Bauträger insolvent – Mieter:innen bekommen vollen Finanzierungsbeitrag
Familie S. kündigte ihren Mietvertrag bei der ehemals gemeinnützigen Vermieterin „die Eigentum“. Sie rechneten mit der Rückzahlung ihres Finanzierungsbeitrages, den sie am Beginn des Mietverhältnisses gezahlt hatten. Er machte nunmehr rund 14.000 Euro aus. Die Vermieterin war aber kurz davor pleite gegangen. Der Masseverwalter verweigerte die Auszahlung des vollen Betrages und versteifte sich auf eine viel geringere Konkursquote. Die AK bewertete die Rechtslage anders und führte erfolgreich ein Musterverfahren vor dem OGH: Die Mieter:innen erhalten den vollen Finanzierungsbeitrag.
Familie S. mietete im Juni 2015 eine Genossenschaftswohnung. Sie zahlten der Vermieterin, der damals noch gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft „die Eigentum Wohnungs- und Siedlungsges.m.b.H.“ mit Sitz in Vösendorf einen Finanzierungsbeitrag in der Höhe von knapp 15.100 Euro. Im Jahr 2016 wurde dem Bauträger die Anerkennung als gemeinnütziger Bauträger entzogen, fünf Jahre später ging die Gesellschaft in Konkurs.
Masseverwalter verweigerte die Auszahlung
Wenige Tage nachdem der Konkurs eröffnet worden war, kündigten die Mieter:innen ihren Mietvertrag für Ende Juni 2021 auf. Der Rückzahlungsbetrag des erlegten Finanzierungsbeitrags hat zu dem Zeitpunkt aufgrund der Abwertung rund 14.000 Euro ausgemacht und wäre nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz an die beiden Mieter:innen auszuzahlen gewesen. Der Masseverwalter verweigerte jedoch die Auszahlung. Seiner Ansicht nach handelte es sich um eine Insolvenzforderung, die den Mieter:innen bloß zu einem gewissen Prozentsatz zusteht, sobald die Quote für die Aufteilung der Konkursmasse feststeht.
Die beiden Mieter:innen hatten wegen ihres Finanzierungsbeitrags einen sogenannten Abhilfeantrag beim Insolvenzgericht eingereicht. Dieser wurde jedoch abgelehnt, weil die Rechtslage nicht eindeutig wäre.
AK bekam vom OGH recht
Für die AK stellte sich die Rechtslage hingegen anders dar: Laut Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz wäre in diesem Fall der Rückzahlungsanspruch keine Insolvenz-, sondern eine Masseforderung, die nicht nur quotenmäßig, sondern gänzlich zurückzuzahlen ist. Die AK klagte und führte ein Musterverfahren – nun bestätigte der OGH die Rechtsansicht der AK: Die Mieter:innen bekommen den vollen Finanzierungsbeitrag zurück, nicht nur die viel geringere Konkursquote.
„Ein beachtenswertes Urteil“, kommentiert AK Wohnrechtsexperte Walter Rosifka. „Das Urteil stellt die Rechtslage zugunsten aller betroffenen Mieter:innen dieser in Konkurs gegangenen Gesellschaft klar. Und: Es hat auch positive Auswirkungen für die Mieter:innen bei zukünftigen Fällen, wenn eine andere Genossenschaft in Konkurs gehen würde.“