Familienbeihilfe

Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?

Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht unter diesen Voraussetzungen für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Anspruch auf Familienbeihilfe haben

  • Österreichische Staatsbürger:innen
  • EU/EWR-Staatsbürger:innen & Schweizer Staatsbürger:innen
  • Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten  
  • Anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz
  • Geflüchtete aus der Ukraine, die ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht haben (rückwirkender Anspruch ab 12. März 2022 für die Dauer ihres Aufenthalts, maximal bis 3. März 2025).
  • Aufenthaltsberechtigte, die nach dem Asylgesetz besonderen Schutz genießen
  • Subsidiär Schutzberechtigte (sofern keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden und Erwerbstätigkeit vorliegt) 

Für Bürger:innen aus der EU/EWR und der Schweiz gilt: 

  • Sie haben in jenem Staat vorrangig Anspruch auf Familienleistungen, in dem Sie die Beschäftigung ausüben, auch wenn sich die Familie ständig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder der Schweiz aufhält. 
  • Arbeiten die Eltern in unterschiedlichen Unionsmitgliedsstaaten, ist jener Staat vorrangig für die Familienleistungen zuständig, in dem das Kind lebt. 
  • In diesem Fall muss jener Staat, der die höheren Familienleistungen vorsieht, eine Differenzzahlung auf sein Leistungsniveau aufzahlen. 

Im Juni 2022 wurde die Indexierung der Familienbeihilfe vom EuGH als unionsrechtswidrig eingestuft.  Die Familienleistungen werden ab dem Anspruchsmonat Juli 2022 nicht mehr an das Preisniveau des Wohnstaates der Kinder angepasst und die Differenzbeträge rückerstattet. 

Wer hat ab 18 noch Anspruch auf Beihilfe?

Für Kinder, die bereits 18 sind, besteht grundsätzlich nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Studium, Fachhochschule etc.) aus- oder fortgebildet werden.

Wenn das Kind maturiert hat, besteht noch für weitere 4 Monate nach der Matura Anspruch auf Familienbeihilfe – unabhängig davon, ob im Herbst eine Ausbildung oder ein Studium begonnen wird. Erheblich behinderte Kinder bekommen bis zu deren 25. Geburtstag ebenfalls 4 Monate nach Schulabschluss Familienbeihilfe. 

Sind diese 4 Monate vorbei und die Ausbildung startet noch nicht? Dann besteht weiter Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung bzw. das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Schulabschluss gestartet wird. Das gilt für Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht beendet haben (bei erheblich behinderten Kindern bis zum 25. Geburtstag.) 

Achtung!

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in keiner Berufsausbildung mehr stehen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe - auch dann nicht, wenn sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos vorgemerkt sind.

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Familienbeihilfe - Rechner

Wie lange bekommt man Familienbeihilfe?

  • Die maximale Bezugsdauer für die Familienbeihilfe ist auf das vollendete 24. Lebensjahr begrenzt.     
  • Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, kann die Familienbeihilfe bis 25 bezogen werden.                    
  • Für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern das Kind noch nicht 24 ist. 
  • Bei volljährigen Kindern, die ein Studium absolvieren, besteht der Anspruch, wenn die vorgesehene Studienzeit eingehalten und ein positiver Studienerfolg vorliegt. Dieser muss dem Finanzamt nachgewiesen werden.

Wann gibt es Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag?

  • Studierende, die bei Vollendung des 24. Lebensjahres den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben und denen danach Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht.     
  • Studierende, für die zum vollendeten 24. Lebensjahr Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht, und die bereits ein Kind geboren haben oder schwanger sind.                   
  • Studierende, die ein Studium von mindestens 10 Semestern Dauer betreiben, sofern das Studium in dem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem die oder der Studierende 19 geworden ist. Die Mindeststudiendauer muss bis zum erstmöglichen Studienabschluss eingehalten werden.                                                           
  • Studierende, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweisen.

Freiwilliges soziales Jahr

Verlängerung der Bezugsdauer und der Studiendauer durch das soziale Jahr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr:

Studierende, die vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit in der Dauer von durchgehend mindestens acht bis zwölf Monaten bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert haben, wird die Bezugsdauer maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr verlängert, jedoch nur im Rahmen der vorgesehenen Studiendauer.

Achtung!

Wird die Familienbeihilfe (Studiendauer) aufgrund des sozialen Jahres im Anschluss an das freiwillige soziale Jahr verlängert, besteht keine Möglichkeit, diese während des freiwilligen sozialen Jahres zu bekommen.

Bezug der Familienbeihilfe während des freiwilligen sozialen Jahres

Volljährige Kinder haben Anspruch auf Familienbeihilfe während des freiwilligen sozialen Jahres, wenn sie den 24. Geburtstag noch vor sich haben und an einer der folgenden Initiativen mitmachen:

  • Freiwilliges Sozialjahr
  • Freiwilliges Umweltschutzjahr
  • Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland
  • Europäischer Freiwilligendienst (Europäisches Solidaritätskorps)      
Achtung!
Wenn Sie während des freiwilligen sozialen Jahres Familienbeihilfe bekommen, endet Ihr Anspruch jedenfalls, sobald Sie 24 werden.  

Die Organisationen, die Freiwilligentätigkeiten anbieten, müssen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Sozialministerium) mit Bescheid anerkannt werden. In der Regel dauert eine Freiwilligentätigkeit sechs bis zwölf Monate, Sie können aber auch für kürzeren Zeiträumen Familienbeihilfe bekommen, z.B. wenn Sie die Tätigkeit frühzeitig beenden. Die Organisationen müssen Sie darauf hinweisen, dass Sie ein Anrecht auf Familienbeihilfe haben. 

Wann gibt es keine Altersgrenze?

Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

Wie hoch ist die monatliche Familienbeihilfe?

Für jedes Kind gibt es einen bestimmten Grundbetrag. Wie hoch diese ist, hängt vom Alter des Kindes ab. 

Ab 1.1.2024 wird die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag jedes Jahr automatisch an die Inflation angepasst. 

Höhe Familienbeihilfe Alter 
132,30 Euro ab Monat der Geburt
141,50 Euro ab Monat, in dem Kind 3 wird
164,20 Euro ab Monat, in dem Kind 10 wird
191,60 Euro ab Monat, in dem Kind 19 wird

Zusätzlich Geld gibt es pro Kind und Monat, wenn Sie mehr als ein Kind haben: 

Zahl der Kinder pro Kind Zusatzbetrag gesamt
2 8,20 Euro 16,40 Euro
3 20,20 Euro 60,60 Euro 
4 30,70 Euro 122,80 Euro
5 37,20 Euro 186 Euro 
6 41,50 Euro 249 Euro
60,30 Euro 422,10 Euro 
8 60,30 Euro 482,40 Euro

Wenn Sie lohnsteuerpflichtig sind, wird Ihnen gemeinsam mit der Familienbeihilfe der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Dieser beträgt pro Kind monatlich 67,80 Euro.

Für Kinder, die im Kalenderjahr 2024 zwischen 6 und 15 Jahren alt sind, gibt es jeweils im August zusätzlich 116,10 Euro als Schulstartgeld. Auch das Schulstartgeld wird jährlich an die Inflation angepasst.

Tipp

Wie viel Familienbeihilfe Sie bekommen, können Sie mit dem AK Familienbeihilfenrechner herausfinden.

Wann gibt es erhöhte Familienbeihilfe?

Für erheblich behinderte Kinder erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um 180,90 Euro. Um die Beihilfe für ein erheblich behindertes Kind zu beantragen, brauchen Sie ein ärztliches Zeugnis. Das Ausmaß der Behinderung bzw. die dauernde Unfähigkeit, für sich selbst zu sorgen, muss das Sozialministeriumservice bescheinigen. 

Wie oft wird die Familienbeihilfe ausbezahlt?

Sie bekommen die Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt.

Familienbeihilfe ohne Antrag

Die Familienbeihilfe wird anlässlich der Geburt eines Kindes automatisch ohne Antragstellung gewährt.

Die Familienbeihilfe wird vorrangig an den haushaltsführenden Elternteil (meistens die Mutter) ausbezahlt. Dieser kann jedoch zugunsten des anderen Elternteiles schriftlich verzichten.

Direktauszahlung der Familienbeihilfe an volljährige Kinder

Volljährige Kinder können die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auf ihr Girokonto beim Finanzamt beantragen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe wird jedoch weiterhin von den Eltern abgeleitet, die ihre Zustimmung auf dem Antragsformular per Unterschrift bestätigen müssen. Die Direktauszahlung kann von ihnen auch widerrufen werden. Der anspruchsberechtigte Elternteil kann die Direktauszahlung an ein volljähriges Kind auch selbst beantragen.

Direktauszahlung für Kinder unter 18 Jahren

Anspruchsberechtigte Elternteile können auch für Kinder (Schüler:innen und Lehrlinge), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Finanzamt einen Antrag auf Direktzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auf das Konto ihrer Kinder stellen. Die Direktauszahlung zu beantragen oder zu widerrufen ist immer nur für jene Zeiträume möglich, für die noch keine Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Allfällige Rückforderungen von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, etwa bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, richten sich immer an den anspruchsberechtigten Elternteil.

Wie viel dürfen volljährige Kinder dazuverdienen?

  • Volljährige Kinder dürfen maximal ein eigenes zu ver­steuerndes Einkommen von 15.000 Euro pro Ka­len­der­jahr erzielen. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2020. Bis dahin lag die Zu­ver­dienst­grenze bei 10.000 Euro.

Achtung

Übersteigt das Einkommen des volljährigen Kindes die Steuerbemessungsgrundlage von 15.000 Euro im Kalenderjahr, ist die Familienbeihilfe nur in der Höhe zurückzuzahlen, in der diese Grenze überschritten wurde (Einschleifregelung).   

  • Die Steuerbemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid des betreffenden Kalenderjahres und ist beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bemessungsgrundlage der Lohn- bzw. Ein­kommens­steuer, ohne 13. und 14. Monatsgehalt. 
  • Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse er­höh­en das zu versteuernde Einkommen nicht.
  • Eigene Einkünfte des Kindes werden in Hinblick auf die Einhaltung des Grenzbetrages ab dem Kalenderjahr geprüft, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind den 19. Geburtstag hat.  

Familienservice

Nähere Informationen gibt es beim Familienservice des Bundeskanzleramtes (Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien unter 0800 240 262, Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr.

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