Musterbrief

„Mietpreisbremse" bei vorzeitiger Wertsicherung

Verwenden Sie dieses Schreiben,

  • wenn Ihre Vermieterin bzw. Ihr Vermieter im Jahr 2026 wegen einer sogenannten „Wertsicherungs-Vereinbarung“ einen höheren Hauptmietzins als bisher verlangt, und
  • wenn die Erhöhung vor dem April 2026 verlangt wird.  

Die Anhebung des Hauptmietzinses ist nämlich in der Regel rechtswidrig, wenn sie schon für die Monate Jänner, Februar, März verlangt wird. Das neue Gesetz erlaubt eine Anhebung des Hauptmietzinses frühestens erst ab April 2026.

Achtung!
Ausgenommen von dieser „Mietpreisbremse“ sind Genossenschaftswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, geförderte Wohnungen während der Förderdauer.

Voraussetzungen dafür, dass Sie dieses Schreiben verwenden können, weil die Anhebung vor April 2026 rechtswidrig ist/war:

  • Sie wohnen in einer Wohnung im Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (Wohnung Typ II oder III).
  • Die Wohnung wurde nicht gefördert errichtet oder gefördert saniert. Oder: Die Wohnung wurde zwar gefördert errichtet oder gefördert saniert, aber die Förderung ist schon ausgelaufen (im Neubau meist nach 25 bis 35 Jahren, bei einer Sanierung meist nach 15 oder 20 Jahren).
  • Sie wohnen nicht in einer Wohnung einer gemeinnützigen Bauvereinigung (= Genossenschaftswohnung).
  • Sie wohnen nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus.
  • Ihr:e Vermieter:in verlangt eine Erhöhung des Hauptmietzinses und nicht der Betriebskosten. Zur Unterscheidung können Sie hier nachlesen.
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