Publikation

Batterienverordnung

Der Entwurf soll die die Richtlinie 2013/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren umsetzen.

Die Hauptgesichtspunkte der Novelle sind:

  • Beendigung der Ausnahmen für Cadmium enthaltende Gerätebatterien und –akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt
  • Problemlose Entnahme von Gerätebatterien
  • Geringfügige Ergänzungen der Registrierungsdaten der Hersteller geändert 

Die Neufassung von § 8 („ Entnehmen von Gerätebatterien“) wird abgelehnt. Während in der geltenden Fassung die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten dazu verpflichtet sind, Geräte so zu entwerfen, dass Gerätebatterien problemlos entnommen werden können, soll laut vorliegendem Entwurf eine Entfernbarkeit durch „qualifizierte Fachleute“ ausreichend sein. Dies widerspricht der angestrebten benutzerfreundlichen Gestaltung.

Laut Erläuterungen sollte diese Bestimmung die Lebens- bzw. Nutzungsdauer der Elektro- und Elektronikgeräte verlängern und damit helfen Abfälle zu vermeiden. Diesem Anspruch wird nur die bestehende Regelung gerecht, zumal hier die problemlose Entnahmemöglichkeit (undifferenziert, also auch für VerbraucherInnen) festgeschrieben ist.

Nun soll – für den Hersteller offenbar wahlweise - eine Entnahmemöglichkeit nur durch „qualifizierte Fachleute“ genügen. Damit ist für die Hersteller die Möglichkeit gegeben jedes Elektrogerät so zu gestalten, dass Konsumenten/Verbrauchern ein Batterietausch verwehrt ist (sofern diese nicht zufällig auch „qualifizierte Fachleute“ sind…), auch wenn eine sehr einfache Gestaltung der Batterieentnahme (Tausch) problemlos möglich wäre.

HerausgeberIn:
Bundesarbeitskammer

Datum/Jahr:
Jänner 2015

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