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Strahlenschutz­gesetz

Die geplante Änderung des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG) dient im Wesentlichen der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in nationales Recht. Eine Teilumsetzung der Richtlinie erfolgte bereits durch die Änderung der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung und der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 22/2015. Im Rahmen der vorgesehenen Änderung des StrSchG festzulegen wären die Ziele, Inhalte und Rahmenbedingungen das „Nationalen Entsorgungsprogramms“, basierend auf Art. 11 und 12 der Richtlinie 2011/70/Euratom. Diese Festlegungen erfolgen in § 36b Abs. 6 und 7 des Novellenentwurfes, wobei der Richtlinientext großteils übernommen worden ist.

Da die in Österreich erforderlichen Maßnahmen für eine sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle, insbesondere im Hinblick auf eine spätere Endlagerung, ausschließlich im nationalen Konsens getroffen werden können, wird die Bundesregierung mit der Erstellung und späteren Aktualisierung des Nationalen Entsorgungsprogramms betraut, wobei dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Koordination obliegt.

Gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) ist das Nationale Entsorgungsprogramm einer Umweltprüfung zu unterziehen. Weiters werden ein kleiner Bereich der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung in nationales Recht umgesetzt (Radon-Maßnahmenplan) sowie einige der Klarstellung dienende textliche Anpassungen bestehender Festlegungen vorgenommen.

All dem ist zuzustimmen. Allerdings ist die legistische Umsetzung zum Nationalen Entsorgungsprogramm nicht geglückt. Diese sollte sich besser an den §§ 8 bis 8b AWG orientieren. Jedenfalls sollen die Sozialpartner von der Möglichkeit einer Stellungnahme zum Nationale Entsorgungsprogramm informiert werden. Die bloße Ankündigung der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf ausschließlich auf der Homepage ist nicht ausreichend.

Erscheinungsort:
Wien

HerausgeberIn:
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien

Datum/Jahr:
August 2015

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