Wirtschaftliche Angelegenheiten
Der Betriebsrat hat Mitwirkungsrechte.
Betriebsratsmitglieder nehmen neben ihrer Betriebsratstätigkeit oft diverse Funktionen wahr, für die sie sogenannte Funktionsgebühren erhalten. Diese gehören zu den „Sonstigen Einkünften“ und müssen versteuert werden.
Funktionsgebühren müssen versteuert werden, wenn der Gewinn/Überschuss aus allen selbständigen Nebeneinkünften (Funktionsgebühren, Einkünfte aus freiem Dienstvertrag/Werkvertrag, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ...) über 730 € im Kalenderjahr beträgt.
Unter Gewinn/Überschuss ist die Summe der (Brutto)Einnahmen minus der Ausgaben zu verstehen. Erst wenn die aus dieser Rechnung ermittelte Summe (= Gewinn/Überschuss) 730 € übersteigt, ist eine Einkommensteuererklärung fällig.
Zuallererst müssen Sie die Ausgaben aus Ihrer Tätigkeit als Betriebsrat von den Ausgaben trennen, die aufgrund der Nebentätigkeit anfallen, für die Sie Funktionsgebühren erhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil festgelegt, dass Werbungskosten (Ausgaben) nur aufgrund einer beruflichen Veranlassung geltend gemacht werden dürfen. Die Ausübung eines Betriebsratsmandats, und der eventuell daraus entstehenden Ausgaben, sind jedoch nicht beruflich veranlasst!
Das bedeutet, dass Aufwendungen aus der Betriebsratstätigkeit nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Sie können jedoch Aufwendungen aus Ihrer Nebentätigkeit, für die Sie Funktionsgebühren erhalten, als Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen:
Bei Funktionsgebühren ist es nicht möglich, Betriebsausgaben pauschal geltend zu machen, sondern Sie können nur die tatsächlichen Aufwendungen steuermindernd anführen. Auch ein Gewinnfreibetrag wird bei Funktionsgebühren nicht abgezogen.
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