Wegweiser
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Information & Beratung

Damit der Betriebsrat mitreden, mitgestalten und die Betriebsratsaufgaben effektiv ausüben kann, muss er vom Betriebsinhaber die dazu notwendigen Informationen erhalten. Der Betriebsinhaber muss dem Betriebsrat somit über alle Angelegenheiten, welche die Arbeitnehmer:innen betreffen, Auskunft erteilen.

Überwachung und Information

Damit der Betriebsrat sein umfassendes Überwachungsrecht ausüben kann, benötigt er Informationen. Dazu dient zum Beispiel auch das Einsichtsrecht in die betrieblichen Aufzeichnungen über Löhne und Gehälter oder dass der Betriebsrat unverzüglich von jedem Arbeitsunfall zu verständigen ist.

Echtes Informationsrecht und Auskunftsrecht

Bestimmte Informationen muss der Betriebsinhaber dem Betriebsrat unaufgefordert zur Verfügung stellen (echtes Informationsrecht). Andere Informationen muss der Betriebsrat wiederum verlangen (Auskunftsrecht). 

Allgemeines Auskunftsrecht

Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat auf dessen Verlangen umfassend Auskunft über alle Angelegenheiten zu geben, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer:innen des Betriebes berühren.

Recht auf Beratung und Informationsrecht in wichtigen Angelegenheiten

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich (auf Verlangen monatlich) über die laufenden Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen zu beraten. Das umfasst zum Beispiel auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf.

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat dabei über alle - für den Betrieb und vor allem für die Arbeitnehmer:innen - wichtigen Angelegenheiten unaufgefordert zu informieren. 

Informationsrecht bei Aufzeichnung personenbezogener Daten

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat unaufgefordert zu informieren, welche Arten von personenbezogenen Arbeitnehmer:innen-Daten automationsunterstützt aufgezeichnet, verarbeitet und übermittelt werden.

Tipp

Mehr zum Thema Datenschutz finden Sie hier

Anhörungs- und Beratungsrecht beim Arbeitsschutz

Der Betriebsrat hat ein Anhörungs- und Beratungsrecht in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Er muss zum Beispiel unaufgefordert Zugang zu Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten bekommen.

Information und Beratung bei der betrieblichen Berufsausbildung

Der Betriebsrat ist unaufgefordert über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zu informieren.  Der Betriebsrat selbst kann in dieser Angelegenheit Vorschläge machen. Der Betriebsinhaber muss diese mit ihm beraten.

Informations- und Beratungsrechte in personellen Angelegenheiten

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat unaufgefordert zu verständigen über:

  • den künftigen Bedarf an Arbeitnehmer:innen und die in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen (Personelles Informationsrecht)

  •  die Zahl der aufzunehmenden Arbeitnehmer:innen, deren geplante Verwendung und die in Aussicht genommenen Arbeitsplätze und erfolgte einzelne Einstellungen (Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmer:innen)

  • jede dauernde Versetzung und auf Verlangen darüber zu beraten (Informationen über Versetzungen, die kürzer als 13 Wochen dauern, sind dem Betriebsrat auf Verlangen zu geben)

  • die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an eine/n Arbeitnehmer:in und auf Verlangen darüber zu beraten

  • die beabsichtigte Beförderung eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin und auf Verlangen darüber zu beraten

  • die beabsichtigte Kündigung eines/einer Arbeitnehmer:in und auf Verlangen darüber zu beraten

  • den erfolgten Ausspruch der Kündigung
     
  • jede Entlassung eines Arbeitnehmers /einer Arbeitnehmerin und auf Verlangen darüber zu beraten.

Informations- und Auskunftsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat zu informieren:

  • unaufgefordert über die wirtschaftliche Lage und auf Verlangen darüber zu beraten (in der Praxis üblicherweise im Rahmen der Wirtschaftsgespräche); ebenso hat er über Wirtschaftspläne und das Kündigungsfrühwarnsystem an das AMS zu informieren.

  • unaufgefordert über Betriebsänderungen, Umstrukturierungen und Betriebs(teil)übergänge

  • auf Verlangen über Betriebsänderungen oder ähnlich wichtige Angelegenheiten im Konzern, die erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen des Betriebes haben und darüber zu beraten

Auch im Rahmen der Aufsichtsrat-Mitwirkung bestehen diverse Informationsrechte.

Tipp

Mehr zu den Informations- und Auskunftsrechten in wirtschaftlichen Angelegenheiten finden Sie hier

Rechtsdurchsetzung bei Verletzung von Informationsrechten

Der Betriebsrat kann seine Auskunfts‑ und Informationsrechte mit Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht geltend machen. Bei Verletzung bestimmter Informationsrechte sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

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