Wie funktioniert die Teilpension?
Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Teilpension haben wir hier zusammengestellt.
Um ältere Arbeitnehmer:innen zu einem längeren Verbleib im Erwerbsleben zu motivieren, sind ab Jänner 2027 Begünstigungen in der Sozialversicherung und bei der Lohnsteuer für Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorgesehen.
Betroffen werden Personen sein, die das gesetzliche Pensionsantrittsalter erreicht haben und entweder
Diese drei Varianten haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge für das Arbeitseinkommen und die Lohnsteuer. Nachfolgend wird zusammengefasst, was voraussichtlich gelten wird.
Dieser Text stellt keine rechtsverbindliche Information dar, da die gesetzlichen Grundlagen der hier dargestellten Maßnahmen noch nicht beschlossen wurden. Ein Gesetzesbeschluss wird voraussichtlich erst im Herbst erfolgen, weshalb es noch zu Änderungen kommen kann. An dieser Stelle soll lediglich ein Überblick bezüglich des derzeitigen Planungsstandes gegeben werden. Beachten Sie daher bitte, dass derzeit noch keine über diese Information hinausgehende Beratung stattfinden kann.
Schieben Sie die Pension auf, entfällt der halbe Pensionsversicherungsbeitrag. Dh. Sie zahlen 5,125 % weniger Pensionsversicherungsbeiträge von Ihrem Arbeitseinkommen und haben dadurch ein höheres Nettoeinkommen. Die Erhöhung des Pensionskonto erfolgt weiterhin in vollem Ausmaß. Darüber hinaus steht Ihnen ein Pensionsbonus von 5,1 % pro aufgeschobenem Jahr (dh. 0,425 % pro aufgeschobenen Monat) zu. Insgesamt steht Ihnen die Beitragsbegünstigung und der Pensionsbonus für bis zu drei aufgeschobene Jahre zu. Zusammen bringt Ihnen ein Aufschub und späterer Antritt der Alterspension unterm Strich eine Pensionserhöhung von über 10 % pro aufgeschobenem Jahr. Mit dem Pensionsrechner können Sie die Auswirkung eines späteren Pensionsantritts auf Ihre Alterspension berechnen.
Grundsätzlich können Sie auch die Pension in Anspruch nehmen und zusätzlich zur Pension weiterarbeiten. In diesem Fall sind derzeit die vollen Pensionsversicherungsbeiträge zu leisten, die Ihre Pension in weiterer Folge über eine so genannte Höherversicherung erhöhen. Diese versicherungsmathematische Erhöhung erfolgt in geringerem Ausmaß als bei einem Pensionsaufschub über das Pensionskonto.
Unabhängig davon, ob Sie den Antritt Ihrer Alterspension aufschieben, eine Teilpension beziehen und gleichzeitig erwerbstätig sind oder bereits eine Alterspension beziehen und dazuverdienen, entfällt ab Erreichen des Regelpensionsalters der dienstnehmerseitige Pensionsversicherungsbeitrag in Höhe von 10,25 % für das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
Im Gegenzug entfällt für Zuverdiener:innen die Höherversicherung. Das bedeutet: Wenn Sie bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiterarbeiten, können Sie Ihre Pension durch diesen Zuverdienst für Versicherungszeiten ab Jänner 2027 nicht mehr erhöhen. Bereits bestehende Höherversicherungen bleiben davon unberührt und bestehen weiterhin.
Der Pensionsbonus für einen (teilweisen) Pensionsantritt nach dem Regelpensionsalter bleibt auch künftig erhalten.
Aktuell gibt es keine Steuerbegünstigung für Personen, die bereits das Regelpensionsalter erreicht haben. Haben Sie ausschließlich Ihr Arbeitsverhältnis und beziehen daneben noch keine Alterspension, so zieht Ihnen Ihr Arbeitgeber wie gewohnt die Lohnsteuer ab. Weitere Steuerzahlungen sind nicht notwendig.
Arbeiten Sie neben dem Bezug der Pension weiter, so sind Sie verpflichtet, bis 30. Juni des Folgejahres (mit FinanzOnline, mit Papierformular bis 30. April) eine Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) beim Finanzamt einzureichen. Im Zuge dieser, wird Ihr Gesamteinkommen versteuert. Da Bezüge von verschiedenen Stellen zufließen, ist mit einer Steuernachzahlung zu rechnen. Diese können Sie sich mit unserem Zuverdienstrechner ermitteln.
Für Personen, die weiterarbeiten, obwohl das Regelpensionsalter erreicht wurde und Anspruch auf die gesetzliche Alterspension besteht, soll es in der Lohn- bzw. Einkommensteuer den Aktivitätsfreibetrag geben. Dieser ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Personen, die die Pension aufschieben oder eine Teilpension in Anspruch nehmen, können bei Erfüllen obiger Voraussetzungen jedenfalls für das Arbeitseinkommen den Aktivitätsfreibetrag in Anspruch nehmen. Personen, die bereits die reguläre Alterspension beziehen und dazuverdienen, müssen zusätzlich zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten vorweisen können.
Notwendige Versicherungsmonate bei Zuverdienst zur Alterspension
Männer: 480 Versicherungsmonate
Frauen: gestaffelte Erhöhung der Anzahl der Monate je nach Jahr, in dem das Regelpensionsalter erreicht wurde:
Als Versicherungsmonate gelten Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (z. B. bei einem Arbeitsverhältnis mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze), aber auch Zeiten, in denen eine freiwillige Pensionsversicherung bestand, und Ersatzzeiten (z. B. bei Kindererziehung oder Präsenz- bzw. Zivildienst).
Die notwendige Anzahl von Versicherungsmonaten muss zum Zeitpunkt des Antritts der Alterspension vorliegen. Bei Frauen, die die Alterspension aufschieben und erst in späteren Jahren die Pension antreten, ist die Anzahl der Versicherungsmonate maßgeblich, die in dem Jahr gegolten hat, in dem das Regelpensionsalter erreicht wurde.
Eleonore erreicht mit 15.2.2027 das gesetzliche Pensionsantrittsalter und hätte mit Stichtag 1.3.2027 Anspruch auf die Alterspension. Zu diesem Zeitpunkt hat sie insgesamt 400 Versicherungsmonate. Sie arbeitet jedoch weiter und schiebt die Pension um ein Jahr auf und nimmt die Alterspension erst mit 1.3.2028 in Anspruch.
Im Zeitraum zwischen März 2027 bis inklusive Februar 2028 ist sie eine Aufschieberin. Bei Aufschub der Pension ist keine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten notwendig. Daher hat sie für diese 12 Monate Anspruch auf den Aktivitätsfreibetrag.
Ab März 2028 wird die Pension bezogen und sie wird zur Zuverdienerin. Eleonore benötigt nun mit Stichtag 1.3.2028 (Antritt der Pension) eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten, um den Aktivitätsfreibetrag in Anspruch nehmen zu können. Mit Pensionsantritt hat sie nun insgesamt 412 Versicherungsmonate, da sie während des Aufschubs weitere 12 Versicherungsmonate erworben hat.
Für die Beurteilung, ob die Anzahl der Monate genügt, ist bei zwischenzeitlichem Pensionsaufschub von Frauen auf den Zeitpunkt des Erreichens des Regelpensionsalters abzustellen, dh. Februar 2027. Im Jahr 2027 gilt eine Anzahl von 408 Monaten. Durch den Aufschub der Pension hat Eleonore nun mehr als 408 Monate und kann daher auch bei Zuverdienst den Aktivitätsfreibetrag geltend machen.
Versicherungsmonate bei vergleichbaren institutionalisierten Altersvorsorge-Einrichtungen im EU/EWR-Raum zählen ebenso, soweit sie nachgewiesen werden können.
Marko bezieht seit dem 1.9.2025 die gesetzliche Alterspension und arbeitet seitdem über der Geringfügigkeitsgrenze weiter. Um ab Jänner 2027 den Aktivitätsfreibetrag für den Zuverdienst in Anspruch nehmen zu können, benötigt er zum Pensionsantritt, dh. 1.9.2025, insgesamt 480 Versicherungsmonate. Tatsächlich hatte er zu diesem Zeitpunkt insgesamt nur 450 Versicherungsmonate. Da er seine Pension vor dem 1.7.2026 angetreten hat, zählen jedoch die Monate, in denen er über der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient hat, ebenfalls zu den Versicherungsmonaten. Wenn er seit September 2025 durchgehend vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann er nach 30 Monaten, dh. für Monate nach dem Februar 2028 bzw. ab März 2028, den Aktivitätsfreibetrag in Anspruch nehmen.
Thomas bezieht seit 1.8.2026 die gesetzliche Alterspension und hat zu diesem Zeitpunkt 450 Beitragsmonate. Er arbeitet trotz Bezug der Alterspension in einem Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze weiter. Auch wenn er vollversicherungspflichtige Erwerbszeiten seit Pensionsantritt hat, kann er für den Zuverdienst keinen Aktivitätsfreibetrag beanspruchen, da zum Pensionsantritt (August 2026) nicht die notwendige Anzahl an Versicherungsmonaten vorlag und der Pensionsantritt nach dem 30.6.2026 erfolgt.
Wie hoch ist der Aktivitätsfreibetrag und für welche Einkünfte kann er berücksichtigt werden?
Der Aktivitätsfreibetrag kann für Einkünfte aus einer nichtselbständigen Arbeit, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft geltend gemacht werden. Nicht umfasst von der Begünstigung sind bereits steuerbegünstigte Bezüge, wie insbesondere
Der Aktivitätsfreibetrag beträgt 1.250 Euro pro Monat, in dem begünstigte Einkünfte erzielt werden. Wird beispielsweise ganzjährig neben der Alterspension dazu verdient und liegen alle anderen Voraussetzungen vor, so kann für das gesamte Jahr ein Freibetrag von 15.000 Euro für die Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden. Zu beachten ist jedoch, dass eine monatliche Betrachtungsweise vorgesehen ist. Wird daher in einzelnen Monaten mehr als 1.250 Euro dazu verdient, ist der übersteigenden Betrag in diesen Monaten dennoch steuerpflichtig, selbst wenn in Folgemonaten weniger verdient und der jährliche Freibetrag insgesamt nicht überschritten wird.
Johannes arbeitet das gesamte Jahr neben der Alterspension dazu. In den Monaten Jänner bis Juni verdient er monatlich 1.500 Euro. In diesem Zeitraum können pro Monat 1.250 Euro steuerfrei bleiben, die übrigen 250 Euro sind steuerpflichtig. Von Juli bis Dezember verdient er 1.000 Euro. In diesem Zeitraum ist der gesamte Zuverdienst steuerfrei. Im gesamten Jahr steht Johannes daher ein Aktivitätsfreibetrag von 6 x 1.250 Euro + 6 x 1.000 Euro = 13.500 Euro zu und die zu versteuernden Einkünfte betragen 6 x 250 Euro = 1.500 Euro.
Außerdem ist der Aktivitätsfreibetrag insgesamt mit der Höhe der Erwerbseinkünfte beschränkt. Es ist daher nicht möglich, mit einem nicht ausgeschöpften Aktivitätsfreibetrag andere nicht begünstigte Einkünfte (z. B. aus einer Vermietung oder die Pensionseinkünfte selbst) zu reduzieren.
Der Aktivitätsfreibetrag kann entweder im Nachhinein mit der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigt werden oder bereits von dem:der Arbeitgeber:in in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Dafür ist in der Lohnverrechnung ein Antrag auf Berücksichtigung und der Nachweis über das Erfüllen der Voraussetzungen abzugeben.
Bisher ist bei einem Zuverdienst zur Pension verpflichtend eine ANV beim Finanzamt einzureichen. Die verpflichtende Veranlagung entfällt jedoch beim Zuverdienst, wenn in keinem Monat der Zuverdienst über dem monatlichen Aktivitätsfreibetrag liegt. Lediglich wenn in einzelnen Monaten der Zuverdienst höher als 1.250 Euro ist oder andere steuerpflichtige, nicht vom Aktivitätsfreibetrag umfasste Bezüge, zufließen, ist weiterhin eine ANV verpflichtend. Eine Pflichtveranlagung liegt weiters vor, wenn der Aktivitätsfreibetrag in der Lohnverrechnung zu Unrecht oder in einem zu hohen Ausmaß berücksichtigt wurde.
Aufschieber:innen haben bislang keine Pflichtveranlagung. Das wird sich grundsätzlich nicht ändern. Nur wenn in der Lohnverrechnung der Aktivitätsfreibetrag zu Unrecht oder in einem zu hohen Ausmaß berücksichtigt wurde, ist bei diesen Personen die Veranlagung verpflichtend.
Allgemein gilt: wer zumindest einen Teil des Jahres Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis bezieht, hat Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ggf auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag. Das gilt bislang auch bei Personen, die neben der Pension weiterarbeiten. Wer kein Arbeitsverhältnis hat, aber eine Pension bezieht, hat Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag. Neu wird sein, dass in Zukunft der Verkehrsabsetzbetrag nur bei Aufschieber:innen berücksichtigt werden kann. Bei Zuverdienst zur Pension steht kein Verkehrsabsetzbetrag bzw. Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, sondern lediglich der Pensionistenabsetzbetrag zu.
Wer wenig verdient, erhält einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge als Negativsteuer vom Finanzamt im Zuge der ANV zurück. Wer Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag hat, erhält 55 % der SV-Beiträge, maximal 1.300 Euro als Gutschrift. Bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag werden 80 % der SV-Beiträge, maximal 723 Euro rückerstattet.
Da ab Erreichen des Regelpensionsalters die Pensionsversicherungsbeiträge entfallen, reduziert sich generell der Anteil der rückerstattbaren Sozialversicherungsbeiträge. Bei Zuverdiener:innen ist zusätzlich zu beachten, dass nunmehr kein Verkehrsabsetzbetrag mehr zustehen soll und daher der Maximalbetrag der Negativsteuer auf 723 Euro reduziert wird.
Unabhängig vom Verkehrsabsetzbetrag und dem Aktivitätsfreibetrag, kann für das Arbeitsverhältnis weiterhin regulär das Pendlerpauschale und der Pendlereuro geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt werden.
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