Frau sitzt auf Sofa, arbeitet konzentriert am Laptop, hält Stift in der Hand, helle moderne Wohnung.
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Geringfügig dazuverdienen: Neue Regeln ab 2026  

Seit 1.1.2026 ist es – bis auf wenige Ausnahmen – nicht mehr möglich, neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügig dazuzuverdienen.

Was galt bis Ende 2025?

Bis Ende 2025 konnten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Diese lag 2025 bei 551,10 Euro brutto pro Monat. Ein Zuverdienst bis zu dieser Grenze hatte grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Höhe der Leistung

Was gilt seit 1.1.2026?

Seit 1. Jänner 2026 ist der geringfügige Zuverdienst deutlich eingeschränkt. Nur noch bestimmte Personengruppen dürfen geringfügig beschäftigt sein und gleichzeitig als arbeitslos gelten. Nur in diesen Ausnahmefällen kann neben dem geringfügigen Einkommen weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen werden.

Wer darf weiterhin geringfügig dazuverdienen?

Ein geringfügiger Zuverdienst ist seit 1.1.2026 in folgenden Fällen möglich:

  • Nebenjob-Weiterführer:innen: Sie hatten bereits mindestens 26 Wochen neben Ihrem vollversicherten Hauptjob durchgehend einen geringfügigen Nebenjob und führen diesen nach Ende des Hauptjobs weiter.

  • Langzeitarbeitslose Personen: Sie haben bereits mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen. Danach können Sie für höchstens 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen.

  • Langzeitarbeitslose ab 50 oder mit Behindertenstatus: Haben Sie mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen und sind mindestens 50 Jahre alt oder haben einen Behindertenstatus, können Sie eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne dadurch Ihren Leistungsanspruch zu verlieren.

  • Wiedereinsteiger nach Krankheit oder Reha: Nach mindestens 52 Wochen Krankheit oder Reha können Sie für höchstens 26 Wochen geringfügig arbeiten.

  • Teilnehmer an bestimmten AMS-Maßnahmen: Dauert Ihre AMS-Maßnahme länger als 4 Monate und umfasst sie mehr als 25 Wochenstunden, dürfen Sie währenddessen geringfügig dazuverdienen. Das gilt insbesondere auch beim Pflegestipendium.

  • Bezieher eines Fachkräftestipendiums: Hier ist ein geringfügiger Zuverdienst auch möglich, wenn die Ausbildung weniger als 25 Wochenstunden umfasst.

Was galt für Personen, die am 1.1.2026 geringfügig beschäftigt waren?

Sie fallen unter keine Ausnahme?

Dann konnten Sie Ihre geringfügige Beschäftigung noch bis 31.1.2026 beenden. Wurde sie im Laufe des Jänners beendet, bestand der Anspruch auf volles Arbeitslosengeld bzw. volle Notstandshilfe rückwirkend ab 1.1.2026.

Sie fallen unter eine Ausnahme?

Dann können Sie die geringfügige Beschäftigung weiterführen – je nach Ausnahme für höchstens 26 Wochen oder ohne diese zeitliche Begrenzung.

Achtung bei Bonuszahlungen!

Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, achten Sie auch auf Bonuszahlungen zu Beginn des Dienstverhältnisses, etwa einen „Signing Bonus“. Solche Zahlungen können sozialversicherungsrechtlich als Einkommen gelten und werden bei der Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze berücksichtigt.

Wichtig

So funktioniert die 26-Wochen-Frist

Für langzeitarbeitslose Personen und Wiedereinsteiger steht die Ausnahme von 26 Wochen je Anwartschaft nur einmal zur Verfügung.

Die Frist beginnt mit dem ersten Tag einer geringfügigen Beschäftigung zu laufen.

Beenden Sie den geringfügigen Job beispielsweise nach 15 Wochen, wird die 26-Wochen-Frist dadurch nicht unterbrochen. Nehmen Sie innerhalb der verbleibenden Frist keine weitere geringfügige Beschäftigung auf, können Sie die nicht genutzten Wochen später nicht nachholen.

 

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