Weiterbildungsbeihilfe und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe

Nachdem die Bildungskarenz 2025 abgeschafft wurde, wird 2026 als Nachfolgemodell die Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit eingeführt. Die Existenzsicherung erfolgt dabei über die Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe. Ab wann genau das neue System in Kraft treten wird und ab wann Anträge möglich sein werden, steht noch nicht endgültig fest.

Welches Modell erwartet uns ab 2026?

ACHTUNG!

Eine verlässliche Info finden Sie an dieser Stelle, sobald alle Details zur Umsetzung bekannt sind und klar ist, ab wann das neue System genau in Kraft tritt.

Weiterbildungsbeihilfe

Die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Förderung des AMS auf die kein Rechtsanspruch besteht. Zum Vergleich: Die „alte“ Bildungskarenz beinhaltete einen Rechtsanspruch auf das Weiterbildungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf eine („alte“) Bildungskarenz, bestand allerdings nicht. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin musste einer Bildungskarenz in jedem Fall zustimmen.

Was ist die Folge davon, dass kein Rechtsanspruch auf die Weiterbildungsbeihilfe bestehen wird? Anträge können durch das AMS abgelehnt werden, auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Zum Beispiel dann, wenn das Förderbudget des Kalenderjahres bereits ausgeschöpft ist.

Kein Rechtsanspruch bedeutet weiter, dass eine Ablehnung der Weiterbildungsbeihilfe nicht durch ein Rechtsmittel bekämpft werden kann.

Das AMS prüft das Ausbildungsvorhaben, ob es am Arbeitsmarkt verwertbar ist. Dafür gibt es keine fest definierten Kriterien, sondern einen Ermessensspielraum.

Voraussetzungen für die Beihilfe:

  • Sie müssen mit Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Arbeitgeberin eine Vereinbarung über eine Weiterbildungszeit/Weiterbildungsteilzeit abschließen und diese dem AMS vorlegen. Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin wird erst dann wirksam, wenn das AMS über Ihren Antrag auf Förderung entschieden hat.
  • Die geplante Weiterbildung muss mindestens 2 Monate dauern und mindestens 20 Wochenstunden umfassen. Liegen Kinderbetreuungsverpflichtungen (für Kinder bis zum 7. Lebensjahr) vor, reichen auch 16 Wochenstunden.
    Die angeführten Mindest-Wochenstunden müssen in Präsenz oder in Live-Online Settings erfolgen.
  • Bei tertiären Ausbildungen müssen pro Semester 20 ECTS-Punkte als Nachweis erbracht werden. Liegen Kinderbetreuungsverpflichtungen (für Kinder bis zum 7. Lebensjahr) vor, reichen auch 16 ECTS-Punkte.
  • Vor Beginn der Weiterbildung müssen mindestens 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin vorliegen.
  • Wenn bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen wurde, müssen mindestens 4 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor Beginn der Weiterbildungsbeihilfe nachgewiesen werden.  
  • Nach einer Elternkarenz gibt es eine Wartefrist von mindestens 26 Wochen, bevor eine Weiterbildungszeit begonnen werden kann. 

Art, Höhe und Dauer der neuen Förderung:

Es gibt 2 Varianten der Weiterbildungszeit:

  1. Bei Einkommen unter 3.465, - Euro brutto muss eine verpflichtende Bildungsberatung beim AMS gemacht werden.  Erst danach kann ein Antrag für die Weiterbildungsbeihilfe gestellt werden.
  2. Bei Einkommen über 3.465, - Euro brutto braucht es keine Bildungsberatung, aber der/die Arbeitgeber:in beteiligt sich mit 15 % an der Förderung. Dabei reduziert sich der AMS-Anteil an der Förderung dann um 15 %. 

In beiden Fällen wird vom AMS geprüft, ob die geplante Ausbildung am Arbeitsmarkt verwertbar ist.

  • Es gibt einen Mindestsatz für die Förderhöhe von aktuell 41,49 Euro täglich.
  • Dazwischen wird die Förderhöhe gestaffelt nach Einkommen gestaltet werden.
  • Die Weiterbildungsbeihilfe kann mindestens für 2 Monate und maximal für 12 Monate in einem Zeitraum von 4 Jahren ab Beginn der Weiterbildungsbeihilfe gewährt werden.
  • Zusatzbetrag und Bildungsbonus gebühren für die neue Weiterbildungsbeihilfe nicht.

Verfahren

  1. Bevor ein Antrag beim AMS gestellt werden kann, braucht es eine Vereinbarung über eine Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin (so wie beim „alten“ System der Bildungskarenz).
  2. Der Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe kann maximal 3 Monate vor Beginn der Weiterbildung gestellt werden.
  3. Erst wenn das AMS den Antrag bewilligt hat, wird auch die Karenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin gültig.  

Weiterbildungsteilzeit

Für die Weiterbildungsteilzeit müssen grundsätzlich dieselben Bedingungen erfüllt werden, wie für die Weiterbildungszeit. Es ist jedoch weder eine Bildungsberatung noch eine Arbeitgeber:innenbeteiligung erforderlich.

Zusätzliche Fördervoraussetzungen für die Weiterbildungsteilzeit sind:

  • Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss um mindestens 25 % und maximal 50 % reduziert werden. Die reduzierte Arbeitszeit darf 10 Wochenstunden nicht unterschreiten.
  • Die geplante Weiterbildung muss mindestens 4 Monate dauern und mindestens 10 Wochenstunden umfassen. Liegen Kinderbetreuungsverpflichtungen (für Kinder bis zum 7. Lebensjahr) vor, reichen auch 8 Wochenstunden.
  • Bei tertiären Ausbildungen müssen pro Semester 10 ECTS-Punkte als Nachweis erbracht werden. Liegen Kinderbetreuungsverpflichtungen (für Kinder bis zum 7. Lebensjahr) vor, reichen auch 8 ECTS-Punkte.

Übergangsregelungen für Bildungskarenzen und -teilzeiten 2025

Die gesetzlichen Regelungen zum Weiterbildungsgeld/ Bildungsteilzeitgeld sind mit 31. März 2025 ausgelaufen. Der Bezug von Weiterbildungsgeld/ Bildungsteilzeitgeld ist darüber hinaus mit Übergangsregelungen noch möglich, wenn nachweislich (schriftlich) bis zum 28. Februar 2025 mit dem:der Arbeitgeber:in eine Bildungskarenz/ Bildungsteilzeit vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme bis spätestens 31. Mai 2025 begonnen hat.

Das gilt arbeitsrechtlich

Von einer bis 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz/ Bildungsteilzeit können Sie zurücktreten, wenn aufgrund der gesetzlichen Abschaffung das Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld nicht mehr zuerkannt werden kann. Darüber hinaus wird es weiterhin möglich sein, mit dem:der Arbeitgeber:in eine Bildungskarenz/Bildungsteilzeit – allerdings ohne Bezug von Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld vom AMS – zu vereinbaren. 

Varianten ab 1.4.2025

Für ein bis zum 31.3. zuerkanntes Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld aufgrund einer Bildungskarenz/Bildungsteilzeit gilt nun Folgendes: 

Bildungskarenz in Modulen
Wenn das erste Modul spätestens am 31. März begonnen hat, können weitere Module auch absolviert werden, wenn sie später (auch mit mehr als 62 Tagen Unterbrechung) beginnen. Es liegt ein Fortbezug eines bereits zuerkannten Weiterbildungsgeldes/Bildungsteilzeitgeldes vor. Voraussetzung ist, dass die einzelnen Bildungskarenz-/Bildungsteilzeitvereinbarungen bis 28.2.2025 nachweislich (schriftlich) mit dem:der Arbeitgeber:in vereinbart wurden.

Unterbrechungen
Unvorhergesehene Unterbrechungen insb. durch Mutterschutz und KBG-Bezug schaden dem Fortbezug nicht, d.h. es kann im Anschluss wieder Weiterbildungsgeld bezogen werden. 

Für Bildungskarenzen/Bildungsteilzeiten, die bis spätestens 28.2.2025 nachweislich (schriftlich) vereinbart wurden und die Bildungsmaßnahme bis 31.5. beginnt, gilt nun Folgendes: 

Bildungskarenzen in Modulen
Wenn das erste Modul spätestens am 31.5 begonnen hat, können weitere Module auch absolviert werden, wenn sie später (auch mit mehr als 62 Tagen Unterbrechung) beginnen. Es liegt ein Fortbezug eines bereits zuerkannten Weiterbildungsgeldes/ Bildungsteilzeitgeldes vor.

Unterbrechungen
Unvorhergesehene Unterbrechungen insb. durch Mutterschutz und KBG-Bezug schaden dem Fortbezug nicht, d.h. es kann im Anschluss wieder Weiterbildungsgeld bezogen werden.  

Zur Frage, was unter „nachweislich vereinbart“ zu verstehen ist
Dem Schriftlichkeitserfordernis genügt auch eine E-Mail-Kommunikation oder ein unterfertigtes Protokoll eines Mitarbeiter:innengespräches. Die schriftliche Vereinbarung muss ein Datum enthalten.  

Verlängerungen der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit

Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld wird für Verlängerungen mit Beginn ab 1.4.2025 nur gewährt, wenn die Vereinbarung über die Verlängerung nachweislich vor dem 1.3.2025 getroffen wurde und die Weiterbildungsmaßnahme bis spätestens 31.5.2025 beginnt.  

Fortbezug der Leistung nach Unterbrechung

Ein Fortbezug der Leistung ist nur vorgesehen, wenn die Ausbildung in Modulen erfolgt (siehe oben Bildungskarenz in Modulen) oder es sich um eine unvorhersehbare Unterbrechung handelt. 

Wichtig!

Bereits erfolgte Abweisungen trotz Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen werden nur mit Antrag der betreffenden Personen durch das AMS berichtigt! 

 

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