Publikation

Verwaltungs­reformgesetz

Die BAK hält fest, dass eine Stellungnahmefrist von 4 Werktagen nicht akzeptiert werden kann. Im Rundschreiben des Verfassungsdienstes (GZ BKA-600.614/0002-V/2/2008) wird auf die Notwendigkeit der Festsetzung angemessener Fristen für die Begutachtung hingewiesen. Begutachtungsfristen sind so zu bemessen, dass den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eine Frist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung steht. Dies gilt umso mehr, da es sich hier um ein Artikelgesetz handelt, das sich als Melange von heterogenen Vorschlägen zu unterschiedlichen Materien darstellt. Die Vorschläge reichen von der Streichung tatsächlich überholter Bestimmungen bis zu höchst interessenspolitisch motivierten Änderungsvorschlägen, die in Summe kaum unter den Begriff „Verwaltungsreform“ subsummierbar sind. Ein diesbezüglicher „roter Faden“ ist jedenfalls nicht erkennbar, aber dafür die Handschrift einer vom Minister einseitig zusammengesetzten Kommission, auf deren Bericht zwar begründungshalber Bezug genommen wird, der aber nicht einmal der Öffentlichkeit mitübermittelt wird. Manche der Vorschläge – wie die zum Forstgesetz – mussten so schon zurückgezogen werden. Die BAK hält fest, dass in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine seriöse Befassung mit allen Vorschlägen nicht möglich ist. Das gilt vor allem für die Vorschläge, die mit „Verwaltungsreform“ nichts mehr zu tun haben. Innerhalb von 4 Werktagen sind zB die Vorschläge zum Altlastensanierungsgesetz nicht beurteilbar. Die BAK spricht sich daher ausdrücklich dagegen aus, dass diese Änderungen im Rahmen des vorliegenden Entwurfs behandelt werden. Die diesbezüglichen Erläuterungen enthalten keine Daten zu den erwarteten Wirkungen der vorgeschlagenen materiellen Änderungen (zB Beitragsbefreiungen) hinsichtlich des Aufkommens an ALSAG-Mitteln und der Lenkungswirkungen. Auf dieser Basis ist eine fundierte Beurteilung des Vorschlags nicht möglich. Gleiches gilt für die Vorschläge zur Aufhebung von Bundesgrundsatzgesetzen unter den Artikeln 22 bis 25. Diese Vorschläge kommen ohne jede weitere Begründung aus, warum der Bund seine Grundsatzgesetzgebungskompetenz nicht ausüben soll. Eine Zustimmung zu den Vorschlägen, auf die im Folgenden nicht Bezug genommen wird, kann nicht abgeleitet werden, so wie dies das Anschreiben ausdrückt.

Mann unterschreibt Schriftstück

Art der Publikation:
Stellungnahme

Erscheinungsort:
Wien

HerausgeberIn:
Bundesarbeitskammer

Datum/Jahr:
Oktober 2016

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