SVP - Sicherheitsvertrauenspersonen
Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) beraten die Arbeitnehmer:innen in Sicherheits- und Gesundheitsfragen und achten auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften. Das Arbeitnehmer:innenschutzgesetz sieht die Bestellung von SVP ab 11 Arbeitnehmer:innen vor.
Bestellung
Für die Bestellung der SVP ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich. In Betrieben, wo kein Betriebsrat besteht, müssen alle Arbeitnehmer:innen über die beabsichtigte Bestellung informiert werden. Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer:innen gegen die Bestellung Einwände erhebt, so muss jemand anderer als SVP vorgeschlagen werden.
Abberufung
SVP können auch abberufen werden. Dort, wo Betriebsräte bestehen, geschieht dies über Verlangen des Betriebsrates, gibt es keinen Betriebsrat, muss ein Drittel der Arbeitnehmer:innen zustimmen.
Meldung ans Arbeitsinspektorat
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin hat die bestellten SVP dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Diese Meldung leitet das Arbeitsinspektorat an die Arbeiterkammern weiter.
Wer
SVP werden kann
Entscheidend für die Tätigkeit der SVP ist
natürlich Fachwissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Hier verlangt der Gesetzgeber, dass sie über die fachlichen und persönlichen
Voraussetzungen verfügen müssen. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist auch verpflichtet, den SVP
Gelegenheit zum Erwerb und auch zur Erweiterung dieser Kenntnisse zu geben.
Überdies ist in der Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen festgelegt,
dass Arbeitnehmer:innen, die neu zur SVP bestellt werden, eine Ausbildung im Ausmaß
von 24 Unterrichtseinheiten auf dem Gebiet des Arbeitnehmer:innenschutzes zu besuchen
haben. Solche Weiterbildungskurse bieten zum Beispiel die Arbeiterkammern an.
Aufgabengebiet
Die SVP haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes die Arbeitnehmer:innen- und die Belegschaftsorgane zu informieren, zu beraten und sie zu unterstützen. Sie haben mit den Belegschaftsorganen, den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmediziner:innen zusammenzuarbeiten. Sie haben auch auf die Verwendung von Schutzeinrichtungen und die Anwendung von Schutzmaßnahmen zu achten.
Über Mängel ist Arbeitgeber:in bzw. die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsrat bzw. die Personalvertretung unverzüglich zu informieren. Eine weitere wichtige Aufgabe besteht darin, die Arbeitnehmer:innen zur Mitarbeit in Belangen des Arbeitnehmer:innenschutzes anzuregen. SVP sollten stets Vorbild sein und Kolleginnen und Kollegen zur Einhaltung der Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften motivieren.
Mitwirkungsrechte
Im Arbeitnehmer:innenschutzgesetz sind auch die Mitwirkungsrechte für die SVP geregelt. Demnach sind sie berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Arbeitgeber:innen und den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu machen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
Verpflichtung der Arbeitgeber:innen
Sind keine Belegschaftsorgane errichtet, ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin verpflichtet, die SVP bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung, bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen. Bei der Planung und Einführung neuer Technologien sind die SVP zu den Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer:innen zu hören.
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