2.10.2017

Entlassen wegen 50 Gramm Staubzucker

Es war einer der aufsehenerregendsten Fälle der Arbeiterkammer in den letzten Jahren: Juraj T. arbeitete als Kellner in einem traditionsreichen Wiener Gastronomiebetrieb. Als er in einer anstrengenden Schicht endlich – und erlaubterweise – Pause machte, packte er seine mitgebrachte Jause aus: Erdbeeren, die er selbst gekauft hatte und nun mit etwas Staubzucker aus dem Restaurant süßte.

Als in diesem Moment der Chef an ihm vorbeiging, bekam der einen Wutausbruch: Herr T. sei ein „Zucker-Dieb“ und hiermit fristlos entlassen. Er solle sofort seine Unform abgeben.

Juraj wandte sich empört an die Arbeiterkammer: Kann das gerecht sein? 

Wie wir Juraj helfen konnten:

Jurajs Beraterin bei der Arbeiterkammer konnte seine Einschätzung bestätigen: Das Zuckern von Erdbeeren kann kein Diebstahl sein, denn Herr T. wollte sich damit nicht bereichern. Somit gab es keinen Entlassungsgrund.

Was gilt bei fristlosen Entlassungen?

Für eine fristlose Entlassung muss es gravierende Gründe geben, sonst ist sie ungerechtfertigt. ArbeitnehmerInnen können ungerechtfertigte Entlassungen mit Hilfe der Arbeiterkammer vor Gericht anfechten. Alle Infos dazu finden Sie hier.

Nun ging es darum, davon auch das Gericht zu überzeugen. Gar nicht so einfach, denn der Prozess trieb absurde Blüten: So musste Juraj etwa nachweisen, dass er maximal 50 Gramm Staubzucker – und nicht, wie der Arbeitgeber behauptet hatte, einen halben Kilo – genommen hat.

Am Ende gab ihm das Gericht Recht: Ein wenig Staubzucker ist auch ohne Zustimmung des Chefs kein so gravierender Verstoß gegen die Treuepflicht, dass eine Entlassung gerechtfertigt ist. Juraj erhielt eine Kündigungsentschädigung von 2.400 Euro brutto.

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