Publikation
Lärmaktionspläne 2018
Seit Mitte 2004 war die EU-Umgebungslärmrichtlinie umzusetzen. Mit Verzögerungen (EuGH-Verurteilung wg fehlender Umsetzung) sind die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen worden. Um ein Jahr verspätet sind die ersten Lärmkarten Anfang 2009 veröffentlicht worden und gleich darauf die Aktionspläne.
Nun liegen die Pläne für die Planungsperiode 2018 bis 2023 vor (für höherrangige Schienenwege und Straßen, die Flughäfen Wien, Linz, Graz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt und die Ballungsräume Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck). Die betrachteten Aktionspläne sind wiederum weitgehend inhaltsleer. Mangels Analyse der Bereiche, wo Schwellenwertüberschreitungen bestehen, finden sich in den Plänen auch keine darauf fokussierte Maßnahmen, was den Zweck der Aktionspläne leer laufen lässt. Das beiliegende Positionspapier arbeitet anhand der rechtlichen Bestimmungen die grundlegenden Anforderungen an solche Maßnahmenpläne heraus und stellt diesen die o.g. Pläne gegenüber, die dringend überarbeitet werden sollten.
Aktionspläne müssen einen solchen Detaillierungsgrad aufweisen, dass sie aufzeigen, wo in Hinblick auf die Anzahl der dort ansässigen Bewohner signifikante Überschreitungen von Schwellenwerten bestehen und anhand welcher Prioritäten diese Bereiche von der zuständigen Behörde klassifiziert werden. Dann sollte zu entnehmen sein, wann nach Maßgabe der erfolgten Prioritätenreihung mit welchen Maßnahmen in den nächsten fünf Jahren zu rechnen ist und wie viele Personen dann von belästigendem oder gesundheitsgefährdendem Umgebungslärm entlastet sein werden.
Festgehalten wird, dass die gewählte Form der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht den Anforderungen der EU-Umgebungslärmrichtlinie entspricht. Aktionspläne zu Ballungsräumen sollten den ganzen Ballungsraum und nicht bloß Landesstraßen, sondern alle Umgebungslärm-Quellen betrachten.
Art der Publikation:
Stellungnahme
Erscheinungsort:
Wien
AutorenInnen:
Werner Hochreiter
HerausgeberIn:
Bundesarbeitskammer
Datum/Jahr:
13.7.2018