Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist verboten. Sie ist ein Angriff auf die Menschenwürde und oft Ausdruck von Machtverhältnissen. Betroffen sind überwiegend Frauen.
Was gilt als sexuelle Belästigung?
Wichtig!
Sexuelle Belästigung liegt nach dem Gleichbehandlungsgesetz vor, wenn ein Verhalten der sexuellen Sphäre
- unerwünscht ist,
- die Würde verletzt
- und ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsumfeld schafft.
Sexuelle Belästigung kann viele Formen annehmen. Beispiele sind:
- anzügliche Bemerkungen oder sexistische Witze über die Figur oder das Sexualleben
- Nachrichten mit sexuellem Inhalt (z.B. per E-Mail, SMS oder Messenger)
- aufdringliche Blicke oder Gesten bzw. Nachpfeifen
- Einladungen mit eindeutiger sexueller Absicht
- körperliche Berührungen mit sexuellem Bezug
- Aufforderung zu sexuellen Handlungen
- Versprechen beruflicher Vorteile bei sexuellem Entgegenkommen oder die Androhung beruflicher Nachteile bei Ablehnung
- anzügliche oder pornographische Bilder am Arbeitsplatz, auch digital
- exhibitionistische Handlungen
Betroffene müssen sexuelle belästigung nicht ablehnen, damit sie als unerwünscht gilt!
Ein Verhalten kann auch dann unerwünscht sein, wenn die betroffene Person dies nicht ausdrücklich sagt. Abhängigkeiten und Machtgefälle im Arbeitsleben können es erschweren, sich sofort zu wehren.
Was müssen Arbeitgeber:innen tun?
Arbeitgeber:innen müssen Beschäftigte vor sexueller Belästigung schützen. Erfahren sie von einem Vorfall, müssen sie geeignete und wirksame Maßnahmen setzen, um weitere Belästigungen zu verhindern.
Das gilt auch, wenn die Belästigung von Dritten ausgeht, etwa von Kund:innen oder Gästen.
Je nach Fall kommen etwa eine Verwarnung, eine Versetzung oder – bei schweren oder wiederholten Vorfällen – eine Kündigung oder Entlassung der belästigenden Person in Betracht.
Was tun, wenn ich sexuell belästigt werde?
1. Dokumentieren Sie die Vorfälle!
Halten Sie möglichst genau fest, was passiert ist. Sichern Sie vorhandene Belege, etwa Nachrichten, E-Mails oder Fotos. Verfassen Sie möglichst zeitnah Gedächtnisprotokolle und notieren Sie, ob es Zeug:innen gibt.
Muss ich die Person auf ihr verhalten ansprechen?
2. Lassen Sie sich frühzeitig beraten!
Sie müssen die Situation nicht allein bewältigen! Eine Beratung hilft Ihnen, die Situation einzuordnen und weitere Schritte zu klären. Sie können sich auch Hilfe suchen, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein bestimmtes Verhalten bereits sexuelle Belästigung ist.
erste telefonische anlaufstelle für betroffene
Act4Respect (eine Kooperation von Sprungbrett und der Arbeiterkammer Wien) bietet Telefonberatung für Betroffene sexueller Belästigung in Ausbildung und Beruf an.
Sie können sich vertraulich, anonym und kostenlos wenden an: Tel. +43 670 600 70 80
Kompetente Ansprechpartner:innen für Sie sind:
Im Betrieb:
- Betriebsrät:innen
- Betriebsärzt:innen
- Gleichbehandlungsbeauftragte/Frauenbeauftragte im Betrieb
Extern:
- Beratung der Arbeiterkammer
- Beratung Ihrer Fachgewerkschaft
- Gleichbehandlungsanwaltschaft
3. Melden Sie die Belästigung Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in!
Nur wenn Arbeitgeber:innen von der sexuellen Belästigung erfahren, können sie Maßnahmen setzen, um Sie zu schützen und weitere Belästigungen zu verhindern.
Was tun, wenn die belästigende Person selbst in einer machtposition ist?
Ich bin Zeug:in einer sexuellen Belästigung - wie kann ich helfen?
Sie haben mitbekommen, wie ein;e Kolleg:in belästigt wird? Schauen Sie hin und bieten Sie der betroffenen Person Unterstützung an. Unternehmen Sie aber keine Schritte gegen den Willen der betroffenen Person und gehen Sie vertraulich mit den Informationen um.
Und: Konfrontieren Sie die belästigende Person nicht eigenmächtig. Dadurch könnte sich die Situation für die betroffene Person verschärfen.
Wenn Sie helfen möchten, können Sie etwa:
- Ihre eigenen Beobachtungen möglichst genau dokumentieren
- sich als Zeug:in zur Verfügung stellen
- die betroffene Person zu Gesprächen begleiten
- gemeinsam Nachrichten oder andere Belege sichern
Rechtliche Folgen bei sexueller Belästigung
Schutz der Betroffenen
Sobald Arbeitgeber:innen von einer sexuellen Belästigung erfahren, müssen sie unverzüglich angemessene Abhilfe schaffen. Die Maßnahmen müssen die betroffene Person schützen und weitere Belästigungen verhindern.
Schadenersatz
Darüber hinaus haben Sie bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in Höhe von mindestens 1.000 Euro. Der Anspruch besteht gegenüber der belästigenden Person aber auch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser keine angemessene Abhilfe schafft.
Keine Benachteiligung für Betroffene!
Sie dürfen nicht benachteiligt werden, weil Sie sich über eine sexuelle Belästigung beschwert oder eine andere Person unterstützt haben
Achtung!
Bei Kündigung, Entlassung oder Auflösung in der Probezeit gelten sehr kurze Fristen, um sich dagegen zu wehren. Lassen Sie sich in diesem Fall rasch von Ihrer Arbeiterkammer oder Gewerkschaft beraten.
Fristen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen
Wenn Sie belästigt wurden, müssen Sie innerhalb von drei Jahren Ihre Ansprüche vor dem Arbeits- und Sozialgericht geltend machen.
in rechtzeitig eingebrachter Antrag bei der Gleichbehandlungskommission hemmt die Frist für die gerichtliche Geltendmachung.