AK Bildungsförderungen
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Mit 8. Juni 2026 wird als Nachfolgemodell der abgeschafften Bildungskarenz die Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe eingeführt.
Anträge können ab 8. Juni 2026 über das MeinAMS-Konto oder bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle gestellt werden. Beachten Sie dazu auch die aktuellen Informationen des AMS.
Die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Förderung des AMS, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Zum Vergleich: Die „alte“ Bildungskarenz beinhaltete einen Rechtsanspruch auf Weiterbildungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin auf Bildungskarenz bestand jedoch auch damals nicht. Die Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin war immer erforderlich.
Auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann das AMS einen Antrag ablehnen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Förderbudget für das jeweilige Kalenderjahr bereits ausgeschöpft ist.
Eine Ablehnung der Weiterbildungsbeihilfe kann außerdem nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft werden.
Das AMS prüft zudem, ob das geplante Ausbildungsvorhaben am Arbeitsmarkt verwertbar ist.
Voraussetzung für die Förderung ist eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz gemäß AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) für die Dauer der geplanten Weiterbildung.
Diese Vereinbarung muss dem AMS vorgelegt werden. Erst dadurch kann ein Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe gestellt werden.
Es gibt daher weiterhin zwei getrennte Elemente:
Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin wird erst wirksam, wenn das AMS über den Förderantrag positiv entschieden hat.
Die geplante Weiterbildung muss:
Bei Kinderbetreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr reichen 16 Wochenstunden aus.
Die erforderlichen Wochenstunden müssen in Präsenz oder in Live-Online-Formaten absolviert werden.
Bei tertiären Ausbildungen müssen pro Semester nachgewiesen werden:
Vor Antragstellung müssen mindestens 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber bzw. bei der aktuellen Arbeitgeberin vorliegen.
Wurde bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen, müssen vor Antragstellung mindestens:
nachgewiesen werden.
Nach einer Elternkarenz muss vor Beginn der Weiterbildungszeit eine Wartefrist von mindestens 26 Wochen eingehalten werden.
Bei einem Einkommen unter 3.465 Euro brutto ist eine verpflichtende Bildungsberatung beim AMS erforderlich.
Erst danach kann ein Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe gestellt werden.
Bei einem Einkommen über 3.465 Euro brutto ist keine Bildungsberatung erforderlich.
Allerdings muss sich der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin mit 15 Prozent an der Förderung beteiligen. Der Förderanteil des AMS reduziert sich entsprechend um 15 Prozent.
In beiden Varianten prüft das AMS, ob die geplante Ausbildung am Arbeitsmarkt verwertbar ist.
Zusatzbetrag und Bildungsbonus gebühren bei der neuen Weiterbildungsbeihilfe nicht.
Die Weiterbildungsbeihilfe kann:
gewährt werden.
Die maximale Bezugsdauer von zwölf Monaten kann innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab Beginn der Weiterbildungsbeihilfe ausgeschöpft werden.
Für die Weiterbildungsteilzeit gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Weiterbildungszeit.
Im Unterschied zur Weiterbildungsbeihilfe sind jedoch:
erforderlich.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss:
reduziert werden.
Die reduzierte Arbeitszeit darf 10 Wochenstunden nicht unterschreiten.
Die Weiterbildung muss:
Bei Kinderbetreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr reichen 8 Wochenstunden aus.
Bei tertiären Ausbildungen müssen pro Semester nachgewiesen werden:
Ein geringfügiges Dienstverhältnis während der Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit ist nur zulässig, wenn dieses bereits vor Beginn der Ausbildung bei einem anderen als dem karenzierenden Arbeitgeber bzw. der karenzierenden Arbeitgeberin seit mindestens 26 Wochen besteht.
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