Wirtschaftliche Angelegenheiten
Der Betriebsrat hat Mitwirkungsrechte.
Das Mandat des Betriebsratsmitglieds ist ein Ehrenamt. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder des Betriebsrats an keinerlei Weisung gebunden. Sie sind nur der Betriebsversammlung verantwortlich.
Die Betriebsratsmitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen nicht benachteiligt werden.
Dieses Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds. Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
Den Mitgliedern des Betriebsrates ist - abgesehen von einer Bildungsfreistellung - die Freizeit zu gewähren, die sie für ihre Tätigkeit benötigen. Während dieser Zeit erhalten sie ihr Entgelt in voller Höhe weiter.
Auf Antrag des Betriebsrats muss die folgende Anzahl von Betriebsratsmitgliedern unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden:
Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Tagen innerhalb einer Funktionsperiode.
In Kleinbetrieben mit weniger als 20 Mitarbeitern ist während einer solchen Freistellung keine Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber vorgeschrieben. Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen vornehmlich der Vermittlung von Kenntnissen dienen, die für die Ausübung der Betriebsratsfunktion von Bedeutung sind.
Der Betriebsrat muss den Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Beginn der Schulung informieren und mit ihm den Zeitpunkt der Schulung vereinbaren.
Ein Mitglied des Betriebsrats darf nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt oder entlassen werden (Ausnahme: bestimmte schwerwiegende Entlassungsgründe; hier genügt nachträgliche gerichtliche Zustimmung). Dabei hat das Gericht bei seiner Entscheidung den Schutz der Betriebsratsmitglieder wahrzunehmen. Der besondere Schutz für Betriebsratsmitglieder beginnt mit der Annahme der Wahl und endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat. Dieser Schutz gilt sinngemäß auch für Ersatzmitglieder, die ein an der Mandatsausübung verhindertes Betriebsratsmitglied durch mindestens zwei Wochen vertreten haben, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Vertretungsfunktion. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betriebsinhaber darüber unverzüglich informiert wurde.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt zudem für Mitglieder von Wahlvorständen und Bewerbern zur Betriebsratswahl bis zum Ablauf der Frist der Wahlanfechtung. Der Schutz des Wahlwerbers beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er nach der Bestellung des Wahlvorstandes seine Absicht zu kandidieren, bekanntgegeben hat.
Das Arbeits- und Sozialgericht darf einer Kündigung nur dann zustimmen, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass er im Falle einer dauernden Einstellung oder Einschränkung des Betriebs das betroffene Betriebsratsmitglied trotz dessen Verlangens ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigen kann. Weiters kann das Gericht einer Kündigung nur dann zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistung zu erbringen, eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Wenn ein Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann, ist das Gericht ebenfalls berechtigt, der Kündigung zuzustimmen.
Das Arbeits- und Sozialgericht darf der Entlassung eines Betriebsratsmitglieds nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied:
Das Arbeits- und Sozialgericht darf einer Entlassung dann nicht zustimmen, wenn dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitglieds zumutbar ist. Die "Mandatsschutzklausel" des Arbeitsverfassungsgesetzes schützt BR-MandatarInnen, wenn sie sich im Zuge eines Konflikts sehr intensiv für die ArbeitnehmerInnen eingesetzt haben und dabei unbewusst einen Kündigungs- oder Entlassungsgrund setzen.
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