Außergewöhnliche Belastungen
Pflegekosten, Kurkosten oder Schäden durch Katastrophen – all das und mehr zählt als außergewöhnliche Belastung, die Sie steuerlich absetzen können.
Für Familien gibt es Absetzbeträge, die die Lohnsteuer verringern. Manche Steuerbegünstigungen können Sie bereits bei der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber berücksichtigen lassen.
Dazu zählen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und der Familienbonus. Die übrigen Begünstigungen können Sie ausschließlich im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen. Dafür benötigen Sie die Formulare L1 und L1k oder L1k-bF.
Für alle Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, steht seit 2019 der Familienbonus zu. Aber auch wenn Sie von Ihrem Kind getrennt leben und Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag haben, können Sie den Familienbonus geltend machen. Nähere Informationen zum Familienbonus finden Sie unter diesem Link.
Der Absetzbetrag für Alleinerziehende steht Ihnen zu, wenn Sie
Als Alleinverdienerin beziehungsweise Alleinverdiener gelten Sie im Steuerrecht, wenn Sie drei Voraussetzungen erfüllen:
Bruttojahresbezug (inkl. Sonderzahlungen) | |
---|---|
minus | steuerfreie Sonderzahlungen bis zur Höhe von max. 2.100 € |
minus | steuerfreie Zulagen und Zuschläge |
minus | Sozialversicherungsbeiträge |
minus | Gewerkschaftsbeiträge |
minus | Pendlerpauschale |
minus | Werbungskosten (mindestens das Pauschale von 132 Euro) |
plus | Wochengeld und Abfertigungen |
ergibt | Einkommen für den AVAB |
Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Ausbildungs- und Förderbeihilfe des AMS, Notstandshilfe, Unterhaltsleistungen und Familienbeihilfe spielen keine Rolle. Das Wochengeld muss allerdings in die Berechnung des Einkommens mit einbezogen werden.
Mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag oder dem Alleinerzieherabsetzbetrag verringert sich Ihre Lohnsteuer einmalig im Jahr um folgende Beträge:
Beide Absetzbeträge können Sie entweder in Ihrer Firma oder im Nachhinein über die Arbeitnehmer:innenveranlagung beantragen.
Wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag schon in der Firma beantragt haben, müssen Sie das entsprechende Feld in der Arbeitnehmer:innenveranlagung trotzdem nochmals ankreuzen, damit das Finanzamt weiß, dass Ihnen der Absetzbetrag im betreffenden Kalenderjahr zusteht!
Verdienen Sie so wenig, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlen, wirkt sich der Familienbonus für Ihr Kind nicht aus, da dieser nicht als Negativsteuer ausbezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie jedoch den Kindermehrbetrag als Negativsteuer:
Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte, zB aus einer Anstellung oder einem freien Dienstvertrag, erzielt haben und sich der Familienbonus bei Ihnen nicht auswirkt. Außerdem muss einer dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Kindermehrbetrag beträgt ab 2022 bis zu 550 Euro pro Kind.
Bis 2021 erhalten Sie den Kindermehrbetrag als Negativsteuer nur dann, wenn Sie an weniger als 330 Tagen im Jahr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen haben. Zudem müssen Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Der Kindermehrbetrag beträgt 250 Euro pro Kind.
Für Eltern, deren gemeinsames Jahreseinkommen 55.000 Euro im Jahr nicht übersteigt, gibt es einen Mehrkindzuschlag von 21,20 Euro (bis 2022: 20 Euro) im Monat für das dritte und jedes weitere Kind, für das sie Familienbeihilfe beziehen. Die Einkommen der Eltern werden nur dann zusammengerechnet, wenn sie in diesem Kalenderjahr länger als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Den Mehrkindzuschlag erhalten Sie über die Arbeitnehmer:innenveranlagung.
Leisten Sie für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben, nachweislich den gesetzlichen Unterhalt, können Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag bei der Steuer geltend machen.
Liegt weder eine gerichtlich oder behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vergleich oder eine schriftliche Bestätigung vor, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zu, wenn Sie die Regelbedarfssätze leisten.
Wenn Sie Naturunterhalt leisten, müssen Sie das schriftlich durch eine vertragliche Vereinbarung oder durch eine Bestätigung des anderen Elternteils nachweisen.
Die Regelbedarfssätze werden jährlich angepasst und sind abhängig vom Alter des Kindes.
Regelbedarfssätze 2023
darüber: 720 Euro monatlich
Regelbedarfssätze 2022
Für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde, gibt es bis zum Jahr 2018 einen Freibetrag von 440 Euro jährlich. Machen beide Elternteile den Kinderfreibetrag bei Ihrer Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend, beträgt er pro Elternteil 300 Euro jährlich. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn beide Elternteile Lohnsteuer bezahlen. Steht ihnen mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann können Sie auch den Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro geltend machen.
Ab dem Jahr 2019 ersetzt der Familienbonus den Kinderfreibetrag.
Ab dem Jahr 2019 wird die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten durch den Familienbonus ersetzt. Bis zur Arbeitnehmer:innenveranlagung 2018 können Kosten für die Kinderbetreuung inklusive Verpflegung unter folgenden Voraussetzungen bis zu 2.300 Euro pro Kind als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden:
Wenn sich die Elternteile die Betreuungskosten für ein Kind teilen, können diese auch bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung aufgeteilt werden und zwar in dem Verhältnis, in dem die Eltern die Kosten getragen haben. Insgesamt können maximal 2.300 Euro pro Kind berücksichtigt werden.
Alleinerziehende haben die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten, die den Betrag von 2.300 Euro übersteigen oder für Kinder, die älter als 10 Jahre sind, als sonstige außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend zu machen. Längstens sind die Kinderbetreuungskosten jedoch bis zum Ende der Schulpflicht absetzbar. Nähere Informationen zum Selbstbehalt finden Sie im Artikel Außergewöhnliche Belastungen.
Bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (bzw. 16. Lebensjahres bei erheblicher Behinderung) sind Kinderbetreuungskosten bis 2.300 Euro pro Kind ohne Selbstbehalt absetzbar. Jene Betreuungskosten, die den Betrag von 2.300 Euro übersteigen oder für Kinder, die älter als 10 Jahre sind, können als sonstige außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend gemacht werden. Längstens sind die Kinderbetreuungskosten jedoch bis zum Ende der Schulpflicht absetzbar.
Auch wenn die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten durch den Familienbonus ersetzt wurde, haben Alleinerziehende die Möglichkeit diese Ausgaben geltend zu machen. Ab der Arbeitnehmer:innenveranlagung 2019 ist der Gesamtbetrag als sonstige außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abschreibbar, und zwar bis zum Ende der Schulpflicht.
Nähere Informationen zum Selbstbehalt finden Sie im Artikel Außergewöhnliche Belastungen.
Wird für ein unterhaltsberechtigtes Kind, das sich ständig außerhalb des EU-Raumes, der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen aufhält, Unterhalt bezahlt, können pro Monat 50 Euro oder der halbe Unterhalt berücksichtigt werden, der im jeweiligen Land angemessen ist.
Sofern es im Umkreis Ihres Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt und Ihr Kind eine Schule, Universität oder Lehrstelle in einiger Entfernung besuchen muss, kann für jeden angefangenen Monat ein Freibetrag von 110 Euro monatlich geltend gemacht werden. Dauert die Ausbildung das ganze Kalenderjahr, ist der Freibetrag auch für die Ferienzeit abschreibbar. Dabei kommt es aber auf die Entfernung der Ausbildungsstätte vom Wohnort an:
Die Krankheitskosten für Kinder, die Sie bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigen können, hängen vom Grad der Behinderung des Kindes ab:
Broschüren
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