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Nicht selten kommt es vor, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Aus-, Fort- und Weiterbildungen absolviert werden müssen, um die berufliche Tätigkeit (weiterhin) ausüben zu können. So sind etwa Pflegekräfte oder Berufsfahrer:innen regelmäßig verpflichtet, ihre Qualifikationen aufzufrischen oder zu erweitern.
Arbeitsrechtlich war lange Zeit unklar, ob diese Bildungsmaßnahmen als Arbeitszeit zu werten und vom Arbeitgeber, für den das Erlernte ja letztlich eingesetzt wird, zu bezahlen sind. Und selbst wenn die Kosten vom Arbeitgeber getragen wurden, mussten sich Beschäftigte bisher regelmäßig verpflichten, die Kosten im Falle einer Kündigung rückzuerstatten. „Dieser Zustand war für die Arbeitnehmer:innen alles andere als fair“, sagt Philipp Brokes, stv. Leiter der Abteilung Sozialpolitik der Arbeiterkammer.
Seit Ende März ist die Rechtslage eindeutig: Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit notwendig sind, stellen Arbeitszeit dar; die Kosten für die Maßnahmen sind zwingend vom Arbeitgeber zu tragen. In diesen Fällen bedeutet dies auch das Ende der bisherigen „Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarungen“, mit denen die Kosten über die Hintertür den Beschäftigten umgehängt wurden.
„Gerade bei Arbeitnehmer:innen, deren geringes Einkommen dieser drohenden Rückforderung von Ausbildungskosten in exorbitanter Höhe gegenüber stand, sahen wir in derartigen Vereinbarungen reine Knebelverträge. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird daher eine wesentliche Erleichterung für viele Arbeitnehmer:innen schlagend, die wir ausdrücklich begrüßen“, freut sich Brokes.
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