Zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse
Wie werden Steuer und Sozialversicherung berechnet, wenn Sie zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse haben? Wann müssen Sie dem Finanzamt melden?
Für viele ein böses Erwachen: Wer zwei oder mehr geringfügige Jobs hat, muss oft mit einer Nachzahlung bei der Sozialversicherung rechnen. Die gute Nachricht: Bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung können Sie sich wieder einen Teil davon zurückholen. Hier die Details.
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Die Grenze, bis zu der es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, liegt 2023 bei 500,91 Euro monatlich. Beim Finanzamt müssen Sie sich jedoch nicht melden, wenn Ihr Gesamteinkommen unter der jährlichen Steuergrenze von 12.756 Euro (Wert 2023; bis 2022: 12.000 Euro) bleibt. Hier zählen nur die laufenden Bezüge. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen für die Steuergrenze nicht dazu.
Ab dem Veranlagungsjahr 2020 gibt es auch für Arbeitnehmer:innen, die über der Steuergrenze verdienen, eine Art Negativsteuer, den sogenannten SV-Bonus. Dieser wird in Form des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag gewährt, der unter der Steuergrenze auch als Negativsteuer ausbezahlt wird. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird zwischen bestimmten Einkommensgrenzen gleichmäßig auf Null reduziert. Erst wenn das Einkommen einen gewissen Betrag überschreitet, gibt es keinen SV-Bonus mehr. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird automatisch berücksichtigt.
Jahr | Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag | Reduktion des Zuschlags auf Null Euro bei Einkommen zwischen |
---|---|---|
2020 | 400 Euro | zwischen 15.500 Euro und 21.500 Euro |
2021 und 2022 | 650 Euro | zwischen 16.500 Euro und 24.500 Euro |
2023 | 684 Euro | zwischen 16.832 Euro und 25.774 Euro |
Arbeitnehmer:innen mit geringem Einkommen erhalten einmalig für 2022 zusätzlich zum Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag noch einen Teuerungsabsetzbetrag über die ANV. Dieser beträgt 500 Euro bis zu einem Einkommen von 18.200 Euro. Darüber hinaus wird er bis zu einem Einkommen von 24.500 Euro gleichmäßig auf Null verringert. Für Pensionist:innen, die 2022 keine außerordentliche Einmalzahlung bei der Pensionsauszahlung erhalten, steht bis zu Pensionsbezügen von 20.500 Euro ebenfalls ein Teuerungsabsetzbetrag von 500 Euro zu. Bei höheren Pensionsbezügen verringert sich der Teuerungsabsetzbetrag für PensionistInnen bis zu Bezügen von 25.500 Euro gleichmäßig auf Null.
Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und der Teuerungsabsetzbetrag müssen nicht gesondert beantragt werden, sondern werden automatisch berücksichtigt.
*) bei Teuerungsabsetzbetrag
Wird mit zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, müssen Sie Beiträge an die Österreichische Gesundheitskasse nachbezahlen, allerdings nur in den Monaten, in denen Sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Die Nachzahlung für die Kranken- und Pensionsversicherung beträgt 14,12 % der geringfügigen Bruttomonatsbezüge. Zusätzlich wird 0,5 % für die Arbeiterkammerumlage nachgefordert. Insgesamt wird für die laufenden Bezüge daher 14,62 % nachgefordert. Auch für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Für diese Sonderzahlungen beträgt die Nachforderung nur 14,12 %, weil die AK-Umlage entfällt.
Der Vorteil: Sie sind damit auch voll krankenversichert und erwerben Pensionszeiten.
Die Sozialversicherung meldet sich im Folgejahr automatisch. Sie können sich aber auch selbst im laufenden Jahr melden und die fälligen Beiträge monatlich zahlen. Zur Arbeitnehmer:innenveranlagung verpflichtet sind Sie, wenn Sie mit mehreren geringfügigen Arbeitsverhältnissen die jährliche Steuergrenze von 12.756 Euro (Wert 2023; bis 2022: 12.000 Euro) überschreiten (ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld). In diesem Fall müssen Sie bis zum 30. September des Folgejahres eine Arbeitnehmer:innenveranlagung beim Finanzamt einreichen (=Pflichtveranlagung).
Eine teilzeitbeschäftigte Angestellte verdient in zwei ganzjährigen geringfügigen Beschäftigungen 350 Euro und 250 Euro monatlich, insgesamt also 600 Euro pro Monat. Weil sie damit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, erhält sie eine Nachforderung für die Sozialversicherungsbeiträge:
SV-Nachforderung für die 12 monatlichen Gehälter | (350 Euro + 250 Euro) x 0,1462 x 12 = 1.052,64 Euro |
SV-Nachforderung für Weihnachts- und Urlaubsgeld | (350 Euro + 250 Euro) x 0,1412 x 2 = 169,44 Euro |
SV-Nachforderung gesamt | 1.222,08 |
Sie muss also 1.222,08 Euro Sozialversicherung für das gesamte Jahr nachzahlen. Eine Verpflichtung zur Arbeitnehmer:innenveranlagung hat sie jedoch nicht, da ihr Jahreseinkommen unter 12.756 Euro liegt (12 x 350 Euro + 12 x 250 Euro = 7.200 Euro). Weihnachts- und Urlaubsgeld ist hier nicht mitzurechnen.
Sie kann die Beiträge allerdings bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen, und zwar in dem Jahr, in dem sie die Beiträge bezahlt hat, und bekommt einen Teil als Negativsteuer erstattet.
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