AK Erfolg gegen Ö-Ticket: Keine Gebühren bei Corona-Gutscheineinlösung!
Für gecancelte Veranstaltungen aufgrund von Corona gibt es Gutschein-Regelungen. Die Ticketplattform Ö-Ticket verrechnete für diese Gutschein-Einlösung auf neue Tickets eine Gebühr – wiederholt bei Mehrfach-Einlösung. Das darf nicht sein – die AK führte gegen Ö-Ticket erfolgreich einen Musterprozess. Konsument:innen können nun die unerlaubt verlangte Gebühr mit einem AK Musterbrief zurückholen – das gilt für alle Veranstalter und Ticketplattformen.
Seit Mai 2020 gibt es für aufgrund der Corona-Pandemie abgesagte Veranstaltungen eine gesetzliche Gutschein-Regelung (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz): Bei Ticketpreisen bis zu 250 Euro müssen Konsument:innen einen Gutschein in Höhe von bis zu 70 Euro annehmen, den sie für Veranstaltungen desselben Veranstalters einlösen können.
AK führte Musterprozess gegen Ö-Ticket
Die Ticketplattform Ö-Ticket verrechnete Konsument:innen bei einer Einlösung dieser Gutscheine auf neue Eintrittskarten Servicegebühren. Gab es nun öfter coronabedingte Absagen und wurden daher mehrmals Gutscheine ausgestellt und wieder eingelöst, fiel für jede Einlösung neuerlich eine Gebühr an. So wurde der ursprüngliche Gutschein immer weniger wert.
„Dieses Vorgehen verstößt klar gegen das Gutschein-Gesetz“, erklären die AK Konsument:innenschützer:innen. „Daher haben wir einen Musterprozess gegen Ö-Ticket geführt, um das zu klären. Alle Abwicklungen im Zusammenhang mit Gutscheinen müssen für Besucher:innen oder spätere Gutscheininhaber:innen gratis sein – unabhängig davon, ob der Gutschein beim Vermittler, etwa Ö-Ticket oder direkt beim Veranstalter eingelöst wird.“
Das Urteil gilt generell für alle Veranstalter und Ticketplattformen – Beschwerden verzeichneten die AK Konsumentenschützer:innen nur über Ö-Ticket.
Konsument:innen können unrechtmäßige Gebühren zurückfordern
Konsument:innen dürfen weder für die Ausstellung und Übersendung noch für die Einlösung eines Gutscheines einer Veranstaltung Kosten angelastet werden. Auch anderslautende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam, stellt die AK klar.
Konsument:innen können von Ö-Ticket die zu Unrecht verrechnete Einlösungsgebühr mit einem AK Musterbrief zurückfordern.