Gebührenbefreiungen
Sind haben ein geringes Einkommen? Sie können sich von einigen Gebühren befreien lassen und bestimmte Zuschüsse bzw. Beihilfen in Anspruch nehmen.
Für Personen mit niedrigen Einkommen gibt es einige Erleichterungen. Zum Beispiel müssen sie weniger Beitrag zur Arbeitslosenversicherung leisten oder können sich vom Finanzamt die Negativsteuer zurückholen.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird Ihnen automatisch mit dem Sozialversicherungsbeitrag abgezogen. Überprüfen Sie dennoch Ihren Lohnzettel, schließlich geht es um Ihr Geld.
Wenn Sie im Jahr 2023 nicht mehr als 1.885 Euro brutto verdienen, zahlen Sie keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag, sind aber trotzdem voll arbeitslosenversichert!
Um selbst zu überprüfen, ob bei entsprechend geringem Einkommen der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung richtig reduziert wurde, brauchen Sie einen aktuellen Lohnzettel und einen Taschenrechner.
Arbeitnehmer:innen mit einem Monatseinkommen von rund 1.360 Euro brutto zahlen keine Lohnsteuer. Liegt man unter dieser Grenze, kann man einen bestimmten Prozentsatz der Sozialversicherungsbeiträge als Negativsteuer zurückbekommen. Bei einem Anspruch auf das Pendlerpauschale erhöht sich die Negativsteuer noch zusätzlich.
Ab dem Veranlagungsjahr 2020 gibt es auch für Arbeitnehmer:innen, die über der Steuergrenze verdienen, eine Art Negativsteuer, den sogenannten SV-Bonus. Dieser wird in Form des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag gewährt, der unter der Steuergrenze auch als Negativsteuer ausbezahlt wird. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird zwischen bestimmten Einkommensgrenzen gleichmäßig auf Null reduziert. Erst wenn das Einkommen einen gewissen Betrag überschreitet, gibt es keinen SV-Bonus mehr. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird automatisch berücksichtigt.
Jahr | Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag | Reduktion des Zuschlags auf Null Euro bei Einkommen zwischen |
---|---|---|
2020 | 400 Euro | zwischen 15.500 Euro und 21.500 Euro |
2021 und 2022 | 650 Euro | zwischen 16.000 Euro und 24.500 Euro |
2023 | 684 Euro | zwischen 16.832 Euro und 25.774 Euro |
Arbeitnehmer:innen mit geringem Einkommen erhalten einmalig für 2022 zusätzlich zum Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag noch einen Teuerungsabsetzbetrag über die ANV. Dieser beträgt 500 Euro bis zu einem Einkommen von 18.200 Euro. Darüber hinaus wird er bis zu einem Einkommen von 24.500 Euro gleichmäßig auf Null verringert. Für Pensionist:innen, die 2022 keine außerordentliche Einmalzahlung bei der Pensionsauszahlung erhalten, steht bis zu Pensionsbezügen von 20.500 Euro ebenfalls ein Teuerungsabsetzbetrag von 500 Euro zu. Bei höheren Pensionsbezügen verringert sich der Teuerungsabsetzbetrag für PensionistInnen bis zu Bezügen von 25.500 Euro gleichmäßig auf Null.
Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und der Teuerungsabsetzbetrag müssen nicht gesondert beantragt werden, sondern werden automatisch berücksichtigt.
Dieser Betrag ist gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, für die Sie mehr als 6 Monate im betreffenden Jahr Familienbeihilfe beziehen.
Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt 2023:
Die Negativsteuer steht Arbeitnehmer:innen und Pensionist:innen zu. Eine spezielle Form der Negativsteuer (der negativ ausbezahlte Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag) steht auch freien Dienstnehmer:innen und Selbstständigen bei besonders niedrigen Einkommen zu.
Verdienen Sie so wenig, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlen, wirkt sich der Familiebonus für Ihr Kind nicht aus, da dieser nicht als Negativsteuer ausbezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie jedoch den Kindermehrbetrag als Negativsteuer:
Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte, zB aus einer Anstellung oder einem freien Dienstvertrag, erzielt haben und sich der Familienbonus bei Ihnen nicht auswirkt. Außerdem muss einer dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Kindermehrbetrag beträgt ab 2022 bis zu 550 Euro pro Kind.
Bis 2021 erhalten Sie den Kindermehrbetrag als Negativsteuer nur dann, wenn Sie an weniger als 330 Tagen im Jahr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen haben. Zudem müssen Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Der Kindermehrbetrag beträgt 250 Euro pro Kind.
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