
Allgemeine Infos zu Verbandsklagen
Die Bundesarbeitskammer ist als gesetzlich anerkannte Qualifizierte Einrichtung gem. § 3 Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG) zur Führung von innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG berechtigt.
BAK
Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (BAK) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach dem Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, eingerichtet ist. Sie ist eine gesetzlich anerkannte Qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG) und in dieser Eigenschaft im Register aller europäischen Qualifizierten Einrichtungen eingetragen.
Aufgaben
Die Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, insbesondere auch in Angelegenheiten des Konsumentenschutzes, zu vertreten und zu fördern sowie die diesbezüglich erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen. Details zu den gesetzlich geregelten Tätigkeitsbereichen finden sich im Arbeiterkammergesetz (AKG).
Finanzen
Die Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte finanzieren sich über die Beiträge kammerzugehöriger Arbeitnehmer:innen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Finanzgebarung der Arbeiterkammern sowie der Bundesarbeitskammer können dem Arbeiterkammergesetz (AKG) entnommen werden.
Struktur
Die Organisations- und Mitgliederstruktur und die Organe der Bundesarbeitskammer sowie der Kammern für Arbeiter und Angestellte und ihre Aufgabenbereiche ergeben sich aus dem Arbeiterkammergesetz (AKG).
Aufsicht
Die Bundesarbeitskammer sowie die Kammern für Arbeiter und Angestellte handeln ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich entsprechend und unterliegen diesbezüglich der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales, der die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften zu prüfen hat.
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