Ziele des Arbeit­nehm­er­Inn­en­schutzes

Unter dem Begriff „ArbeitnehmerInnenschutz“ versteht der Ge­setz­geb­er die Zielsetzung, das Leben, die Ge­sund­heit, die Integrität und Würde der ArbeitnehmerInnen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu schützen.

Unter Gesundheit sind die physische und  die psychische Ge­sund­heit zu ver­stehen. Ebenso sind Maßnahmen zur Ver­hüt­ung von arbeitsbedingten Ge­fahr­en zu ergreifen. Grundlage bildet seit 1.1.1995 das Arbeit­nehmer­Innen­schutz­ge­setz.

Das grundlegende Ziel des modernen Arbeit­nehm­er­Innen­schutzes ist die Prä­vention. Also nicht erst handeln, wenn der Unfall geschehen ist oder arbeits­be­dingte Erkrankungen schon vorhanden sind, sondern schon vorher gezielte Maß­nahm­en setzen um die Eintrittswahrscheinlichkeit zu mini­mieren.

ArbeitnehmerInnenschutz umfasst technische, medizinische, ergonomische, psychologische und pädagogische Maßnahmen. Er besteht also aus der Ge­samt­heit aller Maßnahmen, die dazu beitragen, Leben und Gesundheit der arbeit­end­en Menschen zu schützen, ihre Arbeitskraft zu erhalten und die Arbeit menschengerecht zu gestalten.

Prävention

Mit Hilfe der „Arbeitsplatzevaluierung“ haben Arbeit­geber­Innen bestehende Ge­fahren zu ermitteln und zu beurteilen. Anschließend sind Maßnahmen zur Ge­fahr­en­ver­hüt­ung fest­zulegen. Damit diese Bemühungen effektive und nach­haltige Wirkungen zeigen, haben ArbeitgeberInnen eine geeignete Or­ga­ni­sa­ti­on bereitzustellen. Die interne Organisation des ArbeitnehmerInnenschutzes kann je nach Branche, Be­triebs­größe und vorhandener betrieblicher Or­ga­ni­sa­ti­ons­form oder bestehenden Strukturen sehr unterschiedlich gestaltet wer­den. ArbeitgeberInnen haben jedoch für die arbeits­medizinische, sicher­heits­tech­nische und bei Bedarf auch arbeits­psychologische Betreuung, unabhängig von der An­zahl der ArbeitnehmerInnen, zu sorgen.

Besondere Bedeutung bei der Umsetzung des Arbeit­nehm­er­Innen­schutzes im Betrieb kommt neben dem Arbeit­geber­Innen auch BetriebsrätInnen, Sicher­heits­ver­trau­ens­per­son­en, Sicherheitsfachkräften, ArbeitsmedizinerInnen und Arbeits- und OrganisationspsychologInnen zu.

Gesetzliche Grundlage

  • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

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