Lächelnde Studentin sitzt an einem Tisch mit einem aufgeschlagenen Buch und einem Stapel Bücher vor einer grünen Tafel.
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Weiterbildungsbeihilfe und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe

Mit 8. Juni 2026 wird als Nachfolgemodell der abgeschafften Bildungskarenz die Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe eingeführt.

Anträge können ab 8. Juni 2026 über das MeinAMS-Konto oder bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle gestellt werden. Beachten Sie dazu auch die aktuellen Informationen des AMS.

Kein Rechtsanspruch auf die Förderung

Die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Förderung des AMS, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Zum Vergleich: Die „alte“ Bildungskarenz beinhaltete einen Rechtsanspruch auf Weiterbildungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin auf Bildungskarenz bestand jedoch auch damals nicht. Die Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin war immer erforderlich.

Welche Folgen hat der fehlende Rechtsanspruch?

Auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann das AMS einen Antrag ablehnen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Förderbudget für das jeweilige Kalenderjahr bereits ausgeschöpft ist.

Eine Ablehnung der Weiterbildungsbeihilfe kann außerdem nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft werden.

Das AMS prüft zudem, ob das geplante Ausbildungsvorhaben am Arbeitsmarkt verwertbar ist.

Voraussetzungen für die Weiterbildungsbeihilfe

Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin

Voraussetzung für die Förderung ist eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz gemäß AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) für die Dauer der geplanten Weiterbildung.

Diese Vereinbarung muss dem AMS vorgelegt werden. Erst dadurch kann ein Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe gestellt werden.

Es gibt daher weiterhin zwei getrennte Elemente:

  • die arbeitsrechtliche Vereinbarung über eine Bildungskarenz und
  • die finanzielle Förderung durch das AMS in Form der Weiterbildungsbeihilfe.

Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin wird erst wirksam, wenn das AMS über den Förderantrag positiv entschieden hat.

Anforderungen an die Weiterbildung

Die geplante Weiterbildung muss:

  • mindestens zwei Monate dauern und
  • mindestens 20 Wochenstunden umfassen.

Bei Kinderbetreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr reichen 16 Wochenstunden aus.

Die erforderlichen Wochenstunden müssen in Präsenz oder in Live-Online-Formaten absolviert werden.

Tertiäre Ausbildungen

Bei tertiären Ausbildungen müssen pro Semester nachgewiesen werden:

  • mindestens 20 ECTS-Punkte,
  • bei Kinderbetreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr mindestens 16 ECTS-Punkte.

Beschäftigungszeiten

Vor Antragstellung müssen mindestens 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber bzw. bei der aktuellen Arbeitgeberin vorliegen.

Wurde bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen, müssen vor Antragstellung mindestens:

  • vier Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung sowie
  • davon 12 Monate ununterbrochen beim aktuellen Arbeitgeber bzw. bei der aktuellen Arbeitgeberin

nachgewiesen werden.

Wartefrist nach Elternkarenz

Nach einer Elternkarenz muss vor Beginn der Weiterbildungszeit eine Wartefrist von mindestens 26 Wochen eingehalten werden.

Art, Höhe und Dauer der Förderung

Zwei Varianten der Weiterbildungsbeihilfe

Einkommen unter 3.465 Euro brutto

Bei einem Einkommen unter 3.465 Euro brutto ist eine verpflichtende Bildungsberatung beim AMS erforderlich.

Erst danach kann ein Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe gestellt werden.

Einkommen über 3.465 Euro brutto

Bei einem Einkommen über 3.465 Euro brutto ist keine Bildungsberatung erforderlich.

Allerdings muss sich der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin mit 15 Prozent an der Förderung beteiligen. Der Förderanteil des AMS reduziert sich entsprechend um 15 Prozent.

In beiden Varianten prüft das AMS, ob die geplante Ausbildung am Arbeitsmarkt verwertbar ist.

Höhe der Förderung

  • Mindestsatz: derzeit 41,49 Euro täglich
  • Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung der Förderhöhe nach Einkommen.

Zusatzbetrag und Bildungsbonus gebühren bei der neuen Weiterbildungsbeihilfe nicht.

Dauer der Förderung

Die Weiterbildungsbeihilfe kann:

  • mindestens zwei Monate und
  • maximal zwölf Monate

gewährt werden.

Die maximale Bezugsdauer von zwölf Monaten kann innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab Beginn der Weiterbildungsbeihilfe ausgeschöpft werden.

Ablauf des Verfahrens

  1. Zunächst ist eine Vereinbarung über Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin erforderlich.
  2. Der Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe kann frühestens drei Monate vor Beginn der Weiterbildung gestellt werden.
  3. Erst mit der Bewilligung der Förderung durch das AMS wird die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin wirksam.

Weiterbildungsteilzeit

Für die Weiterbildungsteilzeit gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Weiterbildungszeit.

Im Unterschied zur Weiterbildungsbeihilfe sind jedoch:

  • keine verpflichtende Bildungsberatung und
  • keine Arbeitgeber

erforderlich.

Zusätzliche Voraussetzungen

Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss:

  • um mindestens 25 Prozent und
  • höchstens 50 Prozent

reduziert werden.

Die reduzierte Arbeitszeit darf 10 Wochenstunden nicht unterschreiten.

Die Weiterbildung muss:

  • mindestens vier Monate dauern und
  • mindestens 10 Wochenstunden umfassen.

Bei Kinderbetreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr reichen 8 Wochenstunden aus.

Tertiäre Ausbildungen

Bei tertiären Ausbildungen müssen pro Semester nachgewiesen werden:

  • mindestens 10 ECTS-Punkte,
  • bei Kinderbetreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr mindestens 8 ECTS-Punkte.

Darf ich während der Weiterbildungszeit dazuverdienen?

Ein geringfügiges Dienstverhältnis während der Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit ist nur zulässig, wenn dieses bereits vor Beginn der Ausbildung bei einem anderen als dem karenzierenden Arbeitgeber bzw. der karenzierenden Arbeitgeberin seit mindestens 26 Wochen besteht.

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