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6.11.2024

Mietverträge strotzen vor gesetzwidrigen Klauseln!

Gesetzwidrige Klauseln in Mietverträgen zum Nachteil der Mieter:innen haben offensichtlich System – jeder Mietvertrag enthält unzulässige Klauseln, etwa Abwicklungsgebühren für den Mietvertrag oder Ausmalpflicht.

Best of „Böse“

Die AK hat in den vergangenen fünf Jahren ihre Abmahnungen und Klagen dazu verstärkt: 57 Abmahnungen versendet und Klagen eingebracht, 25 Klagen sind derzeit anhängig. Best of „Böse“: 118 rechtswidrige Vereinbarungen in einem einzigen Mietvertrag! Die Mieter:innen brauchen mehr Schutz.

Mieter:innen werden oft mit vorformulierten Verträgen von Vermieter:innen und Hausverwaltungen konfrontiert. Diese sind kaum verhandelbar. "Hat man endlich eine passende und leistbare Wohnung gefunden, unterschreibt man fast alles – noch dazu, wenn man sich mit dem Mietrecht nicht so gut auskennt", warnen die AK Wohnrechtsexpert:innen.

Die AK hat in den vergangenen fünf Jahren ihre Arbeit mit Abmahnungen und Verbandsklagen rund ums Wohnen verstärkt: Wegen rechtswidriger Vertragsklauseln bei Miet-, Kauf- und Wärmelieferungsverträgen hat die AK 57 Abmahnungen an Vermieter:innen oder Hausverwaltungen versendet und Klagen eingebracht, 25 Klagen sind anhängig. „Krass rechtswidrige Verträge haben mehr als 70 unzulässige Klauseln. Der ‚schlimmste‘ Vertrag enthielt 118 rechtswidrige Klauseln“, so die AK Wohnrechtsexpert:innen.

Vier gängige Abzocker-Klauseln

Vier gängige Abzocker-Klauseln, die noch immer in Mietvertragsformularen sind, obwohl sie unzulässig sind:

  • Ausmalpflicht bei Auszug auf Kosten des/der Mieters/Mieterin: Unzulässig, es sei denn, extreme Farben oder starke Abnutzung liegen vor.

  • Gebühren für Nichts: Bis zu 400 Euro Abwicklungs- oder Vertragserrichtungsgebühren für den Mietvertrag – dabei gibt’s kaum einen Aufwand! „Wir hätten da gerne eine Muster-OGH-Entscheidung, auch für Neubaumietverträge, aber die meisten Vermieter:innen zahlen, wenn wir Klage einbringen“, so Rosifka.

    Ein typischer Fall: Die Hausverwaltung des Vermieters verlangte von Herrn H. 340 Euro Vertragserrichtungskosten für den Mietvertrag/Neubauwohnung. Herr H. wandte sich an die AK Wohnberatung, die Hausverwaltung hatte ihm die Rückzahlung der „Gebühr“ verweigert. Unmittelbar nachdem die AK die Musterklage eingebracht hatte, zahlte die Hausverwaltung den Betrag zurück.

  • Reparaturkosten als Betriebskosten hineinschummeln: Extrembeispiel: Sogar, wenn ein hausfremder Dritter das Haus abfackelt, müssen die Mieter:innen laut einem Mietvertrag für die Reparaturkosten haften.

  • Rückdatierte Wertsicherung: 
    Veraltete Indexzahlen erhöhen die Miete unrechtmäßig. Ein Fall: Das Mietverhältnis von Frau P. begann am 25.01.2023. Zur Wertsicherung wurde aber die (teurere) Indexzahl von Juni 2022 herangezogen. Die Miete startete um 40 Euro höher als vereinbart. Die AK führt eine Verbandsklage.

Weg mit gesetzwidrigen Klauseln!

  • Rückzahlung unzulässiger Gebühren, überhöhter Mieten und rechtswidrig verrechneter Betriebskosten an Mieter:innen in doppelter Höhe.

  • Bindende Musterverträge vom Justizministerium erstellt, die Vermieter:innen verwenden müssen.

Das sollten Mieter:innen wissen

  • Illegale Klauseln ungültig, wo das Mietrechtsgesetz gilt: In Altbauten (vor 1945) und geförderten Neubauten sind viele Klauseln, die Mieter:innenrechte einschränken, unwirksam. Sie sind in der Regel zwingend und vertraglich nicht änderbar. Reparaturkosten (etwa für Gas- oder Wasserleitungen) dürfen nicht auf Betriebskosten umgelegt werden – haben Sie das unterschrieben, ist es ungültig. Mehr  Infos dazu finden Sie hier.

  • Vorsicht bei Verträgen außerhalb des Mietrechtsgesetzes: Pochen Sie auf klare Vereinbarungen, da hier viele Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes nicht gelten, etwa der Begriff „Betriebskosten“.

  • Ungültiger Voraus-Verzicht auf Mietzinsminderung: Ein unterschriebener Voraus-Verzicht auf eine später allenfalls zustehende Mietzinsminderung gilt nicht.
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