Persönliche Schutzausrüstung
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Unter dem Begriff "Arbeitsstoff" versteht man alle chemischen Stoffe und Produkte sowie biologische Substanzen (wie Blut, Harn, Bakterien, Pilze usw.) mit denen die Beschäftigten bei der Arbeit zu tun haben.
Auch Stoffe, welche im Zuge von Arbeitsprozessen anfallen - sogenannte prozessgenerierte Stoffe - fallen darunter (zum Beispiel Holzstaub in Tischlereien). Dazu gehört aber nicht nur der tägliche Umgang, sondern auch das Lagern, Umfüllen, Verarbeiten, Mischen, Beseitigen usw.
Als gefährliche Arbeitsstoffe werden alle jene Stoffe bezeichnet, die einer der drei folgenden Gruppen angehören:
Wenn gefährliche Stoffe und Produkte verwendet werden, müssen diese gekennzeichnet sein.
Die Belastung durch gefährliche Arbeitsstoffe wird den Betroffenen meist nur dann bewusst, wenn Wirkungen (z.B. unangenehmer Geruch, Verätzungen usw.) wahrgenommen werden. Der Körper kann aber auch dann belastet sein, wenn unmittelbar keine Wirkungen zu spüren sind. Oft treten Erkrankungen erst nach jahrelangem Umgang mit Chemikalien auf. Daher ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, die gefährlichen Stoffe und Produkte im Rahmen der so genannten Arbeitsplatzevaluierung zu ermitteln und bereits vorbeugend für ausreichenden Schutz entsprechend der Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu sorgen.
Besonders gefährliche Arbeitsstoffe, wie krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährliche chemische Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2,3 und 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht oder weniger gefährlichen Arbeitsstoffen erzielbar ist. Die beabsichtigte Verwendung dieser besonders gefährlichen Stoffe ist dem Arbeitsinspektorat schriftlich bekannt zu geben.
Die Arbeitnehmer/-innen müssen über die Gefahren informiert werden und auch verstehen, warum sie die Schutzmaßnahmen einhalten müssen.
Nähere Bestimmungen über den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen sind im 4. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in der Verordnung biologische Arbeitsstoffe sowie der Grenzwerteverordnung zu finden.
Darüber hinaus sind auch Bestimmungen des österreichischen Chemikalienrechts sowie REACH und GHS zu beachten.
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