Lehrausbildung mit reduzierter Arbeitszeit

Bei Lehrverträgen und Ausbildungsverträgen können die Vertragspartner aus bestimmten Gründen eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren.

Die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit darf bis auf die Hälfte reduziert werden, wenn auch bei verminderter Arbeitszeit die Erreichung des Ausbildungsziels zu erwarten ist.    

Diese Gründe sind:

  • Kinderbetreuungspflichten – hier kann eine Reduktion der Arbeitszeit maximal bis zum 31.12. des Jahres vereinbart werden, in dem das Kind in die Schule eintritt,
  • gesundheitliche Gründe
  • Kurzarbeit 

Verlängerungsmöglichkeiten

Lehr- und Ausbildungsverhältnisse können bei Reduktion der Arbeitszeit wegen Kinderbetreuungspflichten und aus gesundheitlichen Gründen verlängert werden.

  • Bei einem Lehrverhältnis darf, mit Ausnahme bei Kurzarbeit, die Dauer der Lehrzeit um bis zu 2 Jahre verlängert werden.

  • Bei einem Lehrverhältnis mit verlängerter Lehrzeit darf die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit zusätzlich um ein Jahr verlängert werden.

  • Bei einem Ausbildungsverhältnis mit Teil­qua­li­fi­zie­rung darf die Ge­samt­dau­er der Ausbildungszeit 4 Jahre nicht übersteigen.

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