Junge Frau am Flughafen
© ID_Anuphon , stock.adobe.com
27.2.2024

AK Erfolg: Spaßbremse X-Jam-Maturareise-Klauseln! 

Erfolgreiche AK Klagen – der OGH bestätigt: Sowohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Reisen aus 2021, als auch für Reisen aus 2022 des X-Jam-Maturareiseanbieters DocLX Travel Events GmbH sind zum Teil rechtswidrig. Die AK hat jeweils elf Klauseln geklagt und ist damit vollständig durchgedrungen.

X-Jam hat jahrelang unerlaubte Gebühren und Zusatzentgelte verlangt, etwa einen „Green-Beitrag“ für ohnehin im Vertrag inkludierte Leistungen, Bearbeitungsgebühren bei diversen Änderungen und eine 30- bis 95%ige Stornopauschalgebühr ohne Hinweis auf das kostenlose Rücktrittsrecht bei außergewöhnlichen Umständen.

Konsument:innen können mit den AK Musterbriefen Geld zurückholen. Sieh nach, welche AGB-Fassung bei dir vereinbart wurde (achte dabei genau auf das Datum) und mache deine Rückzahlung geltend!

Reisen im Jahr 2021

AGB Stand September 2019

Folgende Rückzahlungen können laut Urteil geltend gemacht werden:

  • Intransparente Stornopauschalklausel: DocLX hat die Stornopauschalen von 30 bis 85 Prozent ohne Hinweis auf das kostenlose Rücktrittsrecht bei außergewöhnlichen Umständen eingehoben. Die Klausel erweckte den Eindruck, dass ein Rücktritt nur gegen Gebühr möglich ist. Reisende können aber sehr wohl kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, so dass die Pauschalreise nicht stattfinden kann oder die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt wird.

  • Unzulässige Bearbeitungsgebühr: Eine Klausel sah eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 27,00 für Namensänderungen, Wochen- oder Anreiseänderungen, Verkürzung oder Verlängerung der Reise sowie den Fall der Stornierung vor. Da diese Klausel unter anderem keine Einschränkung auf angemessene oder tatsächliche Kosten vorsieht, widerspricht sie dem Pauschalreisegesetz und wurde damit vom OGH als unzulässig beurteilt.

  • Reiseversicherungsprämie: Für eine optional abzuschließende Reiseversicherung wurde eine Prämie von Euro 53,00 pro Person vom Maturareiseanbieter eingehoben. Der bzw. die Reisende wurde dabei jedoch im Unklaren darüber gelassen, mit welchem Versicherer und zu welchem Leistungsinhalt eine solche Versicherung abgeschlossen wird. Zudem wurde geregelt, dass diese Versicherung nicht storniert werden kann. Dies widerspricht dem Versicherungsvertragsgesetz. Für den Fall der Stornierung der Reise wurde wieder eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 27,00 verrechnet. Die Klausel wurde als unzulässig erachtet. 

Das Urteil ist im RIS abrufbar

Reisen im Jahr 2022

AGB Stand Februar 2021

Die praxisrelevantesten Klauseln – das unrechtmäßig verlangte Geld kann zurückgeholt werden: 

  • „Aus der Luft gegriffene“ Zusatzentgelte: Der Maturareiseanbieter hat für alle Buchungen einen „Green-Beitrag“ in der Höhe von zehn Euro verrechnet. Für die Buchung einer bestimmten Ferienwoche hat der Anbieter einen „Peak Week Zuschlag“ von 39 Euro verlangt. Der OGH hat die entsprechenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als gröblich benachteiligend und damit unzulässig beurteilt: Der verrechnete „Green Beitrag“ stellt eine Abgeltung einer Leistung dar, die im Regelfall ohnedies mit dem Vertrag erfüllt wird, zum Beispiel Müllentsorgung im Hotel. Der „Peak-Week Zuschlag“ ist ein erhöhtes Entgelt für einen bestimmten Reisezeitraum – ein solcher Zuschlag ist nicht wirksam, sofern er einzig im Kleingedruckten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurde. 

  • Bearbeitungsgebühr für Ersatzreisende:n: Eine Klausel sah eine Bearbeitungspauschale von 29 Euro pro Reisenden/Reisender vor, wenn eine andere Person als geplant verreiste. Es ist nach dem Pauschalreisegesetz zwar zulässig, die Kosten für die Vertragsübertragung auf die Kund:innen zu überwälzen. Die Gebühr von 29 Euro erachtete der OGH jedoch als unzulässig, weil keine Einschränkung auf tatsächliche und auf angemessene Kosten vorgesehen war.  

  • Intransparente Stornopauschalklausel: DocLX hat die Stornopauschalen von 40 bis 95 Prozent ohne Hinweis auf das kostenlose Rücktrittsrecht bei außergewöhnlichen Umständen eingehoben. Die Klausel erweckte den Eindruck, dass ein Rücktritt nur gegen Gebühr möglich ist.  Reisende können aber sehr wohl kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, so dass die Pauschalreise nicht stattfinden kann oder die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt wird.

In den der AK vorliegenden Fällen geht es um Stornogebühren von 300 bis 400 Euro pro Konsument:in!

Das Urteil ist im RIS abrufbar.

Geld zurück mit den AK Musterbriefen

Die aufgrund dieser Klauseln zu Unrecht eingehobenen Gebühren und Zusatzentgelte können per AK Musterbrief zurückgefordert werden.

Den AK Musterbrief  für Reisen im Jahr 2021 finden Sie hier (zur Rückforderung AGB Stand September 2019) und den AK Musterbrief für Reisen im Jahr 2022 hier ( zur Rückforderung AGB Stand Februar 2021). 

Kontakt

  • © 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz