Verknüpfung von Punkt A zu Punkt B
© Ivelin Radkov, stock.adobe.com

Vereinfachte Wahl in Kleinbetrieben

Für Betriebe oder Gruppen (Arbeiter:innen oder Angestellte), wo nur ein oder zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, gilt ein vereinfachtes Wahlverfahren.

Konkret geht es um Betriebe, in denen maximal 19 Arbeitnehmer:innen (bzw. bei getrennten Betriebsräten maximal 19 Arbeiter:innen oder Angestellte) beschäftigt sind.

Tipp

Nutzen Sie das Wissen Ihrer zuständigen Gewerkschaft. Die Betriebsratswahl ist ein komplexes Verfahren, bei dem man einige knappe Fristen einhalten muss. Die Gewerkschafter kennen sich damit bestens aus.

Unterschiede zum „normalen“ Wahlverfahren

  • Es gilt das Mehrheitswahlrecht statt dem Verhältniswahlrecht
  • Der Wahlvorstand besteht nur aus einem Mitglied und einem Ersatzmitglied (müssen im Betrieb aktiv wahlberechtigt sein)
  • Es kann auf das Einbringen von Wahlvorschlägen verzichtet werden
  • Es muss kein einheitlicher Stimmzettel verwendet werden; ein Blatt Papier, das gefaltet in die „Wahlurne“ (Karton oder ähnliches) eingeworfen wird, um das Wahlgeheimnis zu wahren, genügt also auch.

Kandidatur in Kleinbetrieben

Wurden keine Wahlvorschläge vorab eingebracht, so können Stimmen für jede/n beliebige/n Arbeitnehmer:in des Betriebes abgegeben werden, sofern er bzw. sie das passive Wahlrecht besitzt.
Für jedes Betriebsratsmitglied und Ersatzmitglied ist in diesem Fall ein gesonderter Wahlgang durchzuführen.

Wurden Wahlvorschläge eingebracht, gelten für sie dieselben Bestimmungen wie für Wahlvorschläge in größeren Betrieben.

Die fristgerechte Einbringung von Wahlvorschlägen schließt nicht aus, dass zur Wahl einzelne WahlwerberInnen kandidieren können.

Ermittlung des Wahlergebnisses

Im vereinfachten Wahlverfahren wird anstelle des sonst üblichen Verhältniswahlrechts das Mehrheitswahlrecht angewendet. Als gewählt gilt daher der gesamte Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt

Wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind bei der Feststellung der ab­so­lut­en Mehrheit auch die ungültigen Stimmen zu berücksichtigen.

Beispiel:

Es wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht. 15 Stimmen wurden abgegeben, davon.

7 gültige Stimmen, 8 ungültige Stimmen

Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen wurde nicht erreicht.
Der Wahl­vor­stand hat daher das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung un­ver­züglich neu einzuleiten.

Wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen

Sind mehrere Wahlvorschläge eingebracht worden, so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Auch die ungültig abgegebenen Stimmen müssen berücksichtigt werden.

Beispiel:

Es wurden zwei Wahlvorschläge eingebracht. 17 Stimmen wurden abgegeben, davon entfielen auf:

  • Vorschlag A: 8 Stimmen
  • Vorschlag B: 7 Stimmen
  • Ungültig: 2 Stimmen

Um die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erlangen, hätte der Wahl­vor­schlag 9 Stimmen erreichen müssen. In diesem Beispiel muss daher unmittelbar da­rauf ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden.

Zweiter Wahlgang
Erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerber:innen) die Mehrheit der ab­ge­geb­en­en Stimmen schon im ersten Wahlgang, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Gültige Stimmen könn­en nur für die beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber:innen) abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ungültig abgegebene Stimmen werden nicht mehr als abgegeben gewertet!

Tipp

Auf www.betriebsraete.at finden Sie umfassende Informationen, die nötigen Formulare sowie einen Fristenrechner für die Betriebsratswahl. 
  • © 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz