Flexpower“.
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