Steuervorteile für Familien
Für Familien gibt es Absetzbeträge, um die sich die Lohnsteuer verringert. Außerdem profitieren alle Eltern vom Kinderfreibetrag. Hier ein Überblick.
Außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer Behinderung lassen sich steuerlich absetzen.
Außergewöhnliche Belastungen sind seit der Veranlagung 2016 in einer eigenen Beilage (L1ab) geltend zu machen.
Die Erwerbsminderung und damit der Grad der Behinderung muss mit einer amtlichen Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle (Sozialministeriumsservice, Sozialversicherungsträger oder Landeshauptleute) nachgewiesen werden.
Liegt eine mindestens 25%-ige Behinderung (Erwerbsminderung) vor, können entweder die tatsächlichen Krankheitskosten mit den gesammelten Belegen oder pauschale Freibeträge bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend gemacht werden.
bis 2018 | ab 2019 | |
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25% bis 34% | 75 € | 124 € |
35% bis 44% | 99 € | 164 € |
45% bis 54% | 243 € | 401 € |
55% bis 64% | 294 € | 486 € |
65% bis 74% | 363 € | 599 € |
75% bis 84% | 435 € | 718 € |
85% bis 94% | 507 € | 837 € |
ab 95% | 726 € | 1.198 € |
PflegegeldbezieherInnen steht der pauschale Freibetrag nicht zu. Sie können aber die tatsächlichen Kosten geltend machen und den Betrag, der das Pflegegeld übersteigt, bei der ANV berücksichtigen lassen.
Neben den Pauschalbeträgen können nicht regelmäßig anfallende Kosten wie zum Beispiel für einen Rollstuhl oder ein Hörgerät oder bauliche Maßnahmen für einen barrierefreien Zugang zu Wohnräumen und Kosten für die Heilbehandlung wie ärztlich angeordnete Kuren oder Medikamente abgesetzt werden. Bei diesen Ausgaben ist das Pflegegeld nicht gegenzurechnen.
Gehbehinderte mit eigenem Kfz, denen die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, steht ein zusätzlicher Steuerfreibetrag von monatlich 190 Euro zu. Gehbehinderte mit mindestens 50%-iger Erwerbsminderung, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, können Taxikosten bis maximal 153 Euro monatlich geltend machen.
Auch für Krankendiätverpflegung können entweder die tatsächlichen Kosten oder Pauschalbeträge bei der Steuer angegeben werden.
Die außergewöhnlichen Belastungen wegen einer Behinderung können auch von (Ehe)-PartnerInnen abgesetzt werden, wenn die Person mit der Behinderung nicht mehr als 6.000 € verdient.
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