Steuervorteile für Familien
Für Familien gibt es Absetzbeträge, die die Lohnsteuer verringern. Außerdem gibt es für Kinder weitere Erleichterungen. Hier ein Überblick.
Mit der Arbeitnehmer:innenveranlagung können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen Geld vom Finanzamt zurückholen. Diese 10 Steuertipps sollten Sie besonders beachten.
Wenn Sie wenig verdient oder nur einen Teil des Jahres gearbeitet haben, kann Ihnen das Finanzamt zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückzahlen. Das betrifft zum Beispiel Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikant:innen oder Personen, die während des Jahres in Elternkarenz gegangen sind.
Auch wenn Sie gar keine Lohnsteuer bezahlt haben, kann sich die Arbeitnehmer:innenveranlagung lohnen: Sie können einen Teil Ihrer Sozialversicherungsbeiträge als Negativsteuer bzw. SV-Bonus zurückbekommen.
Wenn Sie Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, kann sich die Negativsteuer zusätzlich erhöhen.
Mehr dazu: Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen
Für Alleinerziehende und Alleinverdienende gibt es eigene Absetzbeträge. Ihre Höhe hängt davon ab, für wie viele Kinder Sie Familienbeihilfe beziehen.
Für den Alleinverdienerabsetzbetrag darf das Einkommen des:der Partner:in eine bestimmte Grenze nicht überschreiten:
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht zu, wenn im betreffenden Jahr weniger als sechs Monate lang eine Partnerschaft bestanden hat.
In beiden Fällen müssen Sie für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen haben.
Die Absetzbeträge können auch als Negativsteuer erstattet werden.
Mehr dazu: Steuervorteile für Familien
Wenn Sie für ein Kind Familienbeihilfe beziehen oder Unterhalt leisten, können Sie den Familienbonus beantragen.
Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag. Er reduziert Ihre Lohnsteuer pro Kind um:
Ein Elternteil kann den Familienbonus vollständig beantragen. Alternativ können ihn beide Elternteile je zur Hälfte geltend machen.
Wichtig: Der Familienbonus wirkt sich nur bis zur Höhe Ihrer tatsächlich zu zahlenden Lohnsteuer aus. Er wird nicht als Negativsteuer ausgezahlt.
Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen der Kindermehrbetrag infrage kommen.
Seit 2022 müssen Sie dafür unter anderem an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte erzielt haben, zum Beispiel aus einer Anstellung oder einem freien Dienstvertrag.
Zusätzlich muss eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
Seit 2024 beträgt der Kindermehrbetrag bis zu 700 Euro pro Kind.
Mehr dazu: Steuervorteile für Familien
Wenn Ihr Kind nicht in Ihrem Haushalt lebt und Sie nachweislich den gesetzlichen Unterhalt zahlen, können Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen.
2026 beträgt er monatlich:
Voraussetzung ist, dass das Kind ständig in Österreich, einem anderen EU-Staat, im EWR oder in der Schweiz lebt.
Lebt das Kind dauerhaft in einem Drittstaat, können pro Monat 50 Euro oder der halbe Unterhalt als Freibetrag berücksichtigt werden.
Mehr dazu: Steuervorteile für Familien
Spenden an begünstigte Organisationen können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 10 Prozent Ihrer Einkünfte des laufenden Jahres als Sonderausgaben absetzen.
Auch Kirchenbeiträge sind bis zu 600 Euro jährlich absetzbar.
Die Spendenorganisation bzw. Religionsgesellschaft meldet Ihre Beiträge grundsätzlich an das Finanzamt. Sie werden daher automatisch berücksichtigt.
Kirchenbeiträge können Sie auch für Ihre:n Partner:in und für Kinder geltend machen, für die Sie mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen.
Mehr dazu: Sonderausgaben
Wenn Ihr Arbeitsweg lang ist oder öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sind, können Sie möglicherweise ein Pendlerpauschale geltend machen.
Das kleine Pendlerpauschale kommt grundsätzlich infrage, wenn Ihr Wohnort mindestens 20 Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt liegt.
Das große Pendlerpauschale kann bereits ab einer Entfernung von mindestens 2 Kilometern zustehen, wenn öffentliche Verkehrsmittel für zumindest die Hälfte des Weges unzumutbar sind.
Zusätzlich gibt es den Pendlereuro. Er beträgt ab 2026 6 Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
Arbeitgeber:innen können ein steuerfreies Jobticket zur Verfügung stellen oder die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten steuerfrei ersetzen.
Seit 2023 wird der steuerfreie Kostenersatz bzw. der Wert des Jobtickets vom Pendlerpauschale abgezogen. Ist das Pendlerpauschale höher, wird die Differenz weiterhin berücksichtigt.
Der Pendlereuro bleibt ungekürzt.
Mehr dazu: Pendlerpauschale
Kosten für Aus- und Fortbildungen können Werbungskosten sein, wenn sie beruflich veranlasst sind und Sie die Kosten selbst getragen haben.
Das kann zum Beispiel gelten für:
Dazu zählen zum Beispiel:
Entscheidend ist, dass die Ausgaben mit Ihrer Aus- oder Fortbildung zusammenhängen.
Für jeden Tag, an dem Sie ausschließlich in Telearbeit gearbeitet haben, werden laut Ausgangstext automatisch 3 Euro Telearbeitspauschale berücksichtigt – für höchstens 100 Tage im Jahr.
Steuerfreie Kostenersätze Ihrer Arbeitgeberin Arbeitgebers werden davon abgezogen.
Mit dem Pauschale sind unter anderem Aufwendungen für Miete, Betriebskosten sowie Computer- und Internetkosten abgegolten.
Sind Ihre Kosten für digitale Arbeitsmittel höher als das Telearbeitspauschale, können Sie die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend machen.
Zusätzlich können Sie ergonomische Büromöbel bis zu 300 Euro pro Jahr absetzen. Voraussetzung ist, dass Sie an mindestens 26 Tagen im Jahr im Homeoffice gearbeitet haben.
Bis 2024 wurde das Telearbeitspauschale als Homeofficepauschale bezeichnet.
Mehr dazu: Telearbeit und Homeoffice
Die Betriebsratsumlage wird zwar direkt von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber einbehalten. Bei der laufenden Lohnverrechnung wirkt sie sich aber noch nicht steuermindernd aus.
Tragen Sie die gesamte Betriebsratsumlage daher bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung unter „Sonstige Werbungskosten“ ein.
Nicht noch einmal eintragen: Gewerkschaftsbeiträge oder Personalvertretungsumlagen, die bereits über die Lohnverrechnung berücksichtigt wurden. Die Steuerersparnis dafür erhalten Sie bereits monatlich.
Mehr dazu: Werbungskosten
Bestimmte Kosten wegen einer Behinderung können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, ohne dass ein Selbstbehalt abgezogen wird.
Den Grad der Behinderung stellt das Sozialministeriumservice fest.
Ab einem Grad der Behinderung von mindestens 25 Prozent gibt es gestaffelte pauschale Freibeträge von 124 bis 1.198 Euro jährlich.
Wenn Sie ganzjährig Pflegegeld beziehen, entfällt dieser Freibetrag.
Auch dafür gibt es pauschale Freibeträge. Monatliche Beträge:
Ob diese Beträge ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden können, hängt unter anderem vom Grad der Behinderung ab.
Zusätzlich zu den Pauschalbeträgen können unter bestimmten Voraussetzungen auch tatsächliche Ausgaben berücksichtigt werden, zum Beispiel für:
Ohne entsprechende Behinderung sind diese Kosten als Krankheitskosten mit Selbstbehalt absetzbar.
Mehr dazu: Außergewöhnliche Belastungen
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