Weiterbeschäftigungspflicht
Nach Ende der Lehre hat ein Lehrling das Recht, noch 3 Monate beschäftigt zu werden. Freiwillig dürfen Sie den Arbeitsplatz aber auch sofort wechseln!
Jedem Lehrling steht das Lehrlingseinkommen
zu. Die Höhe ist in der Regel durch den Kollektivvertrag geregelt und
nach Lehrjahren gestaffelt.
Ist in einem Lehrberuf kein kollektivvertragliches
Lehrlingseinkommen vorgesehen, so muss die Höhe im Lehrvertrag
vereinbart werden.
Die Auszahlung kann wöchentlich oder monatlich erfolgen. Über den Abrechnungszeitraum ist ein Lohnzettel auszuhändigen. Auf diesem müssen Brutto- und Nettolehrlingseinkommen und die gesamten Zuschläge und Abschläge ersichtlich sein.
Ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt ist der Anspruch auf Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss) sowie deren Höhe. Falls es im Lehrberuf keine kollektivvertragliche Regelung gibt, muss der Betrag im Lehrvertrag vereinbart werden.
Das Lehrlingseinkommen erhalten Lehrlinge auch während der Unterrichtszeit in der Berufsschule sowie für die Dauer der Lehrabschlussprüfung.
Können Sie wegen Krankheit oder Unglücksfall nicht arbeiten, haben Sie Anspruch auf das volle Lehrlingseinkommen oder ein Teilentgelt.
Sind Sie auf Grund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit in Krankenstand, so steht Ihnen bis zur Dauer von acht Wochen das volle Lehrlingseinkommen und für weitere vier Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld als Entgeltfortzahlung zu.
Sind Sie aus einem wichtigen persönlichen Grund vorübergehend gehindert, am Arbeitsplatz zu erscheinen (z.B. Arztbesuch, Behördenweg, besondere familiäre Ereignisse), so steht Ihnen die Fortzahlung des Entgeltes in der Höhe des Lehrlingseinkommens zu.
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