Zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse
Wie werden Steuer und Sozialversicherung berechnet, wenn Sie zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse haben? Wann müssen Sie dem Finanzamt melden?
Für viele ein böses Erwachen: Wer zwei oder mehr geringfügige Jobs hat, muss oft mit einer Nachzahlung bei der Sozialversicherung rechnen. Die gute Nachricht: Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung können Sie sich wieder einen Teil davon zurückholen. Hier die Details.
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Die Grenze, bis zu der es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, liegt 2021 bei 475,86 Euro monatlich. Sie haben mit keiner Steuernachzahlung zu rechnen, wenn Sie gleichzeitig mit dem Gesamteinkommen unter der jährlichen Steuergrenze von 12.000 Euro bleiben. Hier zählen nur die laufenden Bezüge. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen für die Steuergrenze nicht dazu.
bis 2019 | ab 2020 | |||
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Anteil SV | Maximum | Anteil SV | Maximum | |
ArbeitnehmerInnnen | - | - | - | - |
Mit PP/P€* | 50% | 500 € | 50% | 900 € |
Ohne PP/P€ | 50% | 400 € | 50% | 800 € |
PensionistInnen | 50% | 110 € | 75% | 300 € |
* PP/P€ = Pendlerpauschale/Pendlereuro |
Ab dem Veranlagungsjahr gibt es auch für ArbeitnehmerInnen, die über der Steuergrenze verdienen, eine Art Negativsteuer. Es gibt einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der als Negativsteuer ausbezahlt wird. Bis zu einem Einkommen von 15.500 € beträgt er 400 € jährlich. Bei einem Einkommen darüber bis zu 21.500 € wird er gleichmäßig auf null reduziert. Erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 21.500 Euro steht keine Negativsteuer mehr zu. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird automatisch berücksichtigt.
Wird mit zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, muss die Kranken- und Pensionsversicherung nachbezahlt werden, allerdings nur in den Monaten, in denen Sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Die Nachzahlung beträgt 14,62 % der gesamten Monatseinkünfte. Auch für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Der Vorteil: Sie sind damit auch voll krankenversichert und erwerben Pensionszeiten.
Die Sozialversicherung meldet sich im Folgejahr automatisch. Sie können sich aber auch selbst im laufenden Jahr melden und die fälligen Beiträge monatlich zahlen. Zur ArbeitnehmerInnenveranlagung verpflichtet sind Sie, wenn Sie mit mehreren geringfügigen Arbeitsverhältnissen die jährliche Steuergrenze von 12.000 Euro überschreiten (ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld). In diesem Fall müssen Sie bis zum 30. September des Folgejahres eine ArbeitnehmerInnenveranlagung beim Finanzamt einreichen (=Pflichtveranlagung).
Vio hat mehrere geringfügige Beschäftigungen. Kevin arbeitet Teilzeit und ist nebenbei geringfügig beschäftigt. Wie sind sie versichert? Müssen sie Steuern und Sozialversicherung nachzahlen? Unser Video erklärt’s.
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