Nationales Entsorgungs­programm gemäß Strahlenschutzgesetz

Die EU-Richtlinie 2011/70/Euratom verpflichtet alle Mitgliedstaaten zur sicheren und verantwortungsvollen Entsorgung ihres radioaktiven Abfalls. § 36b Strahlenschutzgesetz legt die zu beachtenden Grundsätze fest und verpflichtet die Bundesregierung, ein Nationales Entsorgungsprogramm vorzulegen und ggfs eine strategische Umweltprüfung durchzuführen, was das Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zu koordinieren hat.

Österreich befindet sich in der vergleichsweise günstigen Situation keine schwer radioaktiven Abfälle behandeln und lagern zu müssen. Obwohl Ende der 1990er Jahre eine Lösung zur dauerhaften Lagerung von radioaktiven Abfällen knapp bevorstand, wurde aus der geplanten Zwischenlagerung in Seibersdorf eine „vorläufige Dauerlösung“, welche bis 2045 vertraglich abgesichert ist.

Die Entscheidung über Typ der Endlagerung und die Standortfrage wird auch durch den vorliegenden Entwurf wieder weit und unbestimmt hinausgeschoben. Alle nötigen Einzelheiten für den Entscheidungsfindungsprozess zur sicheren Entsorgung sollen in einer seitens des Ministeriums (offenbar) noch einzurichten-den „Arbeitsgruppe Entsorgung“ erarbeitet werden. Bloß in einem Nebensatz in einem anderen Kapitel ist zu entnehmen, dass spätestens 2030 bis 2035 offenbar erst die Entscheidung über die endgültige Entsorgung fallen soll. Dementsprechend vage sind dann auch die Angaben im Umweltbericht.

In Anbetracht der langen Zeitspanne, der überwiegend unkonkreten Angaben sowie der Tatsache, dass seitens des Ministeriums erst eine „Arbeitsgruppe Entsorgung“ eingerichtet wird, ist aus Sicht der BAK eine nähere Beurteilung des vorgelegten Programmes nicht möglich. Es ist auch zweifelhaft, ob auf der Basis der derzeit vagen Festlegungen eine strategische Umweltprüfung schon Sinn macht.

In diesem Sinne sollten das vorliegende Konzept wenigstens definierte zeitliche Meilensteine für das Tätigwerden der „Arbeitsgruppe Entsorgung“ und die Abstimmungsprozesse zwischen Ministerium und NES so-wie Bundesregierung und Nationalrat enthalten und klarlegen, wie eine frühzeitige und effektive Einbindung der Öffentlichkeit in diesen Prozessen sichergestellt sein wird.

Art der Publikation:
Stellungnahme

Erscheinungsort:
Wien

HerausgeberIn:
Bundesarbeitskammer

Datum/Jahr:
Mai 2018

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