Junge Frau erhält die Schlüssel zu ihrer neuen Wohnung
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19.12.2022

Maklerprovision: Ja zum Bestellerprinzip, ohne Umgehungsmöglichkeiten!

Die AK begrüßt die Reform der Maklerprovision. Gut, dass das Bestellerprinzip kommt, also: Wer Makler:innen zuerst beauftragt – in der Regel Vermieter:innen – zahlt. Jedoch müssen Umgehungsmöglichkeiten des Bestellerprinzips ausgeräumt werden,  verlangt die AK.  Mieter:innen müssen tatsächlich entlastet werden. Der neue Entwurf liegt ja noch nicht vor. 

Vorbild Deutschland

Für die Maklergesetz-Änderung hat sich die Regierung Deutschland als Vorbild genommen. Dort wurde das Bestellerprinzip vor sieben Jahren eingeführt. In Deutschland besteht für Makler:innen bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen prinzipiell ein Provisionsverbot gegenüber Wohnungssuchenden – mit einer bestimmten Ausnahme: Wenn Makler:innen erst nach dem Auftrag der Wohnungssuchenden die dann vermittelte Wohnung gefunden haben. Das müssen die Makler:innen beweisen.

Der ursprüngliche Entwurf im April 2022 sah das aber für Österreich so nicht vor – trotz Gesetzesentwurf waren Umgehungsmöglichkeiten noch gegeben. Grundsätzlich begrüßt die AK die Reform und wird sich dann genau ansehen, ob Umgehungsmöglichkeiten tatsächlich verhindert werden, damit das Bestellerprinzip die Mieter:innen entlastet.

Als warnendes Beispiel dazu sei etwa auf die systematische Umgehung einer jetzt schon bestehenden Schutzbestimmung verwiesen. Wenn eine Wohnung über die Hausverwaltung vermittelt wird, dürfte die Provision nur die Hälfte des sonst zulässigen Betrages sein (also maximal eine Monatsmiete Provision). Das ist aber totes Recht, so die AK. Mieter:innen zahlen praktisch immer zwei Monatsmieten. Wie das geht? Die Hausverwaltung gründet zur Umgehung eine Maklertochter- oder Schwesterfirma (selbes Büro, selbe Telefonnummer) und kassiert die volle Provision.

Verbesserungsvorschläge

Die AK hatte in ihrer damaligen Begutachtung Verbesserungsvorschläge, um Umgehungsmöglichkeiten zu verhindern, diese sollten unbedingt umgesetzt werden:

  • Makler:innen dürfen prinzipiell von Wohnungssuchenden keine Provision fordern, sich versprechen lassen oder annehmen (Provisionsverbot); Ausnahme: Die Makler:innen beweisen, dass sie erst nach dem erteilten Suchauftrag der Mieter:innenseite von der dann vermittelten Vertragsgelegenheit erfahren.
  • Die ergänzenden Bestimmungen, die das Bestellerprinzip gegen Umgehungen absichern sollen, sind zu verbessern.
  • Das Bestellerprinzip soll auch für die Vermittlung von Kaufverträgen über Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser gelten. 
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