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Das Gesundheitsberuferegister

Das neue Register ist ein Verzeichnis für Angehörige der Gesundheitsberufe, welches sowohl für diese Berufsgruppen als auch für PatientInnen von Vorteil ist. Ziel ist, die erworbenen Qualifikationen im Ge­sundheits­bereich aufzuwerten sowie mehr PatientInnensicherheit zu gewährleisten. Die Registrierung  ist eine Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes. Damit steigt das Niveau des Gesundheitsschutzes.

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Alle wichtigen Anträge, Formulare und Downloads finden Sie hier


Hintergrund

Mehr als die Hälfte der EU-Länder haben bereits ein solches Register eingeführt. Nationalrat und Bundesrat haben 2016 dazu ein entsprechendes Gesetz beschlossen und die AK mit der Registrierung betraut. Die Berufsverbände, der ÖGB und die AK setzten sich für die Registrierung ein. Im Interesse der Menschen, die in den Gesundheitsberufen arbeiten und der PatientInnen!

FRAGEN UND ANTWORTEN

Wer wird registriert?

  • Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (PA, PFA, DGKP) 
  • Diplomierte Operationstechnische Assistenz (OTA)
  • Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Dienste (MTD)

Das sind folgende Berufe:

  • Biomedizinische/r Analytiker:in
  • Diätologin / Diätologe
  • Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger:in (DGKP)
  • Diplomierte/r Operationstechnische/r Assistent:in (OTA) 
  • Ergotherapeut:in
  • Logopädin / Logopäde
  • Orthoptist:in
  • Pflegeassistent:in (PA, inkl. Sozialbetreuungsberufe)
  • Pflegefachassistent:in
  • Physiotherapeut:in
  • Radiologietechnologin / Radiologietechnologe

Welche Vorteile bringt das Register?

  • Mehr Anerkennung: Nur wer die entsprechenden Qualifikationen hat, wird registriert und erhält einen offiziellen Berufsausweis

  • Weniger Papierkram: Bei einem Arbeitgeber:innenwechsel ist das Zusammentragen und Vorlegen von Nachweisen nicht mehr notwendig. Zukünftige Arbeitgeber:innen können auf die im Register ausgewiesene Qualifikation und Eignung vertrauen

  • Höhere Mobilität: Mit dem Register wird ein europäischer Standard erreicht und erleichtert die Berufsausübung und den Arbeitsplatzwechsel in ganz Europa

  • Mehr Sicherheit: Alle Patient:innen können online die Ausbildungen, Arbeitsschwerpunkte und Zusatzqualifikationen einsehen. Das erhöht die Qualität und die Wahlmöglichkeiten für Patient:innen

  • Versorgung: Die statistischen Auswertungen der Informationen helfen bei der Bedarfsplanung und beim Erkennen von Versorgungslücken

Zwei Möglichkeiten der Registrierung

Um einen Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister zu stellen, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Antrag persönlich bei der Arbeiterkammer oder online mittels ID Austria eingereicht.

Persönlich bei der Arbeiterkammer:

Für die persönliche Antragstellung wenden Sie sich bitte an die zuständige Arbeiterkammer. Dafür ist unbedingt eine Terminvereinbarung notwendig. 

Online mittels ID Austria:

Für den Zugang zur Online-Registrierung benötigt man die ID Austria. Alle erforderlichen Dokumente müssen selbstständig hochgeladen werden. 

Zur Online-Registrierung


Achtung!

Der Antrag kann nicht per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden!

Ausfüllhilfe für das Antragsformular: Im Download-Bereich kann eine Ausfü̈llhilfe mit zahlreichen Hinweisen heruntergeladen werden. Jeder Punkt des Antrages wird darin einzeln erklärt. 

Welche Registrierungsbehörden sind zuständig?

  • Die AK ist die zuständige Behörde für AK-Mitglieder (Angestellte, Karenzierte, Arbeitslose und Arbeitssuchende). Berufseinsteiger:innen der Berufe Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und diplomierte operationstechnische Assistenz müssen ihren Antrag bei der zuständigen AK stellen.

  • Die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) registriert FH-Absolvent:innen und Personen mit einer anerkannten akademischen Berufsausbildung sowie die (überwiegend) freiberuflich tätigen Berufsangehörigen und Ehrenamtliche

Wie erfolgt die Registrierung?

Für die Registrierung sind ein ausgefülltes Formular sowie die erforderlichen Dokumente im Original notwendig. Um die Registrierung online durchführen zu können, ist zusätzlich eine ID Austria erforderlich. Die Registrierung ist in jedem Fall kostenlos.

BerufseinsteigerInnen: Diese müssen sich vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit registrieren lassen. Der Eintrag in das Register ist verpflichtend und Voraussetzung für die Berufsausübung.

Hinweis

Am 30. Juni 2019 ist eine wichtige Frist abgelaufen: Bis dahin mussten die Berufs­angehörigen, die bereits zum Start des Registers am 1. Juli 2018 in einem Ge­sund­heits­beruf gearbeitet haben, einen Antrag auf Registrierung stellen. 

Wichtiger Hinweis: Wer nach dem 30. Juni 2019 ohne Bestätigung der Behörde weiterhin in diesem Ge­sund­heits­beruf arbeitet, verliert seine Berufs­berechtigung. Zusätzlich drohen Berufs­angehörigen sowie Dienst­geber­Innen eine Verwaltungs­strafe.

Der Berufsausweis

Berufsausweis
Berufsausweis © sebra drubig-photo, stock.adobe.com

Nach dem erfolgreichen Registrierungsverfahren erhalten Sie per Post den Berufsausweis. Die Registrierung und der Berufsausweis sind dann fünf Jahre gültig. Vor Ablauf bekommen Sie rechtzeitig ein Erinnerungsschreiben von Ihrer Registrierungsbehörde. 




Welche Unterlagen benötigen Sie?

BerufseinsteigerInnen benötigen für die erfolgreiche Registrierung folgende Nachweise:

  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (Reisepass oder Personalausweis)
  • Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften (z.B. Zeugnis, Diplom)
  • Heiratsurkunde, sofern sich der Name nach Ausstellung des Qualifikationsnachweises geändert hat
  • Passfoto
  • Nachweis der Vertrauenswürdigkeit* (z.B. Strafregisterbescheinigung) für die letzten fünf Jahre, und zwar aus jenen Staaten, in denen Sie sich mehr als sechs Monate aufgehalten haben
  • Beiblatt Vertrauenswürdigkeit
  • Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung*
  • Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse, sofern sich diese nicht aus einer mindestens einjährigen Vollzeitausbildung in deutscher Sprache oder aus dem Lebensweg ergeben

Bei persönlicher Antragstellung sind die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.

Fremdsprachigen Nachweisen ist auch eine beglaubigte Übersetzung durch gerichtlich beeidete Dolmetscherinnen beizulegen.

Nach der inhaltlichen Überprüfung aller vorgelegten Unterlagen, erhalten Sie von der Registrierungsbehörde eine Bestätigung der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister. Mit dieser können Sie in Ihrem Gesundheitsberuf tätig werden.

* Die Nachweise dürfen bei der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein!


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