Schüler im Sesselkreis
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Finanzierung des Betriebsrates

Die Einführung einer Betriebsratsumlage kann nur von der Betriebsversammlung beschlossen werden. Die Betriebsratsumlage dient zur Deckung der Kosten des Betriebsrates und zur Erhaltung von Wohlfahrtsmaßnahmen und Finanzierung von Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der (auch der ehemaligen) Belegschaft. 

Bei der Betriebsversammlung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer:innen anwesend sein. Dem Beschluss muss die Mehrheit zustimmen. Die Betriebsratsumlage darf maximal 0,5 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts ausmachen. Der Arbeitgeber zieht die Umlage vom Entgelt ab und überweist sie an den Betriebsratsfonds.

Auch Arbeitgeber kann einzahlen

Im Regelfall bildet zwar die Umlage den Grundstock des Vermögens des Betriebsratsfonds, denkbar sind aber auch Zuwendungen von Arbeitgeber- oder dritter Seite. Als Regel gilt, immer dann, wenn dem Betriebsrat Vermögen – welcher Art auch immer – zukommt, entsteht von Gesetzes wegen (auch ohne Beschluss der Betriebsversammlung) ein Fonds, der dann auch über die nötigen Organe zu verfügen hat.

Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat. Vertreter des Fonds ist der:die Vorsitzende, bei seiner bzw. ihrer Verhinderung der:die Stellvertreter:in. Alle Handlungen des Fonds müssen durch Beschlüsse des Betriebsrats gedeckt sein. Zudem ist aus dem Kreise des Gremiums ein:e Kassaverwalter:in zu wählen.

Zur Kontrolle sind aus dem Kreise der Arbeitnehmer:innenschaft Rechnungsprüfer:innen zu wählen, die nicht dem Betriebsrat angehören dürfen. Jede Errichtung eines Fonds ist der zuständigen Arbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, die dann auch in weiterer Folge die ordnungsgemäße Gebarung und Verwendung der Mittel zu prüfen hat.

Betriebsinhaber muss Räumlichkeiten bereitstellen

Die Beistellung von Sacherfordernissen, die durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat, darf nicht mit der Deckung der sonstigen Geschäftsführungskosten, die aus dem Betriebsratsfonds finanziert werden, verwechselt werden.

Denn der Betriebsinhaber hat die gesetzliche Verpflichtung, auf seine Kosten dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Räumlichkeiten sowie sonstigen Sacherfordernisse (Büroausstattung, PC,…) in einem angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen. 

Genaueres dazu, welche Formalitäten bei der Einführung einer Betriebsratsumlage einzuhalten sind, wie viele Rechnungsprüfer:innen nötig sind und auch, wann ein Betriebsratsfonds aufzulösen ist, findest du im Skriptum „Der Betriebsratsfonds“ von VÖGB und AK

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