Kinderbetreuungsgeld

Das Kindebetreuungsgeld (KBG) erhalten Eltern für die Betreuung ihres Neugeborenen bzw. Kleinkinds. Das KBG ist eine Geldleistung der Gesundheitskasse und unabhängig von der Elternkarenz, also von Ihrer Freistellung aus der Arbeit.

Habe ich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld?

Sie haben Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (KBG) wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr Lebensmittelpunkt ist in Österreich.

    Brauche ich die österreichische Staatsbürgerschaft?

    Nein. Aber Sie müssen sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, damit Sie das KBG erhalten können. Das heißt: Als EU/EWR-Bürger:in brauchen Sie eine Anmeldebescheinigung. Als Drittstaats-Angehörige:r brauchen Sie einen auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitel oder müssen bestimmte asylrechtliche Voraussetzungen erfüllen – wir beraten Sie dazu gerne!

  • Sie bekommen für Ihr Kind Familienbeihilfe.

Achtung, Ausnahme!

Sind Sie eine Grenzgängerfamilie mit Wohnsitz in Österreich?  Dann können Sie möglicherweise auch dann KBG beziehen, wenn Sie keine Familienbeihilfe bekommen. Sie müssen dafür aber:

  • alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
  • eine gleichartige Leistung aus einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz rechtmäßig beziehen.
  • Sie haben einen gemeinsamen Hauptwohnsitz mit Ihrem Kind.
    Die Frist, um den Hauptwohnsitz für Ihr Kind zu melden, beträgt für Geburten ab dem 1.11.2023 ab dem Tag, an dem Ihr Baby nach Hause kommt, 17 Tage.

    Achtung, Ausnahme!

    Ihr Kind muss länger als 91 Tage im Krankenhaus bleiben?  Dann wird trotz des Krankenhausaufenthalts ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil angenommen. Dazu müssen Sie täglich mindestens durchschnittlich 2 Stunden Ihr Kind persönlich pflegen und betreuen.




  • Sie halten sich an die geltende Zuverdienstgrenze - dazu finden Sie hier mehr Infos.

    Was ist, wenn die Eltern getrennt leben und sich das KBG teilen möchten?

    Dann muss der getrennt lebende Elternteil zusätzlich die Obsorgeberechtigung für das Kind haben. Außerdem muss die KBG-beziehende Person die Familienbeihilfe selbst beziehen.


  • Sie lassen die erforderlichen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen vollständig und rechtzeitig durchführen.

    Das betrifft die 5 Untersuchungen während der Schwangerschaft und die ersten 5 Untersuchungen des Kindes. Die Schwangerschaftsuntersuchungen und die erste Untersuchung des Kindes müssen Sie schon beim Antrag auf KBG nachweisen. Den Nachweis für die restlichen 4 Untersuchungen des Kindes müssen Sie bis zum 15. Lebensmonat Ihres Kindes erbringen.

    Wichtig!

    Reichen Sie diesen Nachweis unbedingt eigeninitiativ und termingerecht bei der zuständigen Krankenkasse ein! Ansonsten werden Ihnen je Elternteil 1.300 Euro vom KBG abgezogen. Bitte lassen Sie sich die Abgabe deshalb auch von der ÖGK bestätigen (z.B. per Kopie des Eingangsstempels), damit Sie auf der sicheren Seite sind!

Wo und wann beantrage ich das Kinderbetreuungsgeld?

Wo?

Stellen Sie Ihren Antrag auf Kinderbetreuungsgeld (KBG) bei dem für Sie zuständigen Sozialversicherungsträger. Bei den meisten Arbeitnehmer:innen ist das die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) – das richtige Formular finden Sie hier.

In dieser Meldung müssen Sie sich bereits für eine der beiden KGB-Varianten entscheiden. Dazu finden Sie weiter unten mehr Informationen und Hilfestellungen.

Wann?

Sie können das KBG frühestens am Tag der Geburt Ihres Kindes beantragen bzw. bei Adoptiv- und Pflegekindern an dem Tag, an dem das Kind zu Ihnen kommt. Warten Sie damit jedenfalls nicht länger als 182 Tage: Spätestens dann muss Ihr Antrag bei der ÖGK eingegangen sein, damit Sie das gesamte Geld auch noch rückwirkend bekommen.

Bekomme ich KBG erst nach dem Wochengeld?

Wenn Sie Wochengeld beziehen, bekommen Sie dieses noch 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit haben Sie zwar bereits Anspruch auf KBG und können es auch beantragen. Allerdings „ruht“ die Auszahlung des KBG in der Zeit und Ihre KBG-Bezugszeit startet erst danach.

Was, wenn mein Wochengeld niedriger ist als das KBG?

Dann wird Ihnen die Differenz auf das KBG schon während des Wochengeldbezuges ausbezahlt. Sie „verlieren“ dadurch keine Anspruchszeiten.

Partnerschaftsbonus: Was ist das?

Anspruch auf den Partnerschaftsbonus haben Sie, wenn Sie als Eltern beide etwa gleich lang Kinderbetreuungsgeld (KBG) für dasselbe Kind beziehen. Konkret im Verhältnis 40:60 bis 50:50. Jeder Elternteil muss dazu aber mindestens 124 Tage lang KBG bekommen. Die Zeit des Wochengeldbezugs wird nicht einberechnet.

Als Partnerschaftsbonus erhält jeder Elternteil einmalig 500 Euro. Den Antrag dafür stellen Sie beim zuletzt zuständigen Sozialversicherungsträger. Sie haben dazu längstens bis 124 Tage nach dem letztmöglichen Tag der höchstmöglichen Anspruchsdauer für beide Elternteile Zeit.

Darf ich zum Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen?

Grundsätzlich dürfen Sie zum Kinderbetreuungsgeld (KBG) bis zu 18.000 Euro pro Jahr (KBG-Konto) bzw. 8.100 Euro pro Jahr (einkommensabhängiges KBG) dazuverdienen. Im Detail ist die Regelung aber komplexer. Wenn Sie einen Zuverdienst zum KBG planen, informieren Sie sich daher ausführlich, z.B. mithilfe dieses Artikels! 

Die zwei Kinderbetreuungsgeld-Modelle

Eltern können beim Kinderbetreuungsgeld (KBG) zwischen 2 Modellen wählen. Die Varianten unterscheiden sich in Bezugshöhe und -dauer. Eine einmal getroffene Entscheidung ist bindend für beide Elternteile. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich für die gemeinsame Entscheidung ausreichend Zeit zu nehmen und sich im Vorfeld gut zu informieren.

Das könnte Ihnen eine Hilfestellung für Ihre Entscheidung sein:

Was, wenn ich mich umentscheide?

Eine Änderung des gewählten Modells können Sie nur innerhalb der ersten 14 Tage ab Antragstellung durchführen! Danach sind Sie an das bereits gewählte Modell gebunden.

Kinderbetreuungsgeldkonto

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld (KBG) steht Ihnen offen, egal ob Sie vor der Geburt Ihres Kindes gearbeitet haben oder nicht. Das Prinzip lautet hier: Je kürzer sie KBG beziehen, desto höher ist der Betrag, den Sie pro Tag bekommen.

Wie viel Geld bekomme ich?

Ganz egal, wie lange Sie das KBG in Anspruch nehmen möchten: Alle Eltern bekommen eine gleich hohe Gesamtsumme. Das sind 14.355,45 €, wenn nur ein Elternteil das KBG bezieht oder 17.934,50 €, wenn sich beide Elternteile den Bezug aufteilen. Dieser Betrag splittet sich dann auf die von Ihnen gewählte Bezugsdauer auf – das ergibt bei kürzeren Bezugsdauern also einen höheren Betrag pro Tag („Tagsatz“) als bei längeren Bezugsdauern.

Wer nimmt KBG in Anspruch?

KBG Gesamtbetrag (2024)

mögliche KBG BezugsdauerKBG  Tagsatz
Betrag pro Tag
(je nach gewählter Bezugsdauer)
1 Elternteil14.355 €

365 - 851 Tage
(12-28 Monate)

min. 16,87 €
max. 39,33 €
2 Elternteile17.934,50 €456 - 1.063 Tage
(15-35 Monate)

min. 16,87 €
max. 39,33 €

Was ändert sich bei Mehrlingsgeburten?

Wenn Sie Zwillinge bekommen, erhöht sich das KBG um 50% des Betrages, den Sie gewählt haben. Das gilt auch für jedes weitere Kind.

Wie lange bekomme ich das Geld?

Sie können ihre Bezugsdauer innerhalb eines Zeitrahmens auswählen:

  • Wenn nur ein Elternteil das KBG bezieht:
    365 Tage bis maximal 851 Tage ab dem Tag der Geburt
    Der Bezug endet also zwischen dem 12. und dem 28. Lebensmonat des Kindes.

    Sie wollen das KBG kürzer als 365 Tage beziehen?

    Das ist zwar möglich, aber der Tagsatz wird dadurch nicht höher als der oben in der Tabelle genannte Höchstbetrag. Der Rest des Geldes verfällt.
  • Wenn sich beide Elternteile den KBG-Bezug teilen:
    456 Tage bis maximal 1.063 Tage ab dem Tag der Geburt
    Der Bezug endet also zwischen dem 15. und dem 35. Lebensmonat des Kindes.

Der Tag der Geburt Ihres Kindes gilt als erster Bezugstag. Falls Sie in den ersten Lebensmonaten Ihres Kindes Wochengeld bekommen, wir Ihnen das KBG aber noch nicht ausbezahlt, sondern „ruht“ in dieser Zeit.

Kann ich die Bezugsdauer ändern?

Ja, Sie können einmal pro Kind die Anspruchsdauer ändern. Aber Achtung: Den entsprechenden Antrag müssen Sie spätestens 91 Tage vor dem Ende der ursprünglichen Anspruchsdauer stellen. Die ÖGK berechnet dann Ihren Tagsatz neu – das kann dazu führen, dass Sie eine Nachzahlung bekommen, aber natürlich auch dazu, dass Sie etwas zurückzahlen müssen! Der Gesamtbetrag bleibt aber immer gleich hoch.

Wie können wir uns das KBG untereinander aufteilen?

Wenn Sie und Ihr:e Partner:in die Kindererziehungszeiten untereinander aufteilen, gibt es folgende Vorgaben zu beachten:

  • Sie dürfen sich bis zu 2 Mal abwechseln, sodass sich maximal 3 Blöcke ergeben.
  • Sie dürfen beim ersten Wechsel zwischen den Elternteilen bis zu 31 Tage gleichzeitig KBG beziehen. Die Gesamtanspruchsdauer verkürzt sich dann um diese Tage.
  • Jeder Bezugsblock muss durchgehend mindestens 61 Tage dauern.
  • 20 % der Bezugsdauer sind für je einen Elternteil reserviert und können nicht auf den anderen übertragen werden. Bei der kürzest möglichen Bezugsdauer sind das 91 Tage, bei der längst möglichen Bezugsdauer 212 Tage. Nimmt der 2. Elternteil weniger als diese 20 % in Anspruch, verfallen die darüber hinaus gehenden Tage.
  • Der Tagesbetrag ist bei beiden Elternteilen immer derselbe.

Ein Elternteil verliert aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses für eine bestimmte Zeit den gemeinsamen Haushalt mit dem Kind? Dann verlängert sich die Bezugsdauer des anderen Elternteils um die Anzahl der verhinderten Tage, maximal aber um 61 Tage. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen. In diesem Verlängerungszeitraum entspricht die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes der Sonderleistung I.

Wieviel darf ich dazuverdienen?

Grundsätzlich dürfen Sie bis zu 18.000 Euro pro Jahr dazuverdienen. Im Detail ist die Regelung aber komplexer. Wenn Sie einen Zuverdienst zum KBG planen, informieren Sie sich daher ausführlich, z.B. mithilfe dieses Artikels! 

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

Wenn Sie alleinerziehend sind und/oder ein geringes Einkommen haben, könnte die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeldkonto für Sie in Frage kommen. Alle Informationen dazu finden Sie hier!

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (ea KBG) ist vor allem für Eltern gedacht, die über ein höheres Einkommen verfügen und sich nur für eine kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen.

Achtung!

Wenn Sie das ea KBG beziehen möchten, müssen Sie bei der Geburt des Kindes in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehen. Außerdem müssen Sie in den letzten 182 Kalendertagen vor Beginn des Mutterschutzes (beim schwangeren Elternteil) bzw. vor der Geburt (beim 2. Elternteil) eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit durchgehend und tatsächlich ausgeübt haben.

Vorsicht also bei vorangegangenen (Bildungs-)Karenzen, Arbeitslosigkeit, bei längerem Krankengeldbezug u.ä.! Zu Details beraten wir Sie gerne!

Wie viel Geld bekomme ich?

Sie bekommen 80 Prozent des Wochengeldes, maximal aber 76,60 € täglich (das ergibt ca. 2.300 € monatlich). Der zweite Elternteil bekommt 80% eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes.

Für Mehrlinge bekommen Sie beim ea KBG keinen Zuschlag.

Mehr Details zur Berechnung:

Zur genauen Berechnung gibt es zwei Methoden, die Sie ausführlich in unserem Ratgeber nachlesen können. Wenn aus dem Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes ein Einkommenssteuerbescheid vorliegt, führt die Krankenkasse von sich aus eine Vergleichsrechnung durch und gewährt Ihnen dann automatisch die für Sie bessere Berechnungsvariante.

Wie lange bekomme ich das Geld?

Sie bekommen das ea KBG 365 Tage ab der Geburt Ihres Kindes, also ca. bis zum 1. Geburtstag. Wenn Sie sich als Eltern das KBG teilen, bekommen Sie das ea KBG bis zu 426 Tage ab der Geburt Ihres Kindes, also bis zum vollendeten 14. Lebensmonat Ihres Kindes.

Falls Sie in den ersten Lebensmonaten Ihres Kindes Wochengeld bekommen, wird Ihnen das KBG aber noch nicht ausbezahlt, sondern „ruht“ in dieser Zeit.

Achtung!

Sie wollen länger in Karenz bleiben, als Ihr KBG-Bezug dauert? Dann beachten Sie bitte Folgendes:

  • Ab dem Tag, an dem Ihr KBG-Bezug endet, sind Sie nicht mehr automatisch krankenversichert. Sie müssen sich dann um eine Mitversicherung bzw. eine Selbstversicherung kümmern!

  • Im Fall einer weiteren Geburt ohne zwischenzeitliche Erwerbstätigkeit haben Sie dann nicht mehr dieselben Ansprüche wie für das erste Kind. Über die Details informieren Sie unsere Expert:innen.

Wie können wir uns den KBG-Bezug untereinander aufteilen?

Wenn Sie sich als Eltern das ea KBG teilen, muss jeder Elternteil mindestens 61 Tagen übernehmen. Diese Tage können nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden.

Sie können beim Wechsel vom einen zum anderen Elternteil bis zu 31 Tage gleichzeitig KBG beziehen. Die Anspruchsdauer verkürzt sich dann aber um die gemeinsamen Bezugstage.

Was ist, wenn nur ein Elternteil die Voraussetzungen für das ea KBG erfüllt?

Sie wollen das ea KBG nutzen, aber einer der beiden Elternteile erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nicht? Oder liegt der Tagsatz eines Elternteiles unter 39,33€ (2024)? Dann kann dieser Elternteil auf eine Sonderleistung umsteigen, die der Dauer des KBG entspricht. Der Tagsatz dafür beträgt 39,33€ (2024). Der andere Elternteil, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann trotzdem das ea KBG beziehen.

Wieviel darf ich dazuverdienen?

Grundsätzlich dürfen Sie zum ea KBG bis zu 8.100 Euro pro Jahr dazuverdienen. Im Detail ist die Regelung aber komplexer. Wenn Sie einen Zuverdienst zum KBG planen, informieren Sie sich daher ausführlich, z.B. mithilfe dieses Artikels!

Was, wenn noch ein Baby kommt?

Sie bekommen noch ein Kind, während Sie noch Kinderbetreuungsgeld (KBG) für das ältere Geschwisterkind beziehen? Dann endet das KBG für das ältere Kind mit dem Tag der Geburt des neugeborenen Kindes.

Bekomme ich dann noch Wochengeld?

Wenn Sie 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes noch KBG beziehen, haben Sie Anspruch auf ein Wochengeld in der Höhe Ihres KBG. Wenn Sie 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin allerdings schon kein KBG mehr bekommen, aber noch nicht wieder erwerbstätig sind, haben Sie keinen Anspruch auf Wochengeld – auch dann nicht, wenn Sie noch in Karenz sind.

Kranken-, Pensions-, und Arbeitslosenversicherung

Sie sind automatisch krankenversichert!

Solange Sie Kinderbetreuungsgeld (KBG) beziehen, sind Sie krankenversichert. Sie müssen dafür keinen Antrag stellen.

Achtung!

Falls Ihr KBG schon abgelaufen ist, Sie aber noch in Karenz sind, sind Sie nicht mehr automatisch versichert. Bitte kümmern Sie sich in diesem Fall umgehend um eine Mitversicherung oder eine Selbstversicherung!

Kinderbetreuungszeiten zählen in der Pensionsversicherung!

Die ersten 4 Jahre nach der Geburt Ihres Kindes werden als Beitragszeiten in die Pensionsversicherung einbezogen. Bei Mehrlingsgeburten sind es 5 Jahre. Wenn vor Ablauf dieser Frist ein weiteres Baby kommt, enden die Kindererziehungszeiten für das erste Kind und es beginnt mit der Geburt eine neue 4-Jahres-Frist.

Sie arbeiten während der Kindererziehungszeiten bereits?

Dann kommt zu der Beitragsgrundlage für die Kindererziehung auch Ihr Erwerbseinkommen dazu. Damit erhöht sich Ihre jährliche Teilgutschrift am Pensionskonto!

Was, wenn ich nach dem KBG-Bezug arbeitslos werde?

Sie erhalten Arbeitslosengeld dann, wenn Sie

  • vor dem KBG-Bezug die nötigen Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung gesammelt haben.
  • sich beim AMS melden und arbeitsbereit sind.

Sie werden Eltern?

Wir gratulieren! Damit Sie in der Aufregung der kommenden Monate den Überblick behalten, haben wir ein neues Tool für Sie entwickelt.

Ihr Elternkalender kennt alle wichtigen Termine und Fristen. Die Übersicht führt Sie verlässlich durch Schwangerschaft, Karenz und Elternteilzeit.

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