AK zu OGH-Urteil: Wertsicherungsklauseln sind nicht automatisch gültig!

AK warnt vor voreiligen Schlüssen bei Mietvertragsklauseln – nicht jede Indexanpassung ist erlaubt. 

Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) am vergangenen Freitag ist in einigen Medien der Eindruck entstanden, dass alle Preisanpassungs- bzw. Indexvereinbarungen in Mietverträgen zulässig seien und sich die Hoffnung vieler Mieter:innen, Mieterhöhungen zurückzufordern, in Luft aufgelöst habe.

Die AK stellt klar: Das stimmt so nicht. Die AK führt aktuell mehrere Musterverfahren, um zu klären, welche Klauseln tatsächlich unzulässig sind.

Der OGH hat in einem Einzelfall eine Klage eines Mieters abgewiesen, der zu viel bezahlte Miete wegen einer – seiner Meinung nach – rechtswidrigen Wertsicherungsklausel zurückfordern wollte. Der OGH stellte überraschend fest: Eine wichtige Konsumentenschutzbestimmung sei bei Dauerschuldverhältnissen (wie Miet-, Strombezugs-, Internet-, Kreditverträgen) nicht anwendbar. Diese Bestimmung schützt(e) Konsument:innen vor Vereinbarungen, wonach der Unternehmer den vereinbarten Preis schon innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss anheben darf.

Heißt das nun, dass alle Preisanpassungen automatisch erlaubt sind? Nein. Denn andere Senate des OGH haben bisher anders entschieden – es herrscht also keineswegs rechtliche Einigkeit! Das konkrete Urteil – selbst, wenn alle Senate des OGH dieser neuen Rechtsmeinung/geänderten Rechtsprechung folgen – bedeutet aber auch nicht, dass jede Wertsicherungs- oder Preisanpassungsvereinbarung in einem Mietvertrag (oder auch Energieliefer-, Kreditvertrag, etc.) an sich zulässig ist.

Die AK kämpft seit Jahren gegen unfaire Preisanpassungsklauseln – eine Wertsicherungsklausel kann weiterhin aus verschiedenen Gründen rechtswidrig sein, wenn sie:

  • nur Erhöhungen zulässt, aber Senkungen ausschließt,
  • vordatiert ist – also schon vor Vertragsbeginn zur Mietanhebung führt,
  • undurchsichtig formuliert wurde,
  • auf ungeeignete oder willkürliche Indizes Bezug nimmt.

Die AK führt aktuell mehrere Musterverfahren, um zu klären, welche Klauseln tatsächlich unzulässig sind. Endgültige Entscheidungen werden frühestens 2026 erwartet.

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