Fröhliches Kind mit Down Syndrome
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2.2.2024

Neue Ausschlussgründe für Selbstversicherung wieder beseitigt

Seit 2005 gibt es keine Ersatzzeiten mehr, sondern nur mehr Beitragszeiten. Mit 1.1.2023 hatte der Gesetzgeber aber bei einer technischen Anpassung zusätzliche Ausschlussgründe für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes eingeführt. Ausgeschlossen wurde die Selbstversicherung bei Bezug von Kranken-, Wochen-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld, bei Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten. Dabei wurde aber vergessen, dass ja seit 2015 durchaus eine Berufstätigkeit neben der Pflege des Kindes zulässig ist! 

Es kann nicht sein, dass eine berufstätige Mutter selbstversichert sein kann, wenn sie dann aber beispielsweise krank wird und Krankengeld bekommt (somit auch noch ein niedrigeres Einkommen hat!) oder ein weiteres Kind zur Welt bringt, ab diesem Zeitpunkt, die Selbstversicherung beendet wird. Abgesehen davon, dass sie sich wohl auch in dieser Zeit um das Kind mit Behinderung kümmern muss.

Reparatur des Gesetzes

Die AK vertrat die Auffassung, dass diese Konsequenz vom Gesetzgeber nicht gewollt war und forderte, dass das Gesetz so rasch wie möglich repariert wird. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber nun nachgekommen. Seit 1.1.2024 ist der Bezug einer der oben genannten Leistungen und das Vorliegen von Kindererziehungszeiten kein Ausschlussgrund mehr für die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes. 

Tipp

Jenen pflegenden Elternteilen, bei denen die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes aufgrund des Bezuges einer der oben genannten Leistungen oder wegen Vorliegens von Kindererziehungszeiten beendet wurde, wird empfohlen, einen neuen Antrag auf Selbstversicherung zu stellen. 

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