Weiterbildungsbeihilfe und -teilzeitbeihilfe
Mit 8. Juni 2026 wird als Nachfolgemodell der abgeschafften Bildungskarenz die Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe eingeführt.
Gefördert werden grundsätzlich Kurs- und Personalkosten für Qualifizierungsmaßnahmen mit einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden.
Die Förderung richtet sich an vollversicherte oder karenzierte Arbeitnehmer:innen, einschließlich freier Dienstnehmer, sofern die Qualifizierung bestimmte arbeitsmarktpolitische Ziele erfüllt.
Eine Förderung ist möglich, wenn die Qualifizierung mindestens eines der folgenden Ziele verfolgt:
Für Arbeitnehmer ab 50 Jahren sind außerdem folgende Ziele förderbar:
Eine Förderung ist möglich, wenn die Qualifizierung mindestens eines der folgenden Ziele verfolgt:
Für Arbeitnehmer ab 50 Jahren sind zusätzlich folgende Ziele förderbar:
Arbeitnehmer:innen mit einer höheren Ausbildung als einem Pflichtschulabschluss können gefördert werden, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und die Qualifizierung mindestens eines der folgenden Ziele verfolgt:
Nicht förderbar sind:
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
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